Begründung:
Die Klägerinnen sind Eigentümer der Hotelanlage "L*****", für die bei der beklagten Partei eine Sturmschadenversicherung besteht. In der Nacht vom 27. auf den 28.2.1990 wurden durch einen Sturm verschiedene Objekte der Hotelanlage einschließlich des dazugehörenden, am H*****see befindlichen Buffetgebäudes samt Umkleidekabinen beschädigt. Die Dacheindeckung des Hauses "M*****" einschließlich der Wärmedämmanlage wurde zur Gänze abgetragen. Weiters entstanden Schäden an der Tennishalle, den Tennisfreiplätzen, am Verbindungsbau der Squashhalle und des Kindergartens, an weiteren Bauteilen des Hauses "M*****", am Hauptgebäude des Hotels und an den Außenanlagen einschließlich der Freibadelandschaft. Die beklagte Partei leistete im Rahmen des Versicherungsvertrages Zahlungen von insgesamt S 1,614.373 (und beglich zusätzlich eine Rechnung der Firma T***** in Höhe von S 259.768 durch Direktzahlung an dieses Unternehmen).
Die Klägerinnen begehrten aufgrund des aufrechten Versicherungsverhältnisses (zuletzt) S 776.704,65 sA. Sie behaupteten, zur Schadensbehebung folgende Beträge aufgewendet zu haben:
"Honorar Dipl.Ing. H***** (zuletzt)
S 85.000,--
(ursprünglich S 60.000,-)
Firma S***** S 87.154,20
Firma S***** S 524.210,50
Firma St***** S 150.000,--
Firma B*****, sfr 35.421 S 283.368,--
Firma L***** S 63.100,--
Hallenboden laut Ing.E***** S 200.000,--
Abbrucharbeiten laut Ing.E***** S 207.783,--
Firma Z***** S 1.179,--
Firma A***** (zuletzt) S 40.003,50
(ursprünglich S 45.588,90)
Firma A***** S 5.585,40
Firma K***** S 9.341,--
Firma G***** S 70.145,--
Firma W***** S 2.782,85
Firma Sp***** S 2.958,--
SV-Gebühren P*****, Hälftebetrag S 17.739,--
Fahnenfabrik S 6.260,--
Firma E***** S 20.935,--
Firma Z***** S 447.933,20
Gartencenter S 45.000,--
Schaden am Buffet am Strandbad S 45.000,--
2 Läufer-Kegelbahn S 8.000,--
Reparatur der Reklameaufschrift S 1.600,--
Pendeltür laut Ing.E***** S 9.500,--
Tische und Stühle laut Ing.E***** Seite 10
seines Gutachtens S 4.500,--
Endreinigung laut Ing.E***** S 35.000,--
Schätzung laut Ing.E***** für zwei
Fensterstöcke Seite 7 seines Gutachtens
S 17.000,--."
Ziehe man von dieser (zuletzt behaupteten) Gesamtschadenssumme von S 2,391.178,65 die bereits von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen von insgesamt S 1,614.373 S ab, so ergebe sich eine Restforderung zugunsten der Klägerinnen in Höhe des eingeklagten Betrages.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ein, daß die sich auf die Wiederherstellung der Tennisplätze im Freien beziehenden Rechnungen der Firma B***** im Betrag von S 283.368 und der Firma S***** im Betrag von S 2.958, die sich auf die Wiederherstellung der gärtnerischen Anlagen und der Liegewiese beziehende Rechnung der Firma Z***** über S 1.179 und die Rechnung betreffend das Hinweisschild in der Grünanlage in Höhe von S 1.600 nicht von der beklagten Partei zu ersetzen seien, weil Freianlagen nicht versichert seien. Ebenfalls unberechtigt sei das Begehren hinsichtlich jenes Betrages, der sich aus der Differenz für Verbesserungen bei der Dacheindeckung der Tennishalle in Höhe von S
288.970 ergebe. Hiezu führte die beklagte Partei in weiterer Folge noch aus, daß der Kostenvoranschlag der Firma S*****, der den beiden im vorprozessualen Stadium tätigen Sachverständigen Ing.Herbert P***** und Ing.Rudolf E***** als Grundlage für die Schadensschätzung gedient habe, als Basis der Wiederherstellungskosten den Zustand der Dacheindeckung vor dem Schadenseintritt enthalte. Die nach Durchführung der Reparaturarbeiten erstellte Rechnung laute um S
288.970 höher. Der darin enthaltene Betrag von S 52.850 sei auch deshalb zu Unrecht begehrt worden, weil die ursprüngliche Dacheindeckung im Gegensatz zu der nunmehrigen nicht den Bauvorschriften entsprochen habe.
Von dem in der Klage behaupteten Schadensbetrag seien weiters folgende Beträge abzuziehen: Schaden am Buffetgebäude von S 45.000, weil dieser Betrag bereits in der Rechnung der Firma S***** vom 29.5.1991 enthalten sei; von der Honorarnote des Dipl.Ing.H***** die Umsatzsteuer in Höhe von S 10.000; der Skontoabzug von 5 % von der Rechnung der Firma S***** vom 10.8.1990 in Höhe von S 26.438,50; S 5.585,40 von der Rechnung der Firma A*****, in der ein Nettobetrag von S 45.588,90 anstatt richtig von S 40.003,50 angeführt sei (diesem Einwand wurde durch entsprechende Klagseinschränkung seitens der Klägerinnen Rechnung getragen).
Weiters hielt die beklagte Partei zunächst den Teilbetrag von S
61.500 der Rechnung der Firma L***** für unberechtigt, weil die Neuanschaffung des Garagentores nicht notwendig gewesen sei und nur Reparaturkosten von S 1.600 angemessen seien. Die Sanierungskosten am Garagentor wurden schließlich aber mit S 94.950 inklusive Umsatzsteuer außer Streit gestellt (Tagsatzung 3.11.1994, AS 135).
Ihr ursprüngliches stufenweises Zinsenbegehren von 12 % schränkten die Klägerinnen letztlich auf 11 % ein.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von S 383.108,25 samt 12 % Zinsen seit 20.6.1992 und wies das Mehrbegehren von S 393.596,40 samt stufenweisen Zinsen ab.
Das Erstgericht stellte hinsichtlich der Schäden zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest:
Am Haus "M*****" mußten Dachdecker- und Spenglerarbeiten durchgeführt werden, die einen Kostenaufwand von S 711.587,50 erforderten.
Aufgrund der zum Zeitpunkt der Sanierung gültigen Vorschriften der Tiroler Landesbauordnung mußte im Gegensatz zum ursprünglichen Zustand eine erhöhte Wärmedämmung an der Dacheindeckung der Tennishalle im Haus "M*****" angebracht werden, was zu einem Aufpreis von S 52.850 führte.
Durch dem Sturm nachfolgende Niederschläge wurden die im Freien befindlichen Tennisplätze beschädigt, weil die Oberfläche des grünen Urgesteinsandes ausgewaschen und die Kunststofflinierung unterwaschen wurde. Zum Teil wurden zur Ableitung der Niederschlagswässer Gräben gezogen. Zur Sanierung sind den Klägerinnen Kosten in Höhe von S
283.368 und S 2.958 erwachsen.
Ebenfalls durch nachfolgendes Niederschlagswasser entstand an den gärtnerischen Anlagen und an der Liegewiese ein Schaden in Höhe von S 45.000. Des weiteren wurde ein Hinweisschild in der Grünanlage des Parkplatzes nördlich des Haupthauses beschädigt, wofür Kosten in Höhe von S 1.179 entstanden. Für die Reparatur einer Reklameaufschrift bezahlten die Klägerinnen S 1.600.
Die Klägerinnen haben mit der Bauaufsicht betreffend die Wiederherstellungsarbeiten den Architekten Dipl.Ing.Dietmar H***** beauftragt, der für seine Leistungen insgesamt S 102.000 in Rechnung stellte. Dieser Betrag wurde von den Klägerinnen bezahlt. Die Kosten für die Behebung der Schäden am Buffetobjekt, den Umkleidekabinen und den Sanitäranlagen am H***** betragen ohne Umsatzsteuer S 490.100. Dieser Betrag ist nicht in der Rechnung der Firma S***** vom 10.8.1990 enthalten. Der Betrag wurde abzüglich eines 5 %igen Skontos (S 26.438,50) beglichen. Die Rechnung der Firma A***** vom 5.3.1990 lautete auf netto S 40.003,50.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Aufgrund der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung 1986 gebührten keine Kosten für eine Verbesserung, weil nur der Wert der Baulichkeiten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zu ersetzen sei. Die Tennishalle sei jedoch ursprünglich nicht mit der verbesserten Wärmedämmung, wie sie nunmehr nach der Tiroler Landesbauordnung gefordert werde, ausgestattet gewesen. Ein Ersatz für die Wiederherstellung der im Freien befindlichen Anlagen gebühre ebenfalls nicht. Der Schaden an der Dacheindeckung am Buffetgebäude sei entgegen den Behauptungen der beklagten Partei nicht bereits in der Rechnung der Firma S***** enthalten. Die Kosten der Bauleitung seien zu ersetzen, nicht jedoch die darauf entfallende Umsatzsteuer. Den Skontoabzug in Höhe von S 26.438,40 müßten sich die Klägerinnen anrechnen lassen. Von der Klagsforderung seien daher folgende Beträge in Abzug zu bringen:
Umsatzsteuer aus den Rechnungen des Architekten Dipl.Ing.H*****
S 17.000,--
überhöht verzeichneter Nettobetrag aus
der Rechnung der Firma A***** S 5.585,40
nicht ersatzfähige Aufwendungen an
den Außenanlagen in Höhe von S 286.326,--
und S 2.958,--
S 1.179,--
S 1.160,--
Skonto aus der Rechnung der Firma S*****
vom 10.8.1990 S 26.538,--
nicht von der beklagten Partei zu ersetzende
Wärmedämmung S 52.850,--
insgesamt S 393.596,40
(vgl Verbesserungsbeschluß ON 29)vergleiche Verbesserungsbeschluß ON 29)
Bringe man diesen Betrag von der Klagsforderung in Höhe von S 776.704,65 in Abzug, so verbleibe zugunsten der Klägerinnen ein Betrag von S 383.108,85.
Die Fälligkeit der Klagsforderung sei insgesamt erst mit der Klagszustellung eingetreten.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei nicht, jener der Klägerinnen dagegen teilweise Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß die beklagte Partei schuldig sei, den Klägerinnen S 405.693,65 samt 11 % Zinsen seit 15.7.1991 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu zahlen, und das Mehrbegehren von S
371.111 samt stufenweisen Zinsen abgewiesen werde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Es führte aus, daß das Erstgericht zu Unrecht die Klagseinschränkung um S 5.585,40 unberücksichtigt gelassen und diesen Betrag von der Klagssumme abgezogen habe. Aus der Rechnung des Dipl.Ing.H***** sei keine Umsatzsteuer geltend gemacht worden, so daß das Erstgericht weitere S 17.000 zu Unrecht nicht zuerkannt habe. Hinsichtlich dieser beiden Beträge sei daher der Berufung der Klägerinnen stattzugeben.
Die Berufung der beklagten Partei sei nicht berechtigt. Das Erstgericht habe ohnehin den Aufwand von S 52.850 für die verbesserte Wärmedämmung abgezogen. Der vom Sachverständigen Ing.P***** festgestellte Aufwand für Dachdecker- und Spenglerarbeiten von S 711.587,50 ergebe abzüglich dieser Kosten S 658.737,50 und entspreche somit in etwa dem vom Sachverständigen Ing.E***** (ohne Verbesserung durch die Wärmedämmung) mit S 656.734 errechneten Wiederherstellungsaufwand. Soweit die beklagte Partei auf die Rechnungen der Firma Z***** Bezug nehme und daraus die Differenz von S 288.970 ableiten wolle, sei sie darauf hinzuweisen, daß damit die erforderlichen Zimmermannsarbeiten verrechnet worden seien.