Die außerordentliche Revision des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil zu den hier anzuwendenden Bestimmungen der Postordnung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt und die Entscheidung auch für künftige Fälle von Bedeutung ist. Die Revision ist aber auch berechtigt.
Die Mängelrüge, wonach das Berufungsgericht in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes von den Tatsachenfeststellungen des Erstrichters abgegangen sei, trifft allerdings nicht zu. Die zweite Instanz hat zwar bei der rechtlichen Beurteilung darauf Bedacht genommen, dass das bäuerliche Anwesen Nr 3 die Betriebsstätte des Klägers ist. Diese Tatsache hatte aber schon der Erstrichter festgestellt.
In der Sache selbst bekämpft der Revisionswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Zugang der qualifizierten Mahnung des Versicherers nach der Vorschrift des § 862a ABGB im Zusammenhang mit den Postvorschriften zu beurteilen sei (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 69; VersR 1980, 760 ua), nur in der Richtung, dass nach den vorliegenden Umständen mit einer Kenntnisnahme durch ihn nicht hätte gerechnet werden dürfen, weil seine Mutter Poststücke verschlampt hatte und er deshalb sowohl ihr als auch den Postzustellern die Abgabe der Poststücke an sie verboten hatte. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie der Revisionswerber richtig erkennt, kommt es für den Zugang einer Willenserklärung nach der Empfangstheorie zu § 862a ABGB nur darauf an, das nach dem Einlangen der Erklärung im Machtbereich des Empfängers dessen Kenntnisnahme regelmäßig, also unter normalen Umständen, erwartet werden kann (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 862a; SZ 34/118 ua). Damit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Für den Erklärenden sind besondere Umstände wie hier die Vergesslichkeit der Mutter des Empfängers nicht erkennbar. Sie liegen bereits im Machtbereich des letzteren. Auf das vom Erstrichter festgestellte, bloß mündliche Verbot einer Ersatzzustellung an die Mutter kommt es hingegen schon deshalb nicht an, weil der vom Berufungsgericht zutreffend angeführte § 174 Abs 1 letzter Satz PO bestimmt, das ein Einspruch gegen eine Ersatzzustellung nur wirksam ist, wenn ihn der Empfänger schriftlich erhoben hat. Mangels Befolgung dieser Vorsichtsmaßnahme war daher die Ersatzzustellung an sich zulässig, zumal es um kein Problem der Willenserklärung durch Boten geht.In der Sache selbst bekämpft der Revisionswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Zugang der qualifizierten Mahnung des Versicherers nach der Vorschrift des Paragraph 862 a, ABGB im Zusammenhang mit den Postvorschriften zu beurteilen sei (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 69; VersR 1980, 760 ua), nur in der Richtung, dass nach den vorliegenden Umständen mit einer Kenntnisnahme durch ihn nicht hätte gerechnet werden dürfen, weil seine Mutter Poststücke verschlampt hatte und er deshalb sowohl ihr als auch den Postzustellern die Abgabe der Poststücke an sie verboten hatte. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie der Revisionswerber richtig erkennt, kommt es für den Zugang einer Willenserklärung nach der Empfangstheorie zu Paragraph 862 a, ABGB nur darauf an, das nach dem Einlangen der Erklärung im Machtbereich des Empfängers dessen Kenntnisnahme regelmäßig, also unter normalen Umständen, erwartet werden kann (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 862 a,; SZ 34/118 ua). Damit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Für den Erklärenden sind besondere Umstände wie hier die Vergesslichkeit der Mutter des Empfängers nicht erkennbar. Sie liegen bereits im Machtbereich des letzteren. Auf das vom Erstrichter festgestellte, bloß mündliche Verbot einer Ersatzzustellung an die Mutter kommt es hingegen schon deshalb nicht an, weil der vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz PO bestimmt, das ein Einspruch gegen eine Ersatzzustellung nur wirksam ist, wenn ihn der Empfänger schriftlich erhoben hat. Mangels Befolgung dieser Vorsichtsmaßnahme war daher die Ersatzzustellung an sich zulässig, zumal es um kein Problem der Willenserklärung durch Boten geht.
Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Ersatzzustellung auch im Übrigen der Postordnung entsprach. Das Berufungsgericht ist dabei richtig davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das Haus Nr 3 die Abgabestelle im Sinn des § 170 PO war, weil diese Anschrift vom Absender
– übrigens entsprechend der im Versicherungsantrag angeführten Adresse – angegeben war. Eine wirksame Zustellung konnte jedoch nur unter den in der Postordnung weiters genannten Voraussetzungen erfolgen. Die bloße Tatsache, dass der Kläger noch im Hause Nr 3 gemeldet war, reichte nach der zutreffenden Ansicht des Revisionswerbers dafür nicht aus. Nach § 176 PO sind nämlich Postsendungen, soweit die Ersatzzustellung überhaupt zulässig ist, nur an eine erwachsene, zur Annahme bereite Person zuzustellen, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt. ... Der Revisionswerber wohnte aber im Zustellzeitpunkt nicht mehr an der als Abgabestelle angebenenen Adresse und es bestand keine gemeinsame Wohnung mit seiner Mutter mehr. Dieser Rechtfertigungsgrund für die Ersatzzustellung ist somit objektiv nicht gegeben.Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Ersatzzustellung auch im Übrigen der Postordnung entsprach. Das Berufungsgericht ist dabei richtig davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das Haus Nr 3 die Abgabestelle im Sinn des Paragraph 170, PO war, weil diese Anschrift vom Absender, – übrigens entsprechend der im Versicherungsantrag angeführten Adresse – angegeben war. Eine wirksame Zustellung konnte jedoch nur unter den in der Postordnung weiters genannten Voraussetzungen erfolgen. Die bloße Tatsache, dass der Kläger noch im Hause Nr 3 gemeldet war, reichte nach der zutreffenden Ansicht des Revisionswerbers dafür nicht aus. Nach Paragraph 176, PO sind nämlich Postsendungen, soweit die Ersatzzustellung überhaupt zulässig ist, nur an eine erwachsene, zur Annahme bereite Person zuzustellen, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt. ... Der Revisionswerber wohnte aber im Zustellzeitpunkt nicht mehr an der als Abgabestelle angebenenen Adresse und es bestand keine gemeinsame Wohnung mit seiner Mutter mehr. Dieser Rechtfertigungsgrund für die Ersatzzustellung ist somit objektiv nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat ein größeres Gewicht demnach mit Recht auf den Umstand gelegt, dass das bäuerliche Anwesen des Revisionswerbers mit der Anschrift Nr 3 als seine Betriebsstätte anzusehen ist, sodass eine Ersatzzustellung an seine Mutter auch wegen deren Mitarbeit im Betrieb in Frage kam. Der Meinung des Revisionswerbers, dass es auf diesen Umstand nicht ankomme, kann nicht gefolgt werden. § 176 PO lässt die Ersatzzustellung ausdrücklich auch an einen Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) des Empfängers zu, was – im gleichen Sinn wie die inzwischen aufgehobenen § 103 Abs 1 ZPO und § 23 Abs 1 AVG sowie der nunmehrige § 16 Abs 1 ZustG – die Betriebsstätte als Ort der Zustellung voraussetzt. Allerdings genügt nach der Postordnung eine Zustellung an eine dort bloß wohnende Person nicht. Es muss sich um einen „Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers“ handeln. Die bloße Mittätigkeit im Erwerb des Empfängers erfüllt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts diese Voraussetzung nicht in jedem Fall. Wohl wurde zu § 103 Abs 1 ZPO, der ebenfalls von einem Bediensteten im Geschäft oder Gewerbe des Adressaten spricht, die Meinung vertreten, die Tätigkeit müsse nicht entgeltlich sein, soweit sie nur im Interesse des Empfängers erfolge (Fasching Komm II 588, ÖRZ 1937, 406). Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht 93, meinen deshalb, dass auch als „Arbeitnehmer“ im Sinn des neuen § 16 Abs 2 ZustG jeder Bedienstete des Empfängers unabhängig davon anzusehen ist, ob die Dienstleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, und dass nach der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs offenbar irrelevant sein solle, welche Rechtsgrundlage der Geschäftsführung oder der Leistung der Dienste zugrundeliege. Auch diese weitere Auslegung muss aber am äußersten Wortsinn der anzuwendenden Bestmmung ihre Grenze finden (Bydlinski in Rummel, ABGB Rdz 17 zu § 6), und erst im Wege einer Analogie käme eine allfällige Lückenfüllung in Betracht. Unter einem Bediensteten, Angestellten oder Dienstnehmer mag dann zwar auch ein unentgeltlich Beschäftigter zu verstehen sein. Die genannten Begriffe enthalten aber jedenfalls ein Kriterium der Abhängigkeit und Unselbständigkeit. Ob die Mittätigkeit der Mutter des Revisionswerbers am Hof diese Voraussetzung erfüllt, ist den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht zu entnehmen. Im gegenteiligen Fall wäre aber auch eine Anlalogie nicht am Platz. Abgesehen davon, dass eher eine bewusste Lücke innerhalb der Norm anzunehmen ist, die einen Umkehrschluss rechtfertigen würde, reicht der Umstand, dass die betreffenden Regelungen eine Art Anscheinsvollmacht des Empfängers enthalten (RZ 1982/51), nicht für die Annahme hin, dass jede im Betrieb mittätige Person wie ein Dienstnehmer zu behandeln sei. Es ist ja auch eine Ersatzzustellung an einen Mitbeschäftigten des Empfängers unzulässig (SZ 38/35).Das Berufungsgericht hat ein größeres Gewicht demnach mit Recht auf den Umstand gelegt, dass das bäuerliche Anwesen des Revisionswerbers mit der Anschrift Nr 3 als seine Betriebsstätte anzusehen ist, sodass eine Ersatzzustellung an seine Mutter auch wegen deren Mitarbeit im Betrieb in Frage kam. Der Meinung des Revisionswerbers, dass es auf diesen Umstand nicht ankomme, kann nicht gefolgt werden. Paragraph 176, PO lässt die Ersatzzustellung ausdrücklich auch an einen Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) des Empfängers zu, was – im gleichen Sinn wie die inzwischen aufgehobenen Paragraph 103, Absatz eins, ZPO und Paragraph 23, Absatz eins, AVG sowie der nunmehrige Paragraph 16, Absatz eins, ZustG – die Betriebsstätte als Ort der Zustellung voraussetzt. Allerdings genügt nach der Postordnung eine Zustellung an eine dort bloß wohnende Person nicht. Es muss sich um einen „Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers“ handeln. Die bloße Mittätigkeit im Erwerb des Empfängers erfüllt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts diese Voraussetzung nicht in jedem Fall. Wohl wurde zu Paragraph 103, Absatz eins, ZPO, der ebenfalls von einem Bediensteten im Geschäft oder Gewerbe des Adressaten spricht, die Meinung vertreten, die Tätigkeit müsse nicht entgeltlich sein, soweit sie nur im Interesse des Empfängers erfolge (Fasching Komm römisch zwei 588, ÖRZ 1937, 406). Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht 93, meinen deshalb, dass auch als „Arbeitnehmer“ im Sinn des neuen Paragraph 16, Absatz 2, ZustG jeder Bedienstete des Empfängers unabhängig davon anzusehen ist, ob die Dienstleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, und dass nach der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs offenbar irrelevant sein solle, welche Rechtsgrundlage der Geschäftsführung oder der Leistung der Dienste zugrundeliege. Auch diese weitere Auslegung muss aber am äußersten Wortsinn der anzuwendenden Bestmmung ihre Grenze finden (Bydlinski in Rummel, ABGB Rdz 17 zu Paragraph 6,), und erst im Wege einer Analogie käme eine allfällige Lückenfüllung in Betracht. Unter einem Bediensteten, Angestellten oder Dienstnehmer mag dann zwar auch ein unentgeltlich Beschäftigter zu verstehen sein. Die genannten Begriffe enthalten aber jedenfalls ein Kriterium der Abhängigkeit und Unselbständigkeit. Ob die Mittätigkeit der Mutter des Revisionswerbers am Hof diese Voraussetzung erfüllt, ist den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht zu entnehmen. Im gegenteiligen Fall wäre aber auch eine Anlalogie nicht am Platz. Abgesehen davon, dass eher eine bewusste Lücke innerhalb der Norm anzunehmen ist, die einen Umkehrschluss rechtfertigen würde, reicht der Umstand, dass die betreffenden Regelungen eine Art Anscheinsvollmacht des Empfängers enthalten (RZ 1982/51), nicht für die Annahme hin, dass jede im Betrieb mittätige Person wie ein Dienstnehmer zu behandeln sei. Es ist ja auch eine Ersatzzustellung an einen Mitbeschäftigten des Empfängers unzulässig (SZ 38/35).
Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin kommt ihr in diesem Zusammenhang auch nicht der Umstand zugute, dass der Kläger schon ursprünglich eine unrichtige Anschrift angegeben hatte. Wie sie richtig erkennt, war dessen ungeachtet gemäß § 170 PO die Postsendung an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle zuzustellen. Eine Ersatzzustellung an eine andere Person konnte aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 174 ff PO wirksam erfolgen. Wäre in diesem Sinn die Zustellung an die Mutter des Klägers nicht gerechtfertigt gewesen, dann hätte nach den weiteren Vorschriften der Postordnung (§ 170 S 2, § 178, §§ 204 ff) vorgegangen werden müssen. Ein Fall des § 10 VersVG liegt hingegen nicht vor, weil der Kläger nicht erst nach dem Versicherungsantrag seine Wohnung geändert hat, sondern die Anschrift von vorneherein unrichtig war.Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin kommt ihr in diesem Zusammenhang auch nicht der Umstand zugute, dass der Kläger schon ursprünglich eine unrichtige Anschrift angegeben hatte. Wie sie richtig erkennt, war dessen ungeachtet gemäß Paragraph 170, PO die Postsendung an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle zuzustellen. Eine Ersatzzustellung an eine andere Person konnte aber nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 174, ff PO wirksam erfolgen. Wäre in diesem Sinn die Zustellung an die Mutter des Klägers nicht gerechtfertigt gewesen, dann hätte nach den weiteren Vorschriften der Postordnung (Paragraph 170, S 2, Paragraph 178,, Paragraphen 204, ff) vorgegangen werden müssen. Ein Fall des Paragraph 10, VersVG liegt hingegen nicht vor, weil der Kläger nicht erst nach dem Versicherungsantrag seine Wohnung geändert hat, sondern die Anschrift von vorneherein unrichtig war.
Nach dem Gesagten ist die Rechtssache noch nicht zur Entscheidung reif. Es bedarf ergänzender Feststellungen über die Art der Mittätigkeit der Mutter des Revisionswerbers in dessen bäuerlichem Betrieb. Mit Rücksicht auf den geringen Umfang der erforderlichen Erhebungen wird die Ergänzung des Verfahrens gemäß § 496 Abs 3 ZPO dem Berufungsgerichte obliegen.Nach dem Gesagten ist die Rechtssache noch nicht zur Entscheidung reif. Es bedarf ergänzender Feststellungen über die Art der Mittätigkeit der Mutter des Revisionswerbers in dessen bäuerlichem Betrieb. Mit Rücksicht auf den geringen Umfang der erforderlichen Erhebungen wird die Ergänzung des Verfahrens gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO dem Berufungsgerichte obliegen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.