Den gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG (idF vor der Neufassung gemäß BGBl I 2003/111: § 203 Abs 7 leg cit) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (des Rekursgerichtes) an Geld oder Geldwert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (aF) den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet werde.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung vor der Neufassung gemäß BGBl römisch eins 2003/111: Paragraph 203, Absatz 7, leg cit) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (des Rekursgerichtes) an Geld oder Geldwert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG (aF) den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet werde.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht; Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 7 Ob 25/04d). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist dabei für jedes Kind einzeln zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Gegenstand des Rekursverfahrens war die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltes für Anne-Sophie von EUR 627,-- auf EUR 296,-- (Differenz sohin EUR 331,--) bzw für Cedric von monatlich EUR 528,-- auf EUR 258,-- (Differenz EUR 270,--), sodass sich der dreifache Jahresbetrag bei der Tochter mit EUR 11.916,-- und beim Sohn mit EUR 9.720,-- errechnet und damit EUR 20.000,-- bei keinem der Kinder erreicht. Der Vater hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Dem Rechtsmittel fehlt dabei eine (ausdrückliche) Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die bereits seit 1. 1. 1998 (!) geltende Rechtslage (vgl hiezu auch ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998/5A - Sonderheft) war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort) vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben; sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in Paragraph 14, Absatz 3, bzw Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht; Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 7 Ob 25/04d). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist dabei für jedes Kind einzeln zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Gegenstand des Rekursverfahrens war die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltes für Anne-Sophie von EUR 627,-- auf EUR 296,-- (Differenz sohin EUR 331,--) bzw für Cedric von monatlich EUR 528,-- auf EUR 258,-- (Differenz EUR 270,--), sodass sich der dreifache Jahresbetrag bei der Tochter mit EUR 11.916,-- und beim Sohn mit EUR 9.720,-- errechnet und damit EUR 20.000,-- bei keinem der Kinder erreicht. Der Vater hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Dem Rechtsmittel fehlt dabei eine (ausdrückliche) Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die bereits seit 1. 1. 1998 (!) geltende Rechtslage vergleiche hiezu auch ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998/5A - Sonderheft) war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort) vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben; sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505).
Aus diesen Erwägungen war daher Akt dem Erstgericht zur weiteren gesetzlichen Vorgangsweise zurückzustellen.