Die Revision des Klägers ist gerechtfertigt.
Nach Art.6.1 der AUVB 1988 ist ein Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Nach Punkt 2 letzter Absatz gelten als Unfall auch - vom Willen des Versicherten unabhängige - Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.Nach Artikel 6 Punkt eins, der AUVB 1988 ist ein Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Nach Punkt 2 letzter Absatz gelten als Unfall auch - vom Willen des Versicherten unabhängige - Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.
Art. 18 AUVB sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes vor. So wird nach Punkt 5 für Bandenscheibenhernien (= Bandscheibenvorfälle) eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.Artikel 18, AUVB sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes vor. So wird nach Punkt 5 für Bandenscheibenhernien (= Bandscheibenvorfälle) eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Auffangen des Joches, das nach den Feststellungen zu einer Zerrung der Wirbelsäule mit einem Bandscheibenvorfall führte, als direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule anzusehen ist oder nicht.
Was unter direkter mechanischer Einwirkung zu verstehen ist, ist in den AUVB nicht näher definiert. In den allgemeinen Bedingungen anderer Versicherungszweige findet sich diese Wortwahl nicht, doch spricht nichts dagegen, der Formulierung "direkt" den Wortsinn des - ansonsten gebräuchlichen - Begriffes der Unmittelbarkeit zu unterstellen, während die Einschränkung auf mechanische Einwirkungen Einwirkungen anderer Art, wie etwa elektrischer oder chemischer Natur, ausgrenzt. Im Zusammenhalt mit der allgemein gültigen Unfallbegriffsbestimmung des Art 6.1 AUVB ist daher unter direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einem festen Körper (= Gegenstand) ist hiebei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - jedoch nicht vorausgesetzt, da der Begriff des Einwirkens zwar einen solchen in sich begreift, jedoch auch andere mechanische von außen kommende Ereignisse umfaßt, die die Wirbelsäule unmittelbar schädigen. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 kg schweren Gegenstandes über Hand und Arm des Klägers auf die Wirbelsäule stellt eine derartige unmittelbare - im Sinne des Art 18.5 AUVB direkte - mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar, die zudem, da der drohende Absturz des Joches unvorhergesehen erfolgte - auch dem Plötzlichkeitserfordernis des Art 6.1 AUVB genügt (siehe hiezu bei vergleichbarer Rechtslage und Fallkonstellation VersR 70, 1048; 85, 177; 91, 213; Prölss/Martin VVG25, 2052). Da somit die grammatikalische Auslegung der in Rede stehenden Vertragsbestimmung ein eindeutiges Ergebnis ermöglicht, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren in der Revision aufgeworfenen Interpretationskriterien.Was unter direkter mechanischer Einwirkung zu verstehen ist, ist in den AUVB nicht näher definiert. In den allgemeinen Bedingungen anderer Versicherungszweige findet sich diese Wortwahl nicht, doch spricht nichts dagegen, der Formulierung "direkt" den Wortsinn des - ansonsten gebräuchlichen - Begriffes der Unmittelbarkeit zu unterstellen, während die Einschränkung auf mechanische Einwirkungen Einwirkungen anderer Art, wie etwa elektrischer oder chemischer Natur, ausgrenzt. Im Zusammenhalt mit der allgemein gültigen Unfallbegriffsbestimmung des Artikel 6 Punkt eins, AUVB ist daher unter direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einem festen Körper (= Gegenstand) ist hiebei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - jedoch nicht vorausgesetzt, da der Begriff des Einwirkens zwar einen solchen in sich begreift, jedoch auch andere mechanische von außen kommende Ereignisse umfaßt, die die Wirbelsäule unmittelbar schädigen. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 kg schweren Gegenstandes über Hand und Arm des Klägers auf die Wirbelsäule stellt eine derartige unmittelbare - im Sinne des Artikel 18 Punkt 5, AUVB direkte - mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar, die zudem, da der drohende Absturz des Joches unvorhergesehen erfolgte - auch dem Plötzlichkeitserfordernis des Artikel 6 Punkt eins, AUVB genügt (siehe hiezu bei vergleichbarer Rechtslage und Fallkonstellation VersR 70, 1048; 85, 177; 91, 213; Prölss/Martin VVG25, 2052). Da somit die grammatikalische Auslegung der in Rede stehenden Vertragsbestimmung ein eindeutiges Ergebnis ermöglicht, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren in der Revision aufgeworfenen Interpretationskriterien.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war der Unfall vom 7.September 1989 für den Bandscheibenvorfall des Klägers und damit für seine 25 %ige Invalidität kausal. Eine bloße Verschlimmerung eines schon zuvor bestandenen Leidens wurde mit ausführlicher Begründung verneint. Damit besteht der geltend gemachte Klagsanspruch zu Recht.
Der Revision war daher Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen, ohne daß es noch der Erörterung der Frage des Anerkenntnisses bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.