Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1965/400; SZ 52/91; ZVR 1986/7; VersRdSch 1990, 255 ua) setzt der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand (vgl auch Prölss-Martin, VVG24, 453 mwN). § 67 VersVG gilt - außer gegen mitversicherte Personen - auch in der Haftpflichtversicherung (SZ 51/106; VersRdSch 1990/255). Sind mehrere Personen an einem Schadensfall schuldig und befriedigt der Haftpflichtversicherer des einen die Ansprüche des geschädigten Dritten zur Gänze, so geht die Forderung auf Ersatz des dem Verschuldensanteil entsprechenden Teiles des gezahlten Betrages gegen den anderen Schädiger auf den Versicherer über (SZ 37/182; RZ 1976/81; VersR 1977, 97; ZVR 1979/167; ZVR 1985/7).Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1965/400; SZ 52/91; ZVR 1986/7; VersRdSch 1990, 255 ua) setzt der Forderungsübergang nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand vergleiche auch Prölss-Martin, VVG24, 453 mwN). Paragraph 67, VersVG gilt - außer gegen mitversicherte Personen - auch in der Haftpflichtversicherung (SZ 51/106; VersRdSch 1990/255). Sind mehrere Personen an einem Schadensfall schuldig und befriedigt der Haftpflichtversicherer des einen die Ansprüche des geschädigten Dritten zur Gänze, so geht die Forderung auf Ersatz des dem Verschuldensanteil entsprechenden Teiles des gezahlten Betrages gegen den anderen Schädiger auf den Versicherer über (SZ 37/182; RZ 1976/81; VersR 1977, 97; ZVR 1979/167; ZVR 1985/7).
§ 67 VersVR umfaßt daher auch Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche (SZ 43/15; ZVR 1985/7; VersRdSch 1987/29). Wesentlicher Inhalt des § 67 VersVG ist die Überleitung des Anspruches auf den Versicherer. Der Dritte soll durch die Leistungen des Schadensversicherers nicht befreit sein (Prölss-Martin aaO, 447). Dieser Grundsatz erfährt keine Einschränkung dadurch, daß die Leistung des Versicherers auf einer Haftpflichtversicherung für einen minderjährigen Schädiger beruht, dessen Haftung durch § 1310 ABGB beschränkt ist. Einer Prüfung der Deckungspflicht der Klägerin, die der Rekurswerber anstrebt, ist daher nicht erforderlich. Daß die Zahlung der Klägerin nicht dem versicherten Risiko entsprochen habe, behauptet der Beklagte nicht. Selbst wenn man aber deshalb den Forderungsübergang in Zweifel ziehen wollte, wäre der Ersatzanspruch in § 1042 ABGB begründet (SZ 35/124; ZVR 1960/337; VersR 1972, 1132).Paragraph 67, VersVR umfaßt daher auch Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche (SZ 43/15; ZVR 1985/7; VersRdSch 1987/29). Wesentlicher Inhalt des Paragraph 67, VersVG ist die Überleitung des Anspruches auf den Versicherer. Der Dritte soll durch die Leistungen des Schadensversicherers nicht befreit sein (Prölss-Martin aaO, 447). Dieser Grundsatz erfährt keine Einschränkung dadurch, daß die Leistung des Versicherers auf einer Haftpflichtversicherung für einen minderjährigen Schädiger beruht, dessen Haftung durch Paragraph 1310, ABGB beschränkt ist. Einer Prüfung der Deckungspflicht der Klägerin, die der Rekurswerber anstrebt, ist daher nicht erforderlich. Daß die Zahlung der Klägerin nicht dem versicherten Risiko entsprochen habe, behauptet der Beklagte nicht. Selbst wenn man aber deshalb den Forderungsübergang in Zweifel ziehen wollte, wäre der Ersatzanspruch in Paragraph 1042, ABGB begründet (SZ 35/124; ZVR 1960/337; VersR 1972, 1132).
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Prüfung aufgetragen, ob und wie weit der Beklagte überhaupt für den Unfall einzustehen hat.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.