Aus der Begründung:
Das Rekursgericht ist der Ansicht, daß im Hinblick auf das Fehlen einer Ausnahmebestimmung die Frist des § 4 UmwandlungsG. auch einzuhalten ist, wenn die Verschmelzung und Umwandlung gemäß § 17 SEBG. zum Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz beschlossen wird. Es glaubt seinen Standpunkt mit einer Rechtsvergleichung und dem daraus abgeleiteten Willen des Gesetzgebers begrunden zu können. Dieses Hilfsmittels bedarf es aber nicht, weil bereits die Auslegung des Gesetzes zum Ziele führt.Das Rekursgericht ist der Ansicht, daß im Hinblick auf das Fehlen einer Ausnahmebestimmung die Frist des Paragraph 4, UmwandlungsG. auch einzuhalten ist, wenn die Verschmelzung und Umwandlung gemäß Paragraph 17, SEBG. zum Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz beschlossen wird. Es glaubt seinen Standpunkt mit einer Rechtsvergleichung und dem daraus abgeleiteten Willen des Gesetzgebers begrunden zu können. Dieses Hilfsmittels bedarf es aber nicht, weil bereits die Auslegung des Gesetzes zum Ziele führt.
Die sechsmonatige Frist des § 4 UmwandlungsG. wurde, wie die erläuternden Bemerkungen zum Umwandlungsgesetz ausführen, der Frist des § 239 Abs. 3 AktG. nachgebildet. Die zeitliche Grenze der Bestimmung des § 239 Abs. 3 AktG. wurde eingeführt, damit die Schlußbilanz wenigstens ungefähr die Lage der übertragenden Gesellschaft zur Zeit der Verschmelzung wiedergibt. Es wird also mit beiden Bestimmungen das gleiche Ziel verfolgt. Sie ist aber nur dann sinnvoll, wenn nicht eine Bilanz zum Tag der Umwandlung oder der Beschlußfassung über die Umwandlung vorliegt, sondern eine für andere Zwecke aufgestellte Bilanz als Umwandlungsbilanz verwendet wird. Sie verliert Sinn und Zweck, sobald das Gesetz für die Aufstellung der Umwandlungsbilanz einen bestimmten Stichtag zwingend vorschreibt und der Tag der Umwandlung und der Stichtag der Bilanz zeitlich nicht auseinanderfallen. Dies trifft im Falle des § 17 SEBG. zu. Hier wird die Schillingeröffnungsbilanz als Voraussetzung für die Umwandlung angesehen, indem die Umwandlung auf den Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz zurückbezogen wird. Es muß also der Umwandlung jene Bilanz zugrunde gelegt sein, die zum Tage der Umwandlung bzw. der Beschlußfassung über die Umwandlung erstellt wird. Der Bestimmung des § 4 UmwandlungsG., die nur die aus dem Fehlen einer Umwandlungsbilanz entstehenden Schwierigkeiten beheben will, bedarf es daher in diesem Falle nicht. Dazu tritt noch folgende Überlegung: befiehlt der Gesetzgeber die Rückwirkung und hat er für diesen Fall die elastische, auch mehr als sechs Monate betragende Frist des § 19 SEBG. für die Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz nicht ausdrücklich verkürzt, vielmehr nur bestimmt, daß spätestens gleichzeitig mit der Schillingeröffnungsbilanz die Umwandlung beschlossen werden muß, dann folgt daraus, daß der Gesetzgeber die Frist des § 4 UmwandlungsG. nicht eingehalten wissen wollte. Denn müßte die Frist eingehalten werden, dann würde die längere Überlegungsfrist, die § 19 SEBG. gewährt, den Parteien genommen; ist die Frist vorüber und kommt erst dann heraus, daß eine Umwandlung überhaupt notwendig ist, weil das Mindestkapital nicht erreicht wird, dann wäre die Frist endgültig versäumt und die begünstigte Umwandlung unmöglich geworden. Damit würde der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Sonderbestimmung des § 17 SEBG. anstrebt, in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht erreicht.Die sechsmonatige Frist des Paragraph 4, UmwandlungsG. wurde, wie die erläuternden Bemerkungen zum Umwandlungsgesetz ausführen, der Frist des Paragraph 239, Absatz 3, AktG. nachgebildet. Die zeitliche Grenze der Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, AktG. wurde eingeführt, damit die Schlußbilanz wenigstens ungefähr die Lage der übertragenden Gesellschaft zur Zeit der Verschmelzung wiedergibt. Es wird also mit beiden Bestimmungen das gleiche Ziel verfolgt. Sie ist aber nur dann sinnvoll, wenn nicht eine Bilanz zum Tag der Umwandlung oder der Beschlußfassung über die Umwandlung vorliegt, sondern eine für andere Zwecke aufgestellte Bilanz als Umwandlungsbilanz verwendet wird. Sie verliert Sinn und Zweck, sobald das Gesetz für die Aufstellung der Umwandlungsbilanz einen bestimmten Stichtag zwingend vorschreibt und der Tag der Umwandlung und der Stichtag der Bilanz zeitlich nicht auseinanderfallen. Dies trifft im Falle des Paragraph 17, SEBG. zu. Hier wird die Schillingeröffnungsbilanz als Voraussetzung für die Umwandlung angesehen, indem die Umwandlung auf den Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz zurückbezogen wird. Es muß also der Umwandlung jene Bilanz zugrunde gelegt sein, die zum Tage der Umwandlung bzw. der Beschlußfassung über die Umwandlung erstellt wird. Der Bestimmung des Paragraph 4, UmwandlungsG., die nur die aus dem Fehlen einer Umwandlungsbilanz entstehenden Schwierigkeiten beheben will, bedarf es daher in diesem Falle nicht. Dazu tritt noch folgende Überlegung: befiehlt der Gesetzgeber die Rückwirkung und hat er für diesen Fall die elastische, auch mehr als sechs Monate betragende Frist des Paragraph 19, SEBG. für die Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz nicht ausdrücklich verkürzt, vielmehr nur bestimmt, daß spätestens gleichzeitig mit der Schillingeröffnungsbilanz die Umwandlung beschlossen werden muß, dann folgt daraus, daß der Gesetzgeber die Frist des Paragraph 4, UmwandlungsG. nicht eingehalten wissen wollte. Denn müßte die Frist eingehalten werden, dann würde die längere Überlegungsfrist, die Paragraph 19, SEBG. gewährt, den Parteien genommen; ist die Frist vorüber und kommt erst dann heraus, daß eine Umwandlung überhaupt notwendig ist, weil das Mindestkapital nicht erreicht wird, dann wäre die Frist endgültig versäumt und die begünstigte Umwandlung unmöglich geworden. Damit würde der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Sonderbestimmung des Paragraph 17, SEBG. anstrebt, in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht erreicht.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Einhaltung der Frist des § 4 UmwandlungsG. nicht zu fordern ist, wenn die Umwandlung gemäß § 17 SEBG. zum Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz beschlossen wird.Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Einhaltung der Frist des Paragraph 4, UmwandlungsG. nicht zu fordern ist, wenn die Umwandlung gemäß Paragraph 17, SEBG. zum Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz beschlossen wird.