Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in der Zeit vom 1. 2. 2006 bis 30. 6. 2006 von 307 EUR, vom 1. 7. 2006 bis 31. 12. 2006 von 339 EUR, vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 von 334 EUR und ab dem 1. 1. 2008 bis längstens zur Selbsterhaltungsfähigkeit des damals Minderjährigen von 350 EUR.
Das Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung mit einem Betrag von monatlich 150 EUR richtete, mangels Beschwer (die Mutter war mit der Leistung dieses Unterhalts ausdrücklich einverstanden) zurück und gab dem Rekurs im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten sei.Das Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung mit einem Betrag von monatlich 150 EUR richtete, mangels Beschwer (die Mutter war mit der Leistung dieses Unterhalts ausdrücklich einverstanden) zurück und gab dem Rekurs im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu beantworten sei.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Mutter, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Der Entscheidungsgegenstand übersteigt hier 30.000 EUR nicht. Der Antrag war auf Bezahlung von 350 EUR an laufendem Unterhalt gerichtet. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0114353, RS0103147 [T6, T12, T14]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands liegt demnach bei 12.600 EUR (350 x 36).Der Entscheidungsgegenstand übersteigt hier 30.000 EUR nicht. Der Antrag war auf Bezahlung von 350 EUR an laufendem Unterhalt gerichtet. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0114353, RS0103147 [T6, T12, T14]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands liegt demnach bei 12.600 EUR (350 x 36).
Die Mutter kann daher nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag (Zulassungsvorstellung) an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.Die Mutter kann daher nur gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag (Zulassungsvorstellung) an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.
Der Oberste Gerichtshof darf erst dann über den Revisionsrekurs entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn im Schriftsatz nicht ausdrücklich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt werde, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG).Der Oberste Gerichtshof darf erst dann über den Revisionsrekurs entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn im Schriftsatz nicht ausdrücklich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG gestellt werde, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.