Aus der Begründung:
Art. 2 Nr. 1 der genannten Einführungsverordnung bestimmt: "Soweit einem Antrage nach § 3 Abs. 1 RPachtSchO. stattgegeben wird, tritt der entgegenstehende Räumungstitel außer Kraft". Der Ausdruck "Räumungstitel" kann in diesem Zusammenhange nicht dahin ausdehnend ausgelegt werden, daß darunter auch der auf Zahlung lautende Kostenausspruch zu verstehen sei, denn Art. 2 nimmt ausdrücklich auf § 575 Abs. 3 ZPO. Bezug, der vorsieht, daß der Kostenausspruch in einem außer Kraft getretenen Kündigungsurteile vollstreckbar bleibt. Dies steht auch mit dem Grundsatz der Rechtsprechung (SZ. XXII 69) im Einklang, alle Exekutionstitel, die dem Bestandnehmer die Räumung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandvertrages auftragen, möglichst gleich zu behandeln. Es ist auch keinerlei Begründung dafür zu finden, daß eine Entscheidung dann, wenn sie wegen Ablaufes der 14tägigen Frist des § 575 Abs. 3 ZPO. außer Kraft tritt, im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht anders behandelt werden sollte als in dem Falle, daß sie vom Pachtamt aus dem Gründe des § 3 RPachtSchO. für unwirksam erklärt wird. Der Versuch der Rekurswerberin, aus dem Fortbestehen des Pachtvertrages im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Pachtamtes sowie aus dem möglichen Wegfall jeder Kostenersatzpflicht im Falle der Einbeziehung anhängiger Bestandverfahren in das Verfahren beim Pachtamt andere, für sie günstigere Schlüsse abzuleiten, muß ohne Erfolg bleiben, weil es bei Vorliegen einer urteilsmäßig festgestellten Kostenersatzpflicht weder darauf ankommen kann, welches Schicksal der Bestandvertrag nach dem Entstehen des Exekutionstitels nimmt, noch von Belang ist, welche Kostenfolgen in völlig anders gelagerten Fällen für die Parteien eintreten.Artikel 2, Nr. 1 der genannten Einführungsverordnung bestimmt: "Soweit einem Antrage nach Paragraph 3, Absatz eins, RPachtSchO. stattgegeben wird, tritt der entgegenstehende Räumungstitel außer Kraft". Der Ausdruck "Räumungstitel" kann in diesem Zusammenhange nicht dahin ausdehnend ausgelegt werden, daß darunter auch der auf Zahlung lautende Kostenausspruch zu verstehen sei, denn Artikel 2, nimmt ausdrücklich auf Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. Bezug, der vorsieht, daß der Kostenausspruch in einem außer Kraft getretenen Kündigungsurteile vollstreckbar bleibt. Dies steht auch mit dem Grundsatz der Rechtsprechung (SZ. römisch 22 69) im Einklang, alle Exekutionstitel, die dem Bestandnehmer die Räumung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandvertrages auftragen, möglichst gleich zu behandeln. Es ist auch keinerlei Begründung dafür zu finden, daß eine Entscheidung dann, wenn sie wegen Ablaufes der 14tägigen Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. außer Kraft tritt, im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht anders behandelt werden sollte als in dem Falle, daß sie vom Pachtamt aus dem Gründe des Paragraph 3, RPachtSchO. für unwirksam erklärt wird. Der Versuch der Rekurswerberin, aus dem Fortbestehen des Pachtvertrages im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Pachtamtes sowie aus dem möglichen Wegfall jeder Kostenersatzpflicht im Falle der Einbeziehung anhängiger Bestandverfahren in das Verfahren beim Pachtamt andere, für sie günstigere Schlüsse abzuleiten, muß ohne Erfolg bleiben, weil es bei Vorliegen einer urteilsmäßig festgestellten Kostenersatzpflicht weder darauf ankommen kann, welches Schicksal der Bestandvertrag nach dem Entstehen des Exekutionstitels nimmt, noch von Belang ist, welche Kostenfolgen in völlig anders gelagerten Fällen für die Parteien eintreten.
Das Rekursgericht hat daher die Rechtslage durchaus richtig beurteilt, da es aus den gebilligten Erwägungen die Aufschiebung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Kündigungsverfahrens abgelehnt hat.
Das Vorbringen des Rekurses kann, soweit es den Fortgang des Verfahrens beim Pachtamt zum Gegenstand hat, nicht berücksichtigt werden, weil eine angefochtene Entscheidung grundsätzlich nur auf jener Grundlage zu überprüfen ist, von der sie ausgehen mußte.