Aus den Entscheidungsgründen:
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Nebenintervenientin den in der Pädagogischen Akademie in I durch das Platzen der Rundschweißnaht des installierten Mischgefäßes entstandenen Schaden teils durch Eigenleistungen, teils durch Heranziehen anderer Firmen behoben hat. Die Klägerin als Lieferantin des Mischgefäßes war ihrerseits verpflichtet, der Nebenintervenientin den ihr durch diese Leistungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie hat aber im Hinblick auf die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gegenüber der Beklagten einen Befreiungsanspruch nach § 149 VersVG, Art. 1 AHVB, der auf Ersatz der von ihr erbrachten Leistungen an die Nebenintervenientin gerichtet ist (Prölss - Martin, VVG[22], 784; VersR 1966, 625; 1968, 289 u.a.).Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Nebenintervenientin den in der Pädagogischen Akademie in römisch eins durch das Platzen der Rundschweißnaht des installierten Mischgefäßes entstandenen Schaden teils durch Eigenleistungen, teils durch Heranziehen anderer Firmen behoben hat. Die Klägerin als Lieferantin des Mischgefäßes war ihrerseits verpflichtet, der Nebenintervenientin den ihr durch diese Leistungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie hat aber im Hinblick auf die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gegenüber der Beklagten einen Befreiungsanspruch nach Paragraph 149, VersVG, Artikel eins, AHVB, der auf Ersatz der von ihr erbrachten Leistungen an die Nebenintervenientin gerichtet ist (Prölss - Martin, VVG[22], 784; VersR 1966, 625; 1968, 289 u.a.).
Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob die Klägerin verpflichtet war, die ihr von der Nebenintervenientin für die veranlaßte Schadensbehebung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu ersetzen. Hiebei ist davon auszugehen, daß dem Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Besteuerung der Umsätze, BGBl. 223/1972 (Umsatzsteuergesetz 1972 = UStG), der Begriff des Schadenersatzes fremd ist. Ob ein umsatzsteuerrechtlicher Vorgang vorliegt, richtet sich vielmehr danach, ob der Leistung des Unternehmers eine Gegenleistung des Leistungsempfängers gegenübersteht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat (Dorazil, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1972 I, 44; VwGH Slg. 2795/F, 3223/F, 3802/F, 4081/F u. a.). Behebt der Schädiger in Erfüllung der ihm vom Gesetz auferlegten Schadenersatzpflicht den entstandenen Schaden selbst, so fehlt es an einem Leistungsaustausch; es hat deshalb auch der Schädiger keinen Anspruch auf Entgelt. Es liegt ein umsatzsteuerrechtlicher Vorgang nicht vor (VwGH Slg. 4081/F).Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob die Klägerin verpflichtet war, die ihr von der Nebenintervenientin für die veranlaßte Schadensbehebung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu ersetzen. Hiebei ist davon auszugehen, daß dem Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Besteuerung der Umsätze, Bundesgesetzblatt 223 aus 1972, (Umsatzsteuergesetz 1972 = UStG), der Begriff des Schadenersatzes fremd ist. Ob ein umsatzsteuerrechtlicher Vorgang vorliegt, richtet sich vielmehr danach, ob der Leistung des Unternehmers eine Gegenleistung des Leistungsempfängers gegenübersteht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat (Dorazil, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1972 römisch eins, 44; VwGH Slg. 2795/F, 3223/F, 3802/F, 4081/F u. a.). Behebt der Schädiger in Erfüllung der ihm vom Gesetz auferlegten Schadenersatzpflicht den entstandenen Schaden selbst, so fehlt es an einem Leistungsaustausch; es hat deshalb auch der Schädiger keinen Anspruch auf Entgelt. Es liegt ein umsatzsteuerrechtlicher Vorgang nicht vor (VwGH Slg. 4081/F).
Bedient sich hingegen der Schädiger zur Beseitigung des Schadens eines Dritten (Unternehmers), so kommt es ebenfalls im Verhältnis zum Geschädigten zu keinem Leistungsaustausch. Der Leistungsaustausch findet vielmehr zwischen dem Schädiger und dem Unternehmer statt, der für ihn tätig wird und daher einen Entgeltanspruch hat. Der Umsatzsteuerpflicht unterliegt in diesem Fall das vom Unternehmer in Rechnung gestellte Entgelt (VwGH Slg. 4081/F).
Geht man von diesen Erwägungen aus, so war die Nebenintervenientin nicht berechtigt, für die von ihr selbst vorgenommene Schadensbehebung eine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, und die Klägerin daher auch nicht verpflichtet, eine solche zu ersetzen. Sofern die Nebenintervenientin mit der Schadensbehebung fremde Firmen beauftragte, war hingegen deren Entgeltanspruch mit Ausnahme eines umsatzsteuerfreien Betrages von 2900 S umsatzsteuerpflichtig.
Die Ausführungen der Untergerichte, daß die Klägerin im Vorsteuerabzugsweg die von der Nebenintervenientin entrichtete Umsatzsteuer ersetzt erhalten habe, sind wohl in das Gewand einer Tatsachenfeststellung gekleidet. Die Untergerichte gehen jedoch von der unrichtigen rechtlichen Annahme aus, daß die Klägerin unter der Voraussetzung ihrer grundsätzlichen Berechtigung zum Vorsteuerabzug jene Umsatzsteuer rückvergütet erhalten haben kann, die die Nebenintervenientin den von ihr beigezogenen Werkunternehmern zu zahlen hatte. Diese rechtliche Auffassung ist jedoch unzutreffend, weil das Recht zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der von den Werkunternehmern in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nur die Nebenintervenientin als deren Vertragspartner hätte geltend machen können. Daß diese einen solchen Vorsteuerabzug erhalten hätte, der auch die Schadenersatzpflicht der Klägerin hätte mindern können, hat die Beklagte nicht behauptet. Unter dem vorgenannten Gesichtspunkt war daher die Nebenintervenientin berechtigt, von der Klägerin den Ersatz der von ihr entrichteten 18%igen Umsatzsteuer zu begehren. Diese beträgt von dem vom Berufungsgericht für die Fremdleistungen der Werkunternehmer unter Berücksichtigung des 10%igen Selbstbehaltes zuerkannten Betrag von 36 055.74 S 6490.03 S. Mit diesem Betrag erweisen sich somit die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenientin als berechtigt.