Die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherer den objektiven Tatbestand der dem Beklagten angelasteten Verletzung der Obliegenheit im Sinne des Artikels 5.3.1 der AFIB 1986, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, nachgewiesen, weil für den Beklagten nach Übergabe des Kindes an Bekannte im nahegelegenen Buschenschank und Verständigung der Mutter des Kindes keinerlei Veranlassung mehr bestanden hätte, die Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall wegen des dabei verursachten Sachschadens (Beschädigung eines Straßenbegrenzungspflockes) nach § 4 Abs 5 StVO zu unterlassen. Statt dessen aber hat der Beklagte über eineinviertel Stunden bis zur Rückkehr an die Unfallstelle verstreichen lassen (dies ausgehend von den Feststellungen; nach den Angaben der Gendarmerie über den Verkehrsunfall geschah nicht der Unfall um 20 Uhr 43, sondern es erfolgte zu dieser Zeit die Mitteilung der Freiwilligen Feuerwehr F***** an die Gendarmerie, daß sich ein Unfall ereignet habe) und in dieser Zeit nach seiner Darstellung weitere zwei bis drei Weißweinmischungen und einen Cognac getrunken.Im vorliegenden Fall hat der Versicherer den objektiven Tatbestand der dem Beklagten angelasteten Verletzung der Obliegenheit im Sinne des Artikels 5.3.1 der AFIB 1986, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, nachgewiesen, weil für den Beklagten nach Übergabe des Kindes an Bekannte im nahegelegenen Buschenschank und Verständigung der Mutter des Kindes keinerlei Veranlassung mehr bestanden hätte, die Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall wegen des dabei verursachten Sachschadens (Beschädigung eines Straßenbegrenzungspflockes) nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO zu unterlassen. Statt dessen aber hat der Beklagte über eineinviertel Stunden bis zur Rückkehr an die Unfallstelle verstreichen lassen (dies ausgehend von den Feststellungen; nach den Angaben der Gendarmerie über den Verkehrsunfall geschah nicht der Unfall um 20 Uhr 43, sondern es erfolgte zu dieser Zeit die Mitteilung der Freiwilligen Feuerwehr F***** an die Gendarmerie, daß sich ein Unfall ereignet habe) und in dieser Zeit nach seiner Darstellung weitere zwei bis drei Weißweinmischungen und einen Cognac getrunken.
Die Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, verpflichtet den Versicherten, alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. Die Aufklärungspflicht soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regreßansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt aber auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Versicherungsnehmers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung (SZ 50/37). Dient die Aufklärungspflicht iS der genannten Bestimmung aber dazu, die Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen, schließt dies die Möglichkeit aus, daß der Versicherte vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber durch seine eigenen Angaben ersetzt.
Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle zum VersVG BGBl 1994/509 mit 1.1.1995 war in der Kaskoversicherung bei ("schlicht") vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht (im Gegensatz zu den in Art 8 Abs 2 AKHB genannten Obliegenheitsverletzungsfällen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, vgl SZ 50/37 ua) der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen. Vorsatz iS des § 6 Abs 3 VersVG in der bisherigen Fassung setzte (nur) voraus, daß das die Obliegenheitsverletzung begründende Verhalten bewußt und gewollt war. Dabei genügte für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Art 5.3.1. der AFIB 1986 das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers, daß er bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv mitwirken muß, wobei dieses Bewußtsein mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer, der selbst Kraftfahrer ist, in der Regel bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen ist (SZ 60/139).Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle zum VersVG BGBl 1994/509 mit 1.1.1995 war in der Kaskoversicherung bei ("schlicht") vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht (im Gegensatz zu den in Artikel 8, Absatz 2, AKHB genannten Obliegenheitsverletzungsfällen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, vergleiche SZ 50/37 ua) der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen. Vorsatz iS des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der bisherigen Fassung setzte (nur) voraus, daß das die Obliegenheitsverletzung begründende Verhalten bewußt und gewollt war. Dabei genügte für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Artikel 5 Punkt 3 Punkt eins, der AFIB 1986 das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers, daß er bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv mitwirken muß, wobei dieses Bewußtsein mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer, der selbst Kraftfahrer ist, in der Regel bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen ist (SZ 60/139).
Nach § 6 Abs 3, 2.Satz, VersVG idF BGBl 1994/509 allerdings bleibt der Versicherer, wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. Durch diese Änderung sollte das Erfordernis der Kausalität erheblich ausgedehnt werden, und zwar auch auf alle vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen, die jedoch nicht in Schädigungs- oder Verschleierungsabsicht begangen wurden (1553 BlgNR XVIII.GP, 15). Bestand daher Schädigungs- oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung iS des § 6 Abs 3 VersVG der Kausalitätsgegenbeweis weiterhin ausgeschlossen.Nach Paragraph 6, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z,, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509 allerdings bleibt der Versicherer, wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. Durch diese Änderung sollte das Erfordernis der Kausalität erheblich ausgedehnt werden, und zwar auch auf alle vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen, die jedoch nicht in Schädigungs- oder Verschleierungsabsicht begangen wurden (1553 BlgNR römisch achtzehn.GP, 15). Bestand daher Schädigungs- oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung iS des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG der Kausalitätsgegenbeweis weiterhin ausgeschlossen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses im Sinne dieser Ausführungen dienlich gewesen wäre. Es ist also notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der Verletzung im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl SZ 60/139 mwN). Die unterlassene Meldung bei der Gendarmerie unmittelbar nach dem Einlangen im Buschenschank begründet im Zusammenhang mit dem Nachtrunk eine Sachlage, aus der geschlossen werden muß, daß der Beklagte in Verschleierungsabsicht handelte, daß er vorsätzlich die Feststellung von für die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers bedeutsamen Umständen beeinträchtigen wollte.Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das der Aufklärung des Schadensereignisses im Sinne dieser Ausführungen dienlich gewesen wäre. Es ist also notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der Verletzung im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann vergleiche SZ 60/139 mwN). Die unterlassene Meldung bei der Gendarmerie unmittelbar nach dem Einlangen im Buschenschank begründet im Zusammenhang mit dem Nachtrunk eine Sachlage, aus der geschlossen werden muß, daß der Beklagte in Verschleierungsabsicht handelte, daß er vorsätzlich die Feststellung von für die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers bedeutsamen Umständen beeinträchtigen wollte.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auf den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.6.1993 berufen, der in seiner Begründung von einem unter 0,8 %o liegenden Blutalkoholwert des Beklagten im Unfallszeitpunkt ausgeht, weil die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung (vgl MGA ZPO14 § 190/57) und Lehre (vgl Fucik in Rechberger § 190 ZPO Rz 5 mwN) nicht an die Begründung eines Verwaltungsbescheides gebunden sind. Auch die aufgrund der Angaben des Beklagten getroffene "Feststellung" des Erstgerichtes, der Beklagte sei zum Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, zumal sie im Widerspruch zur unmittelbar vorangegangenen Feststellung steht, der Beklagte habe zwei Viertel Liter Weißweinmischungen getrunken, was einem Alkoholgehalt von 0,5 %o entspreche (vgl ZVR 1985/94). Damit erweist sich aber die vorliegende Rechtssache als entscheidungsreif im Sinne einer Klagsstattgebung.Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auf den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.6.1993 berufen, der in seiner Begründung von einem unter 0,8 %o liegenden Blutalkoholwert des Beklagten im Unfallszeitpunkt ausgeht, weil die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 190 /, 57,) und Lehre vergleiche Fucik in Rechberger Paragraph 190, ZPO Rz 5 mwN) nicht an die Begründung eines Verwaltungsbescheides gebunden sind. Auch die aufgrund der Angaben des Beklagten getroffene "Feststellung" des Erstgerichtes, der Beklagte sei zum Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, zumal sie im Widerspruch zur unmittelbar vorangegangenen Feststellung steht, der Beklagte habe zwei Viertel Liter Weißweinmischungen getrunken, was einem Alkoholgehalt von 0,5 %o entspreche vergleiche ZVR 1985/94). Damit erweist sich aber die vorliegende Rechtssache als entscheidungsreif im Sinne einer Klagsstattgebung.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO. Der zwei Tage vor der mündlichen Streitverhandlung am 20.1.1994 eingelangte Schriftsatz der klagenden Partei konnte nicht mehr deren Vorbereitung dienen und war daher nicht zu honorieren. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Der zwei Tage vor der mündlichen Streitverhandlung am 20.1.1994 eingelangte Schriftsatz der klagenden Partei konnte nicht mehr deren Vorbereitung dienen und war daher nicht zu honorieren. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.