Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 40/17h×

Entscheidung 7 Ob 40/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob40/17h

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. E***** P*****, 2. R***** P*****, und 3. D***** P*****, alle vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, pA B***** PLC *****, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 23.872,62 EUR sA und Rechnungslegung, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 4 R 145/16x-20, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 55 Cg 51/12d-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 7 Ob 40/17h wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 10. Mai 2017 zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf

Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung:

Die Kläger sind die eingeantworteten Erben eines Anlegers mit Wohnsitz in Wien. Der Anleger und die Erstklägerin haben über den Sekundärmarkt in das X***** investiert. Emittentin dieser Zertifikate ist die Beklagte, eine im Handelsregister des Vereinigten Königreichs eingetragene Bank mit Sitz in London und einer Zweigniederlassung in Frankfurt. Die Beklagte verkaufte die Zertifikate im Zuge der Emission an institutionelle Investoren, die sie wiederum am Sekundärmarkt unter anderem an Verbraucher in Österreich weiterverkauften.

Dem Zertifikat liegt eine Unternehmensanleihe in Form einer Inhaberschuldverschreibung zugrunde. Der Rückzahlungsbetrag und damit der Wert des Zertifikats richtet sich nach einem Index, der aus einem Portfolio von mehreren Zielfonds gebildet wird, sodass der Wert des Zertifikats unmittelbar mit diesem Portfolio verknüpft ist. Dieses Portfolio sollte von der X***** GmbH errichtet und verwaltet werden. Die Emission der Zertifikate erfolgte auf Grundlage eines Basisprospekts vom 22. September 2005 und eines Konditionenblatts vom 20. Dezember 2005 samt Anhängen. Der Basisprospekt wurde auch bei der österreichischen Kontrollbank notifiziert. Das öffentliche Angebot zur Zeichnung lief von 20. Dezember 2005 bis 24. Februar 2006, die Emission erfolgte am 31. März 2006.

Die abwickelnde Clearingstelle dieses Erwerbs war eine AG mit Sitz in Frankfurt am Main. Dort ist auch die Globalurkunde des Zertifikats hinterlegt.

Die Beklagte überließ die Investition der durch die Schuldverschreibung lukrierten Gelder der X***** GmbH als Investmentmanager. H***** K*****, der Trading Manager und Fonds Advisor der GmbH, nutzte seinen maßgeblichen Einfluss auf diese, um durch die Investitionsentscheidungen seinem groß angelegten Schneeball-Betrugssystem neues Kapital zuzuführen. Die Gelder sind großteils verloren, die Zertifikate sind wertlos.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von 23.872,62 EUR sA Zug um Zug gegen Übergabe näher bezeichneter Wertpapieranteile, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Schaden aus den getätigten Investitionen und Rechnungslegung. Sie stützen sich einerseits auf vertragliche und andererseits auf deliktische (Schadenersatz-)Ansprüche, insbesondere Prospekthaftung. Zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berufen sich die Kläger auf die Gerichtsstände der Artikel 15 und hilfsweise Artikel 5, Nr 3 EuGVVO 2001.

Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts ein und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Die Kläger könnten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weder auf Artikel 15, Absatz eins, noch auf Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO 2001 stützen. Die Beklagte habe keine freiwillige Verpflichtung übernommen und die Kläger hätten auch nicht vorgebracht, dass sich der Schaden auf einem ihnen zuzuordnenden Bankkonto bei einer Bank in Wien verwirklicht habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Der Erfüllungsort iSd Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO 2001 liege in Frankfurt, sodass die österreichischen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche der Kläger nicht international zuständig seien. Da den Klägern der Gerichtsstand des Erfüllungsorts zur Verfügung stehe, könnten sich diese wegen ihres Prospekthaftungsanspruchs nicht auf Artikel 5, Nr 3 EuGVVO 2001 stützen, weil dieser deliktische Anspruch in einem so engen Zusammenhang mit dem Vertrag stehe, dass das vertragliche Element auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend präge.

In ihrem – vom Rekursgericht zugelassenen – Revisionsrekurs machen die Kläger zusammengefasst geltend, der Erfüllungsort hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche liege in Österreich. Von ihren vertraglichen Ansprüchen sei der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz aus dem Titel der Prospekthaftung zu trennen. Dieser Anspruch sei weder auf die Erfüllung des Anleihevertrags gerichtet noch handle es sich um einen Sekundäranspruch, der aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht resultiere. Vielmehr sei dieser Anspruch deliktischer Natur.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig. Über seine Berechtigung wird nach dem Einlangen der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 28/17i zu entscheiden sein:

In jenem Verfahren hat der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage gestellt:

Ist nach Artikel 5, Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für außervertragliche Ansprüche wegen Prospekthaftung dann, wenn

– der Anleger seine durch den mangelhaften Prospekt verursachte Anlageentscheidung an seinem Wohnsitz getroffen hat

– und er aufgrund dieser Entscheidung den Kaufpreis für das am Sekundärmarkt erworbene Wertpapier von seinem Konto bei einer österreichischen Bank auf ein Verrechnungskonto bei einer anderen österreichischen Bank überwiesen hat, von wo der Kaufpreis in der Folge im Auftrag des Klägers an den Verkäufer überwiesen wurde,

(a) jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anleger seinen Wohnsitz hat,

(b) jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale jener Bank liegt, bei der der Kläger sein Bankkonto hat, von dem er den investierten Betrag auf das Verrechnungskonto überwiesen hat,

(c) jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale der Bank liegt, bei der sich das Verrechnungskonto befindet,

(d) nach Wahl des Klägers eines dieser Gerichte zuständig,

(e) keines dieser Gerichte zuständig?

Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt, weshalb sich auch dieselben Rechtsfragen stellen wie im Verfahren 3 Ob 28/17i.

Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583).

Textnummer

E118209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00040.17H.0517.000

Im RIS seit

02.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170517_OGH0002_0070OB00040_17H0000_000