Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Was den Revisionsgrund nach § 503 Z 1 ZPO anlangt, so behauptet der Kläger hier lediglich eine angeblich im Verfahren 1. Instanz unterlaufene Nichtigkeit. Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind, können in der Revision nicht geltend gemacht werden (RZ 1968, 108, EvBl 1957/145 u.a.). Im übrigen wäre der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur bei völligem Ausschluß von der Verhandlung gegeben (Fasching IV, 128). Die Unterlassung der Parteienvernehmung ist kein Ausschluß von der Verhandlung und kann für sich allein daher keinesfalls eine Nichtigkeit begründen.Was den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO anlangt, so behauptet der Kläger hier lediglich eine angeblich im Verfahren 1. Instanz unterlaufene Nichtigkeit. Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind, können in der Revision nicht geltend gemacht werden (RZ 1968, 108, EvBl 1957/145 u.a.). Im übrigen wäre der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nur bei völligem Ausschluß von der Verhandlung gegeben (Fasching römisch vier, 128). Die Unterlassung der Parteienvernehmung ist kein Ausschluß von der Verhandlung und kann für sich allein daher keinesfalls eine Nichtigkeit begründen.
Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, gemäß den §§ 513 und 473 Abs 1 ZPO zu verwerfen.Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, gemäß den Paragraphen 513 und 473 Absatz eins, ZPO zu verwerfen.
Beide Untergerichte haben die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers auch damit begründet, daß der Sachverhalt durch die aufgenommenen Beweise hinreichend geklärt sei. Gemäß § 371 Abs 2 ZPO darf die Parteienvernehmung nur durchgeführt werden, wenn der Beweis durch die anderen aufgenommenen Beweismittel nicht hergestellt ist. Die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung. Wenn daher die Parteienvernehmung im Hinblick auf § 371 Abs 2 ZPO abgelehnt wird, ist das ein Akt der Beweiswürdigung, der nicht revisibel ist (Fasching III, 519, RZ 1966, 165).Beide Untergerichte haben die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers auch damit begründet, daß der Sachverhalt durch die aufgenommenen Beweise hinreichend geklärt sei. Gemäß Paragraph 371, Absatz 2, ZPO darf die Parteienvernehmung nur durchgeführt werden, wenn der Beweis durch die anderen aufgenommenen Beweismittel nicht hergestellt ist. Die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung. Wenn daher die Parteienvernehmung im Hinblick auf Paragraph 371, Absatz 2, ZPO abgelehnt wird, ist das ein Akt der Beweiswürdigung, der nicht revisibel ist (Fasching römisch drei, 519, RZ 1966, 165).
Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist daher ebenfalls nicht gegeben.Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist daher ebenfalls nicht gegeben.
Bei der Ausführung der Rechtsrüge entfernt sich der Kläger weitgehend von den Feststellungen der Untergerichte. In diesem Umfang ist daher die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die Untergerichte haben eine vorläufige Deckungszusage durch den Vertreter der Beklagten nicht festgestellt. Aus diesem Grunde muß nicht auf die Frage eingegangen werden, welche Wirkung dem Hinweis auf dem Antragsformular zukäme, wenn der Vertreter im Widerspruch zu diesem Hinweis eine Deckungszusage gemacht hätte.
Nach den Feststellungen der Untergerichte hat die Beklagte ihrem Vertreter mitgeteilt, sie werde den Antrag des Klägers nicht annehmen, wenn dieser nicht weitere Versicherungen bei ihr abschließt. Dies hat der Vertreter dem Kläger am 4. Juli 1975 bekanntgegeben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger an dem genannten Tag eine Mitteilung gemacht wurde, die Zweifel bei ihm gerechtfertigt hätte. Vielmehr lautete diese Mitteilung eindeutig dahin, die Beklagte werde den Antrag nur annehmen, wenn der Kläger weitere Versicherungen abschließt. Dies hat der Kläger abgelehnt. Er konnte daher keinen Zweifel mehr daran haben, daß sein Antrag nicht angenommen werde. Der vom Kläger behauptete Schwebezustand war nach den Feststellungen sohin am 4. Juli 1975 beendet.
Inwieweit § 862 ABGB für den Standpunkt des Klägers sprechen sollte, ist überhaupt unerfindlich, weil die Folge der Nichtäußerung zu einem Vertragsanbot nach dieser Bestimmung nicht als Annahme gilt, sondern das Erlöschen des Antrages bewirkt. § 5 VersVG ist eine Sonderbestimmung, die einen gänzlich anderes gelagerten Fall zum Gegenstand hat, weshalb der Kläger aus ihr nichts für sich ableiten kann.Inwieweit Paragraph 862, ABGB für den Standpunkt des Klägers sprechen sollte, ist überhaupt unerfindlich, weil die Folge der Nichtäußerung zu einem Vertragsanbot nach dieser Bestimmung nicht als Annahme gilt, sondern das Erlöschen des Antrages bewirkt. Paragraph 5, VersVG ist eine Sonderbestimmung, die einen gänzlich anderes gelagerten Fall zum Gegenstand hat, weshalb der Kläger aus ihr nichts für sich ableiten kann.
Daß eine Überlegungsfrist der Beklagten bis 4. Juli 1975 unvertretbar gewesen wäre, behauptet nicht einmal der Kläger. Diesbezüglich kann im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Es ergibt sich sohin, daß mangels Zustandekommens eines Versicherungsvertrages zwischen den Streitteilen der Kläger aus einem solchen Vertrag keinen Anspruch ableiten kann. Da die Feststellungen auch kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten ergeben haben, entbehrt die Forderung des Klägers auch aus dem Titel des Schadenersatzes jeglicher Grundlage. Wieso die Beklagte durch ihr Verhalten gegen die guten Sitten verstoßen hätte, ist unverständlich.
Auch dar Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt daher nicht vor, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.Auch dar Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt daher nicht vor, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.