Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO unzulässig.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Offert erlischt, wenn es der Empfänger ablehnt oder nur unter Einschränkungen annimmt, und daß der Empfänger in einem solchen Fall auf den Antrag nicht mehr zurückgreifen kann, entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 862; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 66; SZ 49/142; JBl. 1977, 315 = EvBl. 1976/282; 1 Ob 708/77 ua). Erblickte man, dem Standpunkt der Revision folgend, in der Zusendung des Polizzennachtrages vom 9. Juni 1986 nicht ein neues Offert der beklagten Partei, sondern eine Teilannahme des Antrages des Klägers vom 19. Februar 1986, läge auch nur eine Annahme mit einer Einschränkung vor, sodaß die beklagte Partei nach den dargelegten Grundsätzen in der Folge nicht mehr auf den Antrag des Klägers hätte zurückgreifen können. Von der Beurteilung der Frage, ob die Nichtannahme der Prämienvorschreibung durch den Kläger und die Rücksendung derselben nach den Begleitumständen als schlüssiges Anbot einer neuerlichen Vertragsstillegung anzusehen ist (vgl. Koziol-Welser8 I 83), hängt die Entscheidung nicht ab. Auch wenn man in dieser Frage dem Standpunkt der Revision folgte, wäre die Annahme durch die beklagte Partei nicht innerhalb der Bindungsfrist erfolgt. Die Annahmeerklärung ist nach der Zugangstheorie eine dem Offerenten innerhalb der Annahmefrist zugangsbedürftige Willenserklärung (EvBl. 1977/81; 7 Ob 607/81 ua; Rummel aaO Rz 2 zu § 862 a; Gschnitzer aaO 68; Koziol-Welser aaO 101). Selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Ausfertigung des Polizzennachtrages neben einer Überlegungsfrist und dem Postenlauf wäre hier, weil lediglich die Frage einer Vertragsstillegung durch die beklagte Partei zu prüfen war, eine Annahmefrist von 6 Wochen jedenfalls ausreichend. Da die rückgeleitete Prämienvorschreibung bei der beklagten Partei am 31. März 1987 einlangte, war die Bindungsfrist für die Annahme selbst dann abgelaufen, wenn man von einem Zugang des Polizzennachtrages an den Kläger "um den 20. Mai 1987" ausgeht (festgestellt wurde ein Zugang am 21. Mai 1987).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Offert erlischt, wenn es der Empfänger ablehnt oder nur unter Einschränkungen annimmt, und daß der Empfänger in einem solchen Fall auf den Antrag nicht mehr zurückgreifen kann, entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 862,; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 66; SZ 49/142; JBl. 1977, 315 = EvBl. 1976/282; 1 Ob 708/77 ua). Erblickte man, dem Standpunkt der Revision folgend, in der Zusendung des Polizzennachtrages vom 9. Juni 1986 nicht ein neues Offert der beklagten Partei, sondern eine Teilannahme des Antrages des Klägers vom 19. Februar 1986, läge auch nur eine Annahme mit einer Einschränkung vor, sodaß die beklagte Partei nach den dargelegten Grundsätzen in der Folge nicht mehr auf den Antrag des Klägers hätte zurückgreifen können. Von der Beurteilung der Frage, ob die Nichtannahme der Prämienvorschreibung durch den Kläger und die Rücksendung derselben nach den Begleitumständen als schlüssiges Anbot einer neuerlichen Vertragsstillegung anzusehen ist vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 83), hängt die Entscheidung nicht ab. Auch wenn man in dieser Frage dem Standpunkt der Revision folgte, wäre die Annahme durch die beklagte Partei nicht innerhalb der Bindungsfrist erfolgt. Die Annahmeerklärung ist nach der Zugangstheorie eine dem Offerenten innerhalb der Annahmefrist zugangsbedürftige Willenserklärung (EvBl. 1977/81; 7 Ob 607/81 ua; Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 862, a; Gschnitzer aaO 68; Koziol-Welser aaO 101). Selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Ausfertigung des Polizzennachtrages neben einer Überlegungsfrist und dem Postenlauf wäre hier, weil lediglich die Frage einer Vertragsstillegung durch die beklagte Partei zu prüfen war, eine Annahmefrist von 6 Wochen jedenfalls ausreichend. Da die rückgeleitete Prämienvorschreibung bei der beklagten Partei am 31. März 1987 einlangte, war die Bindungsfrist für die Annahme selbst dann abgelaufen, wenn man von einem Zugang des Polizzennachtrages an den Kläger "um den 20. Mai 1987" ausgeht (festgestellt wurde ein Zugang am 21. Mai 1987).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß eine Feststellungsklage zulässig ist, wenn der Schaden seiner Höhe nach noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ist gleichfalls durch die Rechtsprechung gedeckt (3 Ob 11/85 ua) und wird von der Revision auch nicht bekämpft. Die Revision wendet sich lediglich gegen die, entgegen der Meinung der beklagten Partei, in der Berufung unbekämpft gebliebene und dem Tatsachenbereich angehörende Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß der Schadensumfang noch nicht zur Gänze abzuschätzen ist.
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Da der Kläger in der Revisionsbeantwortung auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO hinwies, hat er auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (§§ 41, 50 ZPO).Da der Kläger in der Revisionsbeantwortung auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO hinwies, hat er auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (Paragraphen 41, 50, ZPO).