Aus den Entscheidungsgründen:
Den Ausführungen der Revision, die sich mit den Entscheidungen der beiden Unterinstanzen über das gegen den ursprünglich Drittbeklagten Hubert G gerichtete Klagebegehren befassen, ist entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1968 davon aus, daß Hubert G aus Gefälligkeit des B gegenüber den Reifentausch vorgenommen hat, daher nicht als Werkmeister der Beklagten tätig wurde, sodaß ihm - mangels einer Verpflichtung zur Überprüfung der Reifen - die Unterlassung der Überprüfung nicht als Verschulden anzurechnen sei. Aus den vom Berufungsgericht übernommenen nunmehrigen Feststellungen des Erstrichters ergibt sich jedoch, daß Josef B anläßlich der Übergabe seines Altwagens an die Erstbeklagte mit Erich A, einem Angestellten der Erstbeklagten, den Tausch der beiden Winterreifen gegen Sommerreifen vereinbart hatte. Die Montage der schadhaften Sommerreifen wurde demnach auf Grund dieser zwischen B und A getroffenen Vereinbarung vorgenommen, um den Altwagen für den weiteren Verkauf bereit zu machen. Bei Durchführung dieses Reifentausches waren Hubert G und auch die den Umtausch selbst durchführende Arbeitskraft der Erstbeklagten für diese tätig, sodaß ihr Verschulden für eine Haftung der Beklagten bestimmend ist. Eine derartige Überprüfung unterließ das Berufungsgericht in seiner seinerzeitigen Entscheidung, da dort anderslautende Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde lagen. Die Beklagten können sich daher zur Stützung ihrer Ansicht nicht auf die vorangegangene, den Hubert G betreffende Entscheidung des Berufungsgerichtes berufen. Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten für ein allfälliges Verschulden desjenigen in ihrer Werkstätte beschäftigten Arbeiters, der einen unbrauchbaren Reifen an dem den Kläger in der Folge verkauften Wagen montierte, nicht einzustehen, weil im Zeitpunkt der Montage noch kein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Kläger bestanden habe. Eine Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB komme daher nicht in Frage.Das Berufungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1968 davon aus, daß Hubert G aus Gefälligkeit des B gegenüber den Reifentausch vorgenommen hat, daher nicht als Werkmeister der Beklagten tätig wurde, sodaß ihm - mangels einer Verpflichtung zur Überprüfung der Reifen - die Unterlassung der Überprüfung nicht als Verschulden anzurechnen sei. Aus den vom Berufungsgericht übernommenen nunmehrigen Feststellungen des Erstrichters ergibt sich jedoch, daß Josef B anläßlich der Übergabe seines Altwagens an die Erstbeklagte mit Erich A, einem Angestellten der Erstbeklagten, den Tausch der beiden Winterreifen gegen Sommerreifen vereinbart hatte. Die Montage der schadhaften Sommerreifen wurde demnach auf Grund dieser zwischen B und A getroffenen Vereinbarung vorgenommen, um den Altwagen für den weiteren Verkauf bereit zu machen. Bei Durchführung dieses Reifentausches waren Hubert G und auch die den Umtausch selbst durchführende Arbeitskraft der Erstbeklagten für diese tätig, sodaß ihr Verschulden für eine Haftung der Beklagten bestimmend ist. Eine derartige Überprüfung unterließ das Berufungsgericht in seiner seinerzeitigen Entscheidung, da dort anderslautende Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde lagen. Die Beklagten können sich daher zur Stützung ihrer Ansicht nicht auf die vorangegangene, den Hubert G betreffende Entscheidung des Berufungsgerichtes berufen. Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten für ein allfälliges Verschulden desjenigen in ihrer Werkstätte beschäftigten Arbeiters, der einen unbrauchbaren Reifen an dem den Kläger in der Folge verkauften Wagen montierte, nicht einzustehen, weil im Zeitpunkt der Montage noch kein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Kläger bestanden habe. Eine Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB komme daher nicht in Frage.
Diese Rechtsansicht hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt. Es trifft zwar zu, daß im Zeitpunkt der Montage der schadhaften Reifen der künftige Käufer des PKW noch nicht bekannt war, daß zwischen diesem und den Beklagten daher auch noch kein Rechtsverhältnis bestehen konnte. Entscheidend ist jedoch, daß der PKW zum Verkauf bestimmt war und daß die Sommerreifen in Vorbereitung des Verkaufs aufmontiert wurden. Die Montage der Sommerreifen war sohin eine Vorbereitungshandlung zu dem später mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag und stand daher mit diesem im engen Zusammenhang. Der Umstand, daß die Sommerreifen deshalb montiert wurden, weil der Voreigentümer die Winterreifen zurück haben wollte, ändert daran nichts; entscheidend bleibt, daß der Kraftwagen bereift, u zw mit den Sommerreifen, weiter veräußert werden sollte. Hubert G bzw der Monteur der Reifen war daher gegenüber dem erwarteten Käufer des PKW Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Für ihr Verschulden haben demnach die Beklagten einzustehen.
Zu Unrecht wendet sich weiters die Revision dagegen, daß das zum Erwerb des gegenständlichen Autos durch den Kläger führende Rechtsgeschäft als zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag beurteilt wurde.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen übergab Josef B bei dem Kauf des Neuwagens das gegenständliche Auto an Zahlungs Statt wobei der Wert des Altwagens mit 10.000 S festgesetzt wurde. Es war weiters vereinbart worden, daß Josef B die Differenz nicht zu bezahlen habe, falls beim Verkauf des Altwagens der Erlös weniger als 10.000 S betragen sollte. Daraus ist weiters zu folgern, daß die Beklagten von Josef B selbst dann keine Mehrzahlung hätten verlangen können, wenn der Eintauschwagen unverkäuflich geblieben wäre. Eine derartige Vereinbarung kann jedoch nur als Kaufvertrag gewertet werden, auf Grund dessen die Beklagten Eigentümer des Tauschwagens wurden, den sie in der Folge an den Kläger verkauften, wenn auch in diesem Vertrag - aus durchsichtigen Gründen - Josef B als Verkäufer angeführt ist.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichtes, daß die mit der Durchführung des Reifenwechsels betrauten, bei der Erstbeklagten beschäftigten Personen grob fahrlässig gehandelt haben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wies der Reifen bereits im Zeitpunkt der Montage Schäden auf, die ihn für eine weitere Verwendung unbrauchbar machten. Diese Schäden hätten sowohl Hubert G, der den Auftrag zur Montierung der Reifen gab, als auch dem bei der Erstbeklagten Beschäftigten auffallen müssen, der die beiden Sommerreifen dann montierte. Trotz dieser Schäden wurde jedoch die Montage vorgenommen. Ein Mitverschulden des Klägers haben die Vorinstanzen zutreffend verneint, da der Reifenschaden bei einer äußerlichen Besichtigung nicht wahrnehmbar war, und eine Verpflichtung zur Untersuchung des inneren Zustandes der Reifen aus § 85 Abs 1 KFG nicht abgeleitet werden kann (ZVR 1965/37). Die Tatsache, daß das Profil dieser Reifen bereits auf 1 bis 1.5 mm abgefahren war, verpflichtete den Kläger nicht zu einer Überprüfung in der Richtung, ob durch nicht fachmännisch vorgenommene Montagen etwa der Reifenfuß Schaden gelitten habe. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Haftungsausschluß bei grober Fahrlässigkeit insoweit sittenwidrig und daher unwirksam ist, als die unterlaufene Fahrlässigkeit so kraß ist, daß mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden kann, stimmt mit der Rechtsprechung überein (JBl 1967, 389, SZ 31/57). Eine Fahrlässigkeit, die dazu führt, daß an einem zu verkaufenden Personenkraftwagen Reifen mit Schäden montiert werden, die nicht nur die Betriebssicherheit des Fahrzeuges auf das äußerste beeinflußten, sondern auch bei einer Überprüfung des äußeren Zustandes des Fahrzeuges nicht erkennbar waren, ist derart schwerwiegend, daß damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden muß, daher als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen ist.Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichtes, daß die mit der Durchführung des Reifenwechsels betrauten, bei der Erstbeklagten beschäftigten Personen grob fahrlässig gehandelt haben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wies der Reifen bereits im Zeitpunkt der Montage Schäden auf, die ihn für eine weitere Verwendung unbrauchbar machten. Diese Schäden hätten sowohl Hubert G, der den Auftrag zur Montierung der Reifen gab, als auch dem bei der Erstbeklagten Beschäftigten auffallen müssen, der die beiden Sommerreifen dann montierte. Trotz dieser Schäden wurde jedoch die Montage vorgenommen. Ein Mitverschulden des Klägers haben die Vorinstanzen zutreffend verneint, da der Reifenschaden bei einer äußerlichen Besichtigung nicht wahrnehmbar war, und eine Verpflichtung zur Untersuchung des inneren Zustandes der Reifen aus Paragraph 85, Absatz eins, KFG nicht abgeleitet werden kann (ZVR 1965/37). Die Tatsache, daß das Profil dieser Reifen bereits auf 1 bis 1.5 mm abgefahren war, verpflichtete den Kläger nicht zu einer Überprüfung in der Richtung, ob durch nicht fachmännisch vorgenommene Montagen etwa der Reifenfuß Schaden gelitten habe. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Haftungsausschluß bei grober Fahrlässigkeit insoweit sittenwidrig und daher unwirksam ist, als die unterlaufene Fahrlässigkeit so kraß ist, daß mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden kann, stimmt mit der Rechtsprechung überein (JBl 1967, 389, SZ 31/57). Eine Fahrlässigkeit, die dazu führt, daß an einem zu verkaufenden Personenkraftwagen Reifen mit Schäden montiert werden, die nicht nur die Betriebssicherheit des Fahrzeuges auf das äußerste beeinflußten, sondern auch bei einer Überprüfung des äußeren Zustandes des Fahrzeuges nicht erkennbar waren, ist derart schwerwiegend, daß damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden muß, daher als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen ist.
Ein Zwischenurteil, daß der Anspruch dem Gründe nach zu Recht besteht, setzt voraus, daß den Kläger auf jeden Fall ein, wenn auch noch so kleiner Teil des Klagsanspruches gebührt (JBl 1957, 645, EvBl 1955/26 u a). Die Beklagte ist der Ansicht, daß es an dieser Voraussetzung hinsichtlich der Abschleppkosten und der Kosten der Verteidigung fehlt.
Die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles über die Abschleppkosten waren gegeben, da die Beklagte diese Forderung der Höhe nach außer Streit stellte. Es bedarf sohin keiner weiteren Beweise darüber, daß Abschleppkosten in der begehrten Höhe dem Kläger aus Anlaß des gegenständlichen Unfalls auch tatsächlich entstanden sind.
Berechtigt sind jedoch die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Kosten der Verteidigung. In einem Zwischenurteil muß auch die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis und Schaden geklärt werden. Es ist jedoch die adäquate Kausalität zwischen dem Verschulden der Beklagten, daß in der Folge zu dem gegenständlichen Unfall geführt hat und dem Umstand, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen den in der Folge freigesprochenen Kläger erhoben hat, zu verneinen. Der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er sich im Strafverfahren eines Verteidigers bediente, wurde dadurch verursacht, daß ein Dritter - nämlich die Anklagebehörde - in die Kausalkette eingegriffen hat, wobei die Beklagte auf das Wollen dieses Dritten überhaupt keinen Einfluß hatten oder nehmen konnten (EvBl 1957/106). Es ist daher die von den Beklagten zu vertretende Kausalität zwischen ihrem Verschulden an dem Unfall und den dem Kläger erwachsenen Verteidigungskosten nicht gegeben, sodaß der Anspruch des Klägers auf Ersatz dieser Kosten schon dem Gründe nach nicht zu Recht besteht. Das diesbezügliche Klagebegehren war daher in teilweiser Stattgebung der Revision mit Teilurteil abzuweisen.