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Entscheidung 7 Ob 4/96×

Entscheidung 7 Ob 4/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob4/96

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Renate H*****, und 2. Sonja H*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** römisch fünf.a.G., ***** vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 776.704,65 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29.September 1995, GZ 4 R 217/95-35, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.Mai 1995, GZ 15 Cg 1020/92-27, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.Juni 1995, GZ 15 Cg 1020/92-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Klagsstattgebung von S 116.723,65 samt 11 % Zinsen seit 15.7.1991 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und der Klagsabweisung von S 371.111 samt 12 % stufenweisen Zinsen aus S 2,371.663,05 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen als unangefochten unberührt bleiben, werden hinsichtlich des Teilzuspruches von S 288.970 samt 11 % Zinsen seit 15.7.1991 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerinnen sind Eigentümer der Hotelanlage "L*****", für die bei der beklagten Partei eine Sturmschadenversicherung besteht. In der Nacht vom 27. auf den 28.2.1990 wurden durch einen Sturm verschiedene Objekte der Hotelanlage einschließlich des dazugehörenden, am H*****see befindlichen Buffetgebäudes samt Umkleidekabinen beschädigt. Die Dacheindeckung des Hauses "M*****" einschließlich der Wärmedämmanlage wurde zur Gänze abgetragen. Weiters entstanden Schäden an der Tennishalle, den Tennisfreiplätzen, am Verbindungsbau der Squashhalle und des Kindergartens, an weiteren Bauteilen des Hauses "M*****", am Hauptgebäude des Hotels und an den Außenanlagen einschließlich der Freibadelandschaft. Die beklagte Partei leistete im Rahmen des Versicherungsvertrages Zahlungen von insgesamt S 1,614.373 (und beglich zusätzlich eine Rechnung der Firma T***** in Höhe von S 259.768 durch Direktzahlung an dieses Unternehmen).

Die Klägerinnen begehrten aufgrund des aufrechten Versicherungsverhältnisses (zuletzt) S 776.704,65 sA. Sie behaupteten, zur Schadensbehebung folgende Beträge aufgewendet zu haben:

"Honorar Dipl.Ing. H***** (zuletzt)

S 85.000,--

(ursprünglich S 60.000,-)

Firma S*****                                  S 87.154,20

Firma S*****                                 S 524.210,50

Firma St*****                                S 150.000,--

Firma B*****, sfr 35.421                     S 283.368,--

Firma L*****                                  S 63.100,--

Hallenboden laut Ing.E*****                  S 200.000,--

Abbrucharbeiten laut Ing.E*****              S 207.783,--

Firma Z*****                                  S  1.179,--

Firma A***** (zuletzt)                        S 40.003,50

(ursprünglich S 45.588,90)

Firma A*****                                  S  5.585,40

Firma K*****                                  S  9.341,--

Firma G*****                                  S 70.145,--

Firma W*****                                  S  2.782,85

Firma Sp*****                                 S  2.958,--

SV-Gebühren P*****, Hälftebetrag              S 17.739,--

Fahnenfabrik                                  S  6.260,--

Firma E*****                                  S 20.935,--

Firma Z*****                                 S 447.933,20

Gartencenter                                  S 45.000,--

Schaden am Buffet am Strandbad                S 45.000,--

2 Läufer-Kegelbahn                            S  8.000,--

Reparatur der Reklameaufschrift               S  1.600,--

Pendeltür laut Ing.E*****                     S  9.500,--

Tische und Stühle laut Ing.E***** Seite 10

seines Gutachtens                             S  4.500,--

Endreinigung laut Ing.E*****                  S 35.000,--

Schätzung laut Ing.E***** für zwei

Fensterstöcke Seite 7 seines Gutachtens

                                             S 17.000,--."

Ziehe man von dieser (zuletzt behaupteten) Gesamtschadenssumme von S 2,391.178,65 die bereits von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen von insgesamt S 1,614.373 S ab, so ergebe sich eine Restforderung zugunsten der Klägerinnen in Höhe des eingeklagten Betrages.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ein, daß die sich auf die Wiederherstellung der Tennisplätze im Freien beziehenden Rechnungen der Firma B***** im Betrag von S 283.368 und der Firma S***** im Betrag von S 2.958, die sich auf die Wiederherstellung der gärtnerischen Anlagen und der Liegewiese beziehende Rechnung der Firma Z***** über S 1.179 und die Rechnung betreffend das Hinweisschild in der Grünanlage in Höhe von S 1.600 nicht von der beklagten Partei zu ersetzen seien, weil Freianlagen nicht versichert seien. Ebenfalls unberechtigt sei das Begehren hinsichtlich jenes Betrages, der sich aus der Differenz für Verbesserungen bei der Dacheindeckung der Tennishalle in Höhe von S

288.970 ergebe. Hiezu führte die beklagte Partei in weiterer Folge noch aus, daß der Kostenvoranschlag der Firma S*****, der den beiden im vorprozessualen Stadium tätigen Sachverständigen Ing.Herbert P***** und Ing.Rudolf E***** als Grundlage für die Schadensschätzung gedient habe, als Basis der Wiederherstellungskosten den Zustand der Dacheindeckung vor dem Schadenseintritt enthalte. Die nach Durchführung der Reparaturarbeiten erstellte Rechnung laute um S

288.970 höher. Der darin enthaltene Betrag von S 52.850 sei auch deshalb zu Unrecht begehrt worden, weil die ursprüngliche Dacheindeckung im Gegensatz zu der nunmehrigen nicht den Bauvorschriften entsprochen habe.

Von dem in der Klage behaupteten Schadensbetrag seien weiters folgende Beträge abzuziehen: Schaden am Buffetgebäude von S 45.000, weil dieser Betrag bereits in der Rechnung der Firma S***** vom 29.5.1991 enthalten sei; von der Honorarnote des Dipl.Ing.H***** die Umsatzsteuer in Höhe von S 10.000; der Skontoabzug von 5 % von der Rechnung der Firma S***** vom 10.8.1990 in Höhe von S 26.438,50; S 5.585,40 von der Rechnung der Firma A*****, in der ein Nettobetrag von S 45.588,90 anstatt richtig von S 40.003,50 angeführt sei (diesem Einwand wurde durch entsprechende Klagseinschränkung seitens der Klägerinnen Rechnung getragen).

Weiters hielt die beklagte Partei zunächst den Teilbetrag von S

61.500 der Rechnung der Firma L***** für unberechtigt, weil die Neuanschaffung des Garagentores nicht notwendig gewesen sei und nur Reparaturkosten von S 1.600 angemessen seien. Die Sanierungskosten am Garagentor wurden schließlich aber mit S 94.950 inklusive Umsatzsteuer außer Streit gestellt (Tagsatzung 3.11.1994, AS 135).

Ihr ursprüngliches stufenweises Zinsenbegehren von 12 % schränkten die Klägerinnen letztlich auf 11 % ein.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von S 383.108,25 samt 12 % Zinsen seit 20.6.1992 und wies das Mehrbegehren von S 393.596,40 samt stufenweisen Zinsen ab.

Das Erstgericht stellte hinsichtlich der Schäden zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest:

Am Haus "M*****" mußten Dachdecker- und Spenglerarbeiten durchgeführt werden, die einen Kostenaufwand von S 711.587,50 erforderten.

Aufgrund der zum Zeitpunkt der Sanierung gültigen Vorschriften der Tiroler Landesbauordnung mußte im Gegensatz zum ursprünglichen Zustand eine erhöhte Wärmedämmung an der Dacheindeckung der Tennishalle im Haus "M*****" angebracht werden, was zu einem Aufpreis von S 52.850 führte.

Durch dem Sturm nachfolgende Niederschläge wurden die im Freien befindlichen Tennisplätze beschädigt, weil die Oberfläche des grünen Urgesteinsandes ausgewaschen und die Kunststofflinierung unterwaschen wurde. Zum Teil wurden zur Ableitung der Niederschlagswässer Gräben gezogen. Zur Sanierung sind den Klägerinnen Kosten in Höhe von S

283.368 und S 2.958 erwachsen.

Ebenfalls durch nachfolgendes Niederschlagswasser entstand an den gärtnerischen Anlagen und an der Liegewiese ein Schaden in Höhe von S 45.000. Des weiteren wurde ein Hinweisschild in der Grünanlage des Parkplatzes nördlich des Haupthauses beschädigt, wofür Kosten in Höhe von S 1.179 entstanden. Für die Reparatur einer Reklameaufschrift bezahlten die Klägerinnen S 1.600.

Die Klägerinnen haben mit der Bauaufsicht betreffend die Wiederherstellungsarbeiten den Architekten Dipl.Ing.Dietmar H***** beauftragt, der für seine Leistungen insgesamt S 102.000 in Rechnung stellte. Dieser Betrag wurde von den Klägerinnen bezahlt. Die Kosten für die Behebung der Schäden am Buffetobjekt, den Umkleidekabinen und den Sanitäranlagen am H***** betragen ohne Umsatzsteuer S 490.100. Dieser Betrag ist nicht in der Rechnung der Firma S***** vom 10.8.1990 enthalten. Der Betrag wurde abzüglich eines 5 %igen Skontos (S 26.438,50) beglichen. Die Rechnung der Firma A***** vom 5.3.1990 lautete auf netto S 40.003,50.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Aufgrund der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung 1986 gebührten keine Kosten für eine Verbesserung, weil nur der Wert der Baulichkeiten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zu ersetzen sei. Die Tennishalle sei jedoch ursprünglich nicht mit der verbesserten Wärmedämmung, wie sie nunmehr nach der Tiroler Landesbauordnung gefordert werde, ausgestattet gewesen. Ein Ersatz für die Wiederherstellung der im Freien befindlichen Anlagen gebühre ebenfalls nicht. Der Schaden an der Dacheindeckung am Buffetgebäude sei entgegen den Behauptungen der beklagten Partei nicht bereits in der Rechnung der Firma S***** enthalten. Die Kosten der Bauleitung seien zu ersetzen, nicht jedoch die darauf entfallende Umsatzsteuer. Den Skontoabzug in Höhe von S 26.438,40 müßten sich die Klägerinnen anrechnen lassen. Von der Klagsforderung seien daher folgende Beträge in Abzug zu bringen:

Umsatzsteuer aus den Rechnungen des Architekten Dipl.Ing.H*****

S 17.000,--

überhöht verzeichneter Nettobetrag aus

der Rechnung der Firma A*****                   S  5.585,40

nicht ersatzfähige Aufwendungen an

den Außenanlagen in Höhe von                   S 286.326,--

und                                             S  2.958,--

                                                S  1.179,--

                                                S  1.160,--

Skonto aus der Rechnung der Firma S*****

vom 10.8.1990                                   S 26.538,--

nicht von der beklagten Partei zu ersetzende

Wärmedämmung                                    S 52.850,--

insgesamt                                      S 393.596,40

vergleiche Verbesserungsbeschluß ON 29)

Bringe man diesen Betrag von der Klagsforderung in Höhe von S 776.704,65 in Abzug, so verbleibe zugunsten der Klägerinnen ein Betrag von S 383.108,85.

Die Fälligkeit der Klagsforderung sei insgesamt erst mit der Klagszustellung eingetreten.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei nicht, jener der Klägerinnen dagegen teilweise Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß die beklagte Partei schuldig sei, den Klägerinnen S 405.693,65 samt 11 % Zinsen seit 15.7.1991 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu zahlen, und das Mehrbegehren von S

371.111 samt stufenweisen Zinsen abgewiesen werde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Es führte aus, daß das Erstgericht zu Unrecht die Klagseinschränkung um S 5.585,40 unberücksichtigt gelassen und diesen Betrag von der Klagssumme abgezogen habe. Aus der Rechnung des Dipl.Ing.H***** sei keine Umsatzsteuer geltend gemacht worden, so daß das Erstgericht weitere S 17.000 zu Unrecht nicht zuerkannt habe. Hinsichtlich dieser beiden Beträge sei daher der Berufung der Klägerinnen stattzugeben.

Die Berufung der beklagten Partei sei nicht berechtigt. Das Erstgericht habe ohnehin den Aufwand von S 52.850 für die verbesserte Wärmedämmung abgezogen. Der vom Sachverständigen Ing.P***** festgestellte Aufwand für Dachdecker- und Spenglerarbeiten von S 711.587,50 ergebe abzüglich dieser Kosten S 658.737,50 und entspreche somit in etwa dem vom Sachverständigen Ing.E***** (ohne Verbesserung durch die Wärmedämmung) mit S 656.734 errechneten Wiederherstellungsaufwand. Soweit die beklagte Partei auf die Rechnungen der Firma Z***** Bezug nehme und daraus die Differenz von S 288.970 ableiten wolle, sei sie darauf hinzuweisen, daß damit die erforderlichen Zimmermannsarbeiten verrechnet worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei, die sich gegen den Teilzuspruch von S 288.970 richtet, ist zulässig, weil es der Rechtssicherheit abträglich ist, wenn trotz erheblicher Feststellungsmängel eine abschließende Entscheidung gefällt wird.

Die beklagte Partei macht zunächst Nichtigkeit des Urteiles des Gerichtes zweiter Instanz geltend, die sie darin erblickt, daß der noch strittige Sachverhalt mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden könne. Sie meint daher offenbar, daß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO vorliege. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist jedoch nur gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Kodek in Reischauer, ZPO, Rz 12 zu Paragraph 477, ZPO mwN). Aus der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ergibt sich aber die überprüfbare Ansicht, daß den Klägerinnen die von ihnen begehrten Kosten der Dachreparatur ohne Abzug zustünden, auch wenn - wie der Revision zuzugestehen ist - diese Auffassung aus den bisher getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht zwanglos ableitbar ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

Im übrigen ist die Revision jedoch berechtigt. Es trifft zu, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen infolge teils mangelhafter, teils widersprüchlicher Feststellungen keine abschließende Entscheidung über den noch strittigen Betrag zulassen, wodurch allerdings nicht der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, sondern der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (sekundärer Feststellungsmangel) verwirklicht ist.

Aus den Feststellungen des Erstgerichtes, von denen auch das Gericht

zweiter Instanz ausgeht, ergeben sich zunächst folgende

Schadensbeträge:

Dachdecker- und Spenglerarbeiten

am Haus M*****                                S 711.587,50

Wärmedämmung am Haus M*****                    S 52.850,--

(wird wieder abgezogen)

Freianlage                                    S 286.326,--

(wird wieder abgezogen,

zusätzlich wird auch ein

Betrag von S 2.958 hiefür abgezogen)

gärtnerische Anlagen und Liegewiesen

                                               S 45.000,--

Hinweisschild                                  S  1.179,--

(wird wieder abgezogen)

Reklameaufschrift                              S  1.600,--

wird wieder abgezogen)

Architekt H*****                               S 85.000,--

(eingeklagter Betrag)

Badeanlage H*****                             S 490.100,--

(hievon werden S 26.438,50 abgezogen)

Rechnung der Firma A*****                      S 40.003,50

(eingeklagter Betrag)

Kosten Garagentor                              S 63.100,--

(eingeklagter Betrag - Rechnung Firma L*****?)

Dies ergibt eine Summe von                  S 1,776.746,--.

Das Erstgericht meinte, daß darin Beträge von insgesamt S 393.596,40

enthalten seien, die den Klägerinnen nicht zustünden. Das

Berufungsgericht ging unbekämpft von einer Summe von S 371.111 aus (S

17.000 und S 5.585,40 seien zu Unrecht vom Erstgericht abgezogen

worden). Dahingestellt bleiben kann, warum nicht auch die

Wiederherstellungskosten für die gärtnerischen Anlagen und die

Liegewiese in Höhe von S 45.000 in Abzug gebracht wurden, wo doch das

Erstgericht meinte, daß die Außenanlagen nicht mitversichert seien.

Weiters ist die Abzugspost von S 2.958 nicht nachvollziehbar. Diese Umstände können hier aber dahingestellt bleiben, weil sie nicht von der Anfechtungserklärung der Revision umfaßt sind.

Es bliebe somit nach Ansicht des Erstgerichtes ein zu ersetzender Gesamtschadensbetrag von (bloß) S 1,383.149,60 (S 1,776.746 minus S 393.596,40) und nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz ein solcher von (bloß) S 1,405.735 (S 1,776.746 minus S 371.111). Berücksichtigt man die (unstrittig) bereits geleisteten Zahlungen der beklagten Partei von S 1,614.373,-, ergäbe sich eine beträchtliche Überzahlung(!) seitens der beklagten Partei.

Die Vorinstanzen zogen die ihrer Ansicht nach nicht zustehenden Beträge jedoch - aus unbekannten Gründen - nicht von dem sich aus den bisherigen Feststellungen ergebenden Schadensbetrag, sondern vom Klagsbetrag(!) ab. Dies würde aber voraussetzen, daß sämtliche Positionen der Klage - mit Ausnahme der letztlich nicht zuerkannten Beträge - berechtigt wären, also insgesamt ein Betrag von S 2,391.178,65 abzüglich von S 393.596,40 (Erstgericht) bzw S 371.111 (Berufungsgericht). Solches läßt sich aber aus den bisherigen Feststellungen in keiner Weise ableiten. Zwischen den von den Vorinstanzen festgestellten Schäden (einschließlich der als nicht ersatzfähig beurteilten Schäden!) und den von den Klägerinnen behaupteten Schäden klafft ein Differenzbetrag von S 614.332,65, dessen Berechtigung völlig ungeklärt blieb.

Da in der Klage der Schadensbetrag im wesentlichen nach Rechnungen diverser Firmen aufgeschlüsselt wurde, vom Erstgericht aber nach Art der geleisteten Arbeiten, ohne daß eine Zuordnung zwischen den Arbeiten und den Rechnungen der tätigen Professionisten vorgenommen wurde, läßt sich nicht annähernd nachvollziehen, auf welche Schäden und auf welche Wiederherstellungsarbeiten sich der aufgezeigte Differenzbetrag beziehen könnte.

Die beklagte Partei behauptet, daß sich der Teilbetrag von S 288.970 - die weitere Differenz muß mangels entsprechender Anfechtung nicht mehr aufgeklärt werden - daraus ergebe, daß bei der Dachreparatur insoweit versicherungsmäßig nicht gedeckte Beträge begehrt worden seien, die zusätzlich zu den Kosten für verbesserte Wärmedämmung in Höhe von S 52.850 nicht zu ersetzen seien. Es ist zwar richtig, daß das Vorbringen der beklagten Partei auf AS 19, daß S 52.850 "im genannten Betrag" enthalten seien, in diesem Zusammenhang nicht ganz verständlich ist, doch wäre es Aufgabe des Erstgerichtes gewesen, auf entsprechende Aufklärung der noch weit größeren Differenz zwischen dem Klagsbetrag und dem sich seiner Meinung nach ergebenden Schaden zu dringen und sich durch Erörterung mit den Parteien um eine Aufklärung zu bemühen. Der Schluß der Vorinstanzen, daß das Begehren von S 288.970 jedenfalls berechtigt sei - wo doch nach den bisherigen Feststellungen zwischen dem festgestellten und dem seitens der Klägerinnen behaupteten Schaden eine Differenz von über S 600.000 liegt, läßt sich in keiner Weise nachvollziehen.

Das Ersturteil gibt keine Auskunft darüber, wie das Erstgericht zur Feststellung gelangte, daß die Dachdecker- und Spenglerarbeiten am Haus "M*****" einen Kostenaufwand von S 711.587,50 erforderten. Ein Vergleich mit dem Privatgutachten des Sachverständigen Ing.P*****, Beilage R des Aktes, läßt vermuten, daß dieses Gutachten die Grundlage für die betreffende Feststellung war. Hiebei fällt auf, daß der dortigen Kostenaufstellung offenbar (nur) das Anbot der Firma S***** zugrundegelegt wurde, Zimmermeisterarbeiten im Dachbereich aber nicht berücksichtigt wurden. Daß solche Zimmermeisterarbeiten durchgeführt wurden, legt aber die Klagsbehauptung, daß eine Rechnung der Firma Z***** über S 447.933,20 zu begleichen gewesen sei, und die als Beilage P im Akt liegende Rechnung des Zimmermeisters Matthäus Z***** nahe, in der - neben anderen Positionen - auch Rechnungsposten für eine Isolierung, für die Aufbringung von Dachpappe usw enthalten sind; in einem Beiblatt ist zusätzlich von einer Dachschalung die Rede. Das (in der Revision wiederholte) Vorbringen in der Berufung, daß die Rechnungen der Firma Z***** und der Firma Schuster gemeinsam einen zu hohen, im Ausmaß von S 288.970 nicht zu deckenden Betrag ergäben, kann daher nicht von vorneherein mit dem in der Entscheidung des Berufungsgerichtes gebrauchten Hinweis abgetan werden, daß mit den Rechnungen der Firma Z***** "die erforderlichen Zimmermannsarbeiten" verrechnet worden seien. Vielmehr steht der darin zum Ausdruck kommenden Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, die Zimmermannsarbeiten hätten mit der Dacheindeckung nichts zu tun, der Inhalt der Beilage P entgegen. Zudem ist im Verfahren bisher nicht deutlich hervorgekommen, an welchen Gebäuden welche Dachreparaturen durchzuführen waren, da insbesondere einmal vom Haus "M*****", dann wiederum von einer Tennishalle die Rede ist.

Das Erstgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit allen Urkunden, die sich auf Dachreparaturen beziehen (von welchem Professionisten sie nun auch immer stammen), zu befassen und Feststellungen zu jeder einzelnen in der Klage angeführten Rechnung, die Dachreparaturarbeiten betrifft, zu treffen haben. Es wird mit entsprechender Deutlichkeit herauszuarbeiten sein, welche Rechnung sich auf welche Arbeiten bezieht (die beiden Privatgutachten von Ing.P***** und Ing.E***** beruhten offenbar auf bloßen Kostenschätzungen vor Durchführung der Reparaturarbeiten). Es wird nachzuprüfen sein, durch welche Arbeiten mit welchem Kostenaufwand eine Gleichwertigkeit des ursprünglichen Zustandes erreicht wurde oder erreicht hätte werden können und ob und inwieweit ungeachtet der Verbesserung der Wärmedämmung im Ausmaß von S 52.850 (bis zum noch strittigen Gesamtausmaß von S 288.970) eine Verbesserung eingetreten ist, wie dies die beklagte Partei behauptet.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E42722 07A00046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB00004.96.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19960221_OGH0002_0070OB00004_9600000_000