Begründung:
Die Kläger sind die eingeantworteten Erben eines Anlegers mit Wohnsitz in Wien. Der Anleger und die Erstklägerin haben über den Sekundärmarkt in das X***** investiert. Emittentin dieser Zertifikate ist die Beklagte, eine im Handelsregister des Vereinigten Königreichs eingetragene Bank mit Sitz in London und einer Zweigniederlassung in Frankfurt. Die Beklagte verkaufte die Zertifikate im Zuge der Emission an institutionelle Investoren, die sie wiederum am Sekundärmarkt unter anderem an Verbraucher in Österreich weiterverkauften.
Dem Zertifikat liegt eine Unternehmensanleihe in Form einer Inhaberschuldverschreibung zugrunde. Der Rückzahlungsbetrag und damit der Wert des Zertifikats richtet sich nach einem Index, der aus einem Portfolio von mehreren Zielfonds gebildet wird, sodass der Wert des Zertifikats unmittelbar mit diesem Portfolio verknüpft ist. Dieses Portfolio sollte von der X***** GmbH errichtet und verwaltet werden. Die Emission der Zertifikate erfolgte auf Grundlage eines Basisprospekts vom 22. September 2005 und eines Konditionenblatts vom 20. Dezember 2005 samt Anhängen. Der Basisprospekt wurde auch bei der österreichischen Kontrollbank notifiziert. Das öffentliche Angebot zur Zeichnung lief von 20. Dezember 2005 bis 24. Februar 2006, die Emission erfolgte am 31. März 2006.
Die abwickelnde Clearingstelle dieses Erwerbs war eine AG mit Sitz in Frankfurt am Main. Dort ist auch die Globalurkunde des Zertifikats hinterlegt.
Die Beklagte überließ die Investition der durch die Schuldverschreibung lukrierten Gelder der X***** GmbH als Investmentmanager. H***** K*****, der Trading Manager und Fonds Advisor der GmbH, nutzte seinen maßgeblichen Einfluss auf diese, um durch die Investitionsentscheidungen seinem groß angelegten Schneeball-Betrugssystem neues Kapital zuzuführen. Die Gelder sind großteils verloren, die Zertifikate sind wertlos.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von 23.872,62 EUR sA Zug um Zug gegen Übergabe näher bezeichneter Wertpapieranteile, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Schaden aus den getätigten Investitionen und Rechnungslegung. Sie stützen sich einerseits auf vertragliche und andererseits auf deliktische (Schadenersatz-)Ansprüche, insbesondere Prospekthaftung. Zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berufen sich die Kläger auf die Gerichtsstände der Art 15 und hilfsweise Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001.Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von 23.872,62 EUR sA Zug um Zug gegen Übergabe näher bezeichneter Wertpapieranteile, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Schaden aus den getätigten Investitionen und Rechnungslegung. Sie stützen sich einerseits auf vertragliche und andererseits auf deliktische (Schadenersatz-)Ansprüche, insbesondere Prospekthaftung. Zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berufen sich die Kläger auf die Gerichtsstände der Artikel 15 und hilfsweise Artikel 5, Nr 3 EuGVVO 2001.
Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts ein und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Die Kläger könnten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weder auf Art 15 Abs 1 noch auf Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO 2001 stützen. Die Beklagte habe keine freiwillige Verpflichtung übernommen und die Kläger hätten auch nicht vorgebracht, dass sich der Schaden auf einem ihnen zuzuordnenden Bankkonto bei einer Bank in Wien verwirklicht habe.Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Die Kläger könnten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weder auf Artikel 15, Absatz eins, noch auf Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO 2001 stützen. Die Beklagte habe keine freiwillige Verpflichtung übernommen und die Kläger hätten auch nicht vorgebracht, dass sich der Schaden auf einem ihnen zuzuordnenden Bankkonto bei einer Bank in Wien verwirklicht habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Der Erfüllungsort iSd Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO 2001 liege in Frankfurt, sodass die österreichischen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche der Kläger nicht international zuständig seien. Da den Klägern der Gerichtsstand des Erfüllungsorts zur Verfügung stehe, könnten sich diese wegen ihres Prospekthaftungsanspruchs nicht auf Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 stützen, weil dieser deliktische Anspruch in einem so engen Zusammenhang mit dem Vertrag stehe, dass das vertragliche Element auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend präge.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Der Erfüllungsort iSd Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO 2001 liege in Frankfurt, sodass die österreichischen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche der Kläger nicht international zuständig seien. Da den Klägern der Gerichtsstand des Erfüllungsorts zur Verfügung stehe, könnten sich diese wegen ihres Prospekthaftungsanspruchs nicht auf Artikel 5, Nr 3 EuGVVO 2001 stützen, weil dieser deliktische Anspruch in einem so engen Zusammenhang mit dem Vertrag stehe, dass das vertragliche Element auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend präge.
In ihrem – vom Rekursgericht zugelassenen – Revisionsrekurs machen die Kläger zusammengefasst geltend, der Erfüllungsort hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche liege in Österreich. Von ihren vertraglichen Ansprüchen sei der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz aus dem Titel der Prospekthaftung zu trennen. Dieser Anspruch sei weder auf die Erfüllung des Anleihevertrags gerichtet noch handle es sich um einen Sekundäranspruch, der aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht resultiere. Vielmehr sei dieser Anspruch deliktischer Natur.