Der Rekurs gegen den Hinweis in Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses ist unzulässig. Im Übrigen, soweit er sich gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, ist der Rekurs zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.Der Rekurs gegen den Hinweis in Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses ist unzulässig. Im Übrigen, soweit er sich gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, ist der Rekurs zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
1. Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung
– mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden wird (RIS-Justiz RS0129051).1. Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung, – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden wird (RIS-Justiz RS0129051).
Das Erstgericht hat den hier zugrunde liegenden Ablehnungsantrag inhaltlich behandelt. Bei dem in seinen Beschluss aufgenommenen Hinweis handelt es sich um die in § 86a ZPO vorgesehene Belehrung über künftige Rechtsfolgen. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist jedoch, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat (vgl RIS-Justiz RS0106917). Erst wenn über einen Ablehnungsantrag der Antragstellerin nicht entschieden wird, wäre in einem Fristsetzungsverfahren zu überprüfen, ob eine förmliche Entscheidung im Ablehnungsverfahren unterbleiben konnte (vgl 1 Ob 71/16x).Das Erstgericht hat den hier zugrunde liegenden Ablehnungsantrag inhaltlich behandelt. Bei dem in seinen Beschluss aufgenommenen Hinweis handelt es sich um die in Paragraph 86 a, ZPO vorgesehene Belehrung über künftige Rechtsfolgen. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist jedoch, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat vergleiche RIS-Justiz RS0106917). Erst wenn über einen Ablehnungsantrag der Antragstellerin nicht entschieden wird, wäre in einem Fristsetzungsverfahren zu überprüfen, ob eine förmliche Entscheidung im Ablehnungsverfahren unterbleiben konnte vergleiche 1 Ob 71/16x).
Der Rekurs war in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
2. In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die §§ 19–25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (vgl RIS-Justiz RS0006000; RS0035708). Besteht im Ausgangsverfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0006000).2. In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die Paragraphen 19 –, 25, JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind vergleiche RIS-Justiz RS0006000; RS0035708). Besteht im Ausgangsverfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0006000).
Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Verfahren über gesetzliche Unterhaltsansprüche zugrunde. Solche (auch volljähriger Kinder) sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (RIS-Justiz RS0119814 [T1]). Da hier funktionell als zweite Instanz zu entscheiden ist, greift die Vertretungspflicht im Sinn des AußStrG nicht (RIS-Justiz RS0118184 [T1]). Der Rekurs bedarf nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt.
3. Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann (RIS-Justiz RS0045961). Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (RIS-Justiz RS0045962 [T6, T7]). Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter kann keinen Ablehnungsgrund darstellen (RIS-Justiz RS0111290 [T3]). Auch Verfahrensmängel als solche oder eine unrichtige Beweiswürdigung vermögen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0046090 [T8]; vgl auch RS0045916).3. Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann (RIS-Justiz RS0045961). Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (RIS-Justiz RS0045962 [T6, T7]). Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter kann keinen Ablehnungsgrund darstellen (RIS-Justiz RS0111290 [T3]). Auch Verfahrensmängel als solche oder eine unrichtige Beweiswürdigung vermögen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0046090 [T8]; vergleiche auch RS0045916).
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluss überein, vermag doch die Antragstellerin keinen tauglichen Ablehnungsgrund hinsichtlich auch nur eines bestimmten Mitglieds des Senats des Oberlandesgerichts Wien aufzuzeigen.
4. In ihrem Rekurs lehnt die Antragstellerin nunmehr auch die am angefochtenen Beschluss beteiligten Senatsmitglieder Senatspräsident Dr. S* und die Richter Dr. S* und Dr. F* „aufgrund der erneuten Verfahrensfehler“ als befangen ab. Eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel – auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird – ist dann zulässig, wenn
– wie hier – keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt wurden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RIS-Justiz RS0042028 [T18]).4. In ihrem Rekurs lehnt die Antragstellerin nunmehr auch die am angefochtenen Beschluss beteiligten Senatsmitglieder Senatspräsident Dr. S* und die Richter Dr. S* und Dr. F* „aufgrund der erneuten Verfahrensfehler“ als befangen ab. Eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel – auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird – ist dann zulässig, wenn, – wie hier – keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt wurden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RIS-Justiz RS0042028 [T18]).