Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – gemäß § 502 Abs 2 ZPO absolut unzulässig:Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO absolut unzulässig:
1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen bilden nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Die Regelung des § 55 Abs 1 JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RS0053096; RS0037838 [T38]).1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen bilden nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind. Die Regelung des Paragraph 55, Absatz eins, JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Paragraph 55, Absatz 4, JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RS0053096; RS0037838 [T38]).
2. Demnach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) oder von mehreren Parteien gegen mehrere Parteien geltend gemacht werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN).2. Demnach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN) oder von mehreren Parteien gegen mehrere Parteien geltend gemacht werden, die materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN).
3. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft oder aus einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RS0037648). Dieser Zusammenhang besteht dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RS0037648 [T18]; RS0037899).
4. Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist vom Vorbringen der Klägerin auszugehen (RS0042741; RS0106759).
5. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0037926 [T26]; 7 Ob 37/13m mwN). Einen solchen Zusammenhang hat der erkennende Senat auch schon bei mehreren gleichartigen Transportaufträgen verneint, wenn kein Hinweis für einen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang der mehreren Transportaufträge vorlag (7 Ob 145/16y; 7 Ob 28/20y).
6. Hier behauptete die Klägerin keinen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang zwischen jenen Transportaufträgen, deren Entgelte sie mit der vorliegenden Klage geltend machte. Auch sonst liegen auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts keine für eine Zusammenrechnung sprechenden Hinweise, etwa in Richtung eines alle Transporte umfassenden, einheitlichen Rechtsgeschäfts, vor. Geht es demnach um Ansprüche, die in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, liegen mehrere Entscheidungsgegenstände vor, die im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen sind (7 Ob 145/16y; vgl RS0042741 [T11]).6. Hier behauptete die Klägerin keinen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang zwischen jenen Transportaufträgen, deren Entgelte sie mit der vorliegenden Klage geltend machte. Auch sonst liegen auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts keine für eine Zusammenrechnung sprechenden Hinweise, etwa in Richtung eines alle Transporte umfassenden, einheitlichen Rechtsgeschäfts, vor. Geht es demnach um Ansprüche, die in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, liegen mehrere Entscheidungsgegenstände vor, die im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen sind (7 Ob 145/16y; vergleiche RS0042741 [T11]).
7. Keine der mehreren Klagsforderungen übersteigt für sich genommen den Betrag von 5.000 EUR. Die Revision ist aber jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Die Revision ist daher zufolge § 502 Abs 2 ZPO als absolut unzulässig zurückzuweisen.7. Keine der mehreren Klagsforderungen übersteigt für sich genommen den Betrag von 5.000 EUR. Die Revision ist aber jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) 5.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Die Revision ist daher zufolge Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als absolut unzulässig zurückzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen (7 Ob 145/16y; 7 Ob 125/14d).8. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen (7 Ob 145/16y; 7 Ob 125/14d).