Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist im Ergebnis zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Meinung des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe die im Hinblick auf die Vinkulierung zunächst erfolgte Bestreitung der Aktivlegitimation des Klägers in der Verhandlungstagsatzung vom 14. 7. 1983 fallen gelassen, übersieht, dass die beklagte Partei nach der Erhebung des Eventualklagebegehrens in der Tagsatzung vom 14. 7. 1983 neuerlich vorbrachte, der Kläger sei gerade wegen der Vinkulierung nicht berechtigt, irgend eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu verlangen, und es sei ausschließlich Sache des Leasinggebers, die Rechte aus der Kaskoversicherung geltend zu machen. Die Vinkulierung allein schließt es aber nicht aus, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten einklagt. Der Zweck einer Vinkulierung liegt in der Sicherstellung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen des Dritten (JBl 1980, 100 VRdsch 1982, 274). Ein Klagebegehren auf Zahlung zu Handen des Vinkulierungsberechtigten widerspricht diesem Zweck ebenso wenig wie etwa eine Klage auf gerichtlichen Erlag der Forderung eines Verpflichteten, die gepfändet, aber an den betreibenden Gläubiger noch nicht überwiesen ist (vgl Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau, EO4 2131). Die Behauptung der Revisionswerberin aber, dass im vorliegenden Fall (ebenso wie in VRdsch 1982, 274) infolge der Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag eine Fremdversicherung vorliege, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich, weil die Revisionswerberin in erster Instanz nach Rückziehung ihrer weitergehenden, auf den Inhalt des Leasingvertrags gegründeten (S 26) Einwendung (S 33 und 65) die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers nur noch aus der Vinkulierung abgeleitet hat (S 66). Von einer Aushändigung des Versicherungsscheins war überhaupt nie die Rede. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Rechtsfrage, ob nicht schon die Weigerung des Leasinggebers, die Versicherungsansprüche geltend zu machen, den Versicherungsnehmer im Sinn der Auslegung des § 75 VersVG zur ausnahmsweisen Wahrnehmung seiner Ansprüche berechtigen würde (vgl Prölss-Martin VVG23 456; ebenso 7 Ob 19/83).Die Meinung des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe die im Hinblick auf die Vinkulierung zunächst erfolgte Bestreitung der Aktivlegitimation des Klägers in der Verhandlungstagsatzung vom 14. 7. 1983 fallen gelassen, übersieht, dass die beklagte Partei nach der Erhebung des Eventualklagebegehrens in der Tagsatzung vom 14. 7. 1983 neuerlich vorbrachte, der Kläger sei gerade wegen der Vinkulierung nicht berechtigt, irgend eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu verlangen, und es sei ausschließlich Sache des Leasinggebers, die Rechte aus der Kaskoversicherung geltend zu machen. Die Vinkulierung allein schließt es aber nicht aus, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten einklagt. Der Zweck einer Vinkulierung liegt in der Sicherstellung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen des Dritten (JBl 1980, 100 VRdsch 1982, 274). Ein Klagebegehren auf Zahlung zu Handen des Vinkulierungsberechtigten widerspricht diesem Zweck ebenso wenig wie etwa eine Klage auf gerichtlichen Erlag der Forderung eines Verpflichteten, die gepfändet, aber an den betreibenden Gläubiger noch nicht überwiesen ist vergleiche Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau, EO4 2131). Die Behauptung der Revisionswerberin aber, dass im vorliegenden Fall (ebenso wie in VRdsch 1982, 274) infolge der Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag eine Fremdversicherung vorliege, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich, weil die Revisionswerberin in erster Instanz nach Rückziehung ihrer weitergehenden, auf den Inhalt des Leasingvertrags gegründeten (S 26) Einwendung (S 33 und 65) die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers nur noch aus der Vinkulierung abgeleitet hat (S 66). Von einer Aushändigung des Versicherungsscheins war überhaupt nie die Rede. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Rechtsfrage, ob nicht schon die Weigerung des Leasinggebers, die Versicherungsansprüche geltend zu machen, den Versicherungsnehmer im Sinn der Auslegung des Paragraph 75, VersVG zur ausnahmsweisen Wahrnehmung seiner Ansprüche berechtigen würde vergleiche Prölss-Martin VVG23 456; ebenso 7 Ob 19/83).
Die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls hat nicht das Gewicht der Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nF. Die Vorinstanzen haben die maßgebenden Rechtssätze zutreffend dargestellt, und es ist keine unrichtige Anwendung derselben, die die Rechtssicherheit gefährden könnte, erkennbar. Die besonderen Umstände des Einzelfalls haben den Ausschlag gegeben. Der nicht genügenden Beachtung der mehreren Verkehrszeichen steht das geringe Ausmaß der Überschreitung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit und der Umstand gegenüber, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Klägers im Wesentlichen um eine Panikreaktion gehandelt hat, durch die er sich selbst in große Gefahr begab. Das Argument, der Kläger habe die Baustelle bereits gekannt, ist nicht überzeugend, weil ein Befahren der Baustelle schon im Jahr vorher stattfand, das zweite aber am Unfallstag bei Tageslicht und in der Gegenrichtung, sodass die besondere Situation bei der Rückfahrt nur ungenügend vorhersehbar war.Die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls hat nicht das Gewicht der Erheblichkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nF. Die Vorinstanzen haben die maßgebenden Rechtssätze zutreffend dargestellt, und es ist keine unrichtige Anwendung derselben, die die Rechtssicherheit gefährden könnte, erkennbar. Die besonderen Umstände des Einzelfalls haben den Ausschlag gegeben. Der nicht genügenden Beachtung der mehreren Verkehrszeichen steht das geringe Ausmaß der Überschreitung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit und der Umstand gegenüber, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Klägers im Wesentlichen um eine Panikreaktion gehandelt hat, durch die er sich selbst in große Gefahr begab. Das Argument, der Kläger habe die Baustelle bereits gekannt, ist nicht überzeugend, weil ein Befahren der Baustelle schon im Jahr vorher stattfand, das zweite aber am Unfallstag bei Tageslicht und in der Gegenrichtung, sodass die besondere Situation bei der Rückfahrt nur ungenügend vorhersehbar war.
Auch die Verneinung einer Leistungsfreiheit der Revisionswerberin wegen Verletzung der Aufklärungspflicht betrifft keine erhebliche Rechtsfrage. Der Hinweis, dass die Beweislast für die Schuldlosigkeit den Versicherten treffe, geht ins Leere, weil schon der objektive Sachverhalt der Obliegenheitsverletzung, für den der Versicherer beweispflichtig ist, nach der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beurteilung der Vorinstanzen im Tatsachenbereich nicht erwiesen ist.
Erheblich im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist aber wieder die zur Höhe des Klagsanspruchs zu entscheidende Rechtsfrage, welche Bedeutung der Angabe über die Vorsteuerabzugsberechtigung im Versicherungsantrag und der Anführung der strittigen Sonderbedingungen in der Versicherungspolizze zukommt. Auch zu dieser Frage kann der Rechtsrüge der Revisionswerberin nicht gefolgt werden. Sie kommt selbst nicht mehr auf die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts zurück, dass die in Bezug auf den Kläger unrichtige Angabe einer Vorsteuerabzugsberechtigung im Versicherungsantrag dem Revisionsgegner nicht zur Last fällt, weil es sich um eine nicht von diesem veranlasste Eintragung ihres eigenen Vertreters handelte, und dass eine Vereinbarung der Streitteile über eine aus diesem Grund verminderte Versicherungssumme wegen der erst nachträglichen Einsetzung der Kennzahlen in den Antrag und des Fehlens eines Hinweises auf die Abweichung vom Antrag in der Polizze nicht zustande gekommen ist. Die Revisionswerberin macht nur noch einen Verstoß gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot geltend. Eine solche Behauptung in erster Instanz ist aus dem Vorbringen zu Punkt 2.) der Klagebeantwortung ableitbar. Danach wäre der Kläger jedoch nicht in der Höhe der jetzt hervorgehobenen Mehrwertsteuer bereichert, sondern nur im Ausmaß der Differenz zwischen seiner Restschuld an den Leasinggeber und der vollen Versicherungssumme. Abgesehen davon aber, dass diese Differenz nur wenige tausend Schilling ausmacht und der Schaden des Klägers nach seinem zutreffenden Hinweis auch noch die hohen Abschleppkosten umfasst, ist die Kasko-Neuwertversicherung schon ihrem Wesen nach eine zulässige Ausnahme vom sonstigen versicherungsrechtlichen Prinzip des Bereicherungsverbots (Prölss-Martin aaO 323 mwN). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass der tatsächliche Schaden eines Leasingnehmers nach Vernichtung des geleasten Fahrzeugs mit der Folge der Abrechnung des Leasingvertrags wegen dessen besonderer Gestaltung keineswegs immer mit seiner Restschuld an den Leasinggeber identisch sein muss und dass es im besonderen Fall an einer Beweisführung der Revisionswerberin für eine solche Übereinstimmung fehlte. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung der Revisionswerberin, es habe sich überhaupt um einen Fremdversicherungsvertrag zugunsten ihrer Tochterfirma gehandelt, sodass die Versicherungsleistung nach dem Schaden ihrer Tochterfirma (ohne Mehrwertsteuer) zu berechnen sei, ist nach dem schon oben Gesagten als unzulässige Neuerung unbeachtlich.Erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist aber wieder die zur Höhe des Klagsanspruchs zu entscheidende Rechtsfrage, welche Bedeutung der Angabe über die Vorsteuerabzugsberechtigung im Versicherungsantrag und der Anführung der strittigen Sonderbedingungen in der Versicherungspolizze zukommt. Auch zu dieser Frage kann der Rechtsrüge der Revisionswerberin nicht gefolgt werden. Sie kommt selbst nicht mehr auf die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts zurück, dass die in Bezug auf den Kläger unrichtige Angabe einer Vorsteuerabzugsberechtigung im Versicherungsantrag dem Revisionsgegner nicht zur Last fällt, weil es sich um eine nicht von diesem veranlasste Eintragung ihres eigenen Vertreters handelte, und dass eine Vereinbarung der Streitteile über eine aus diesem Grund verminderte Versicherungssumme wegen der erst nachträglichen Einsetzung der Kennzahlen in den Antrag und des Fehlens eines Hinweises auf die Abweichung vom Antrag in der Polizze nicht zustande gekommen ist. Die Revisionswerberin macht nur noch einen Verstoß gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot geltend. Eine solche Behauptung in erster Instanz ist aus dem Vorbringen zu Punkt 2.) der Klagebeantwortung ableitbar. Danach wäre der Kläger jedoch nicht in der Höhe der jetzt hervorgehobenen Mehrwertsteuer bereichert, sondern nur im Ausmaß der Differenz zwischen seiner Restschuld an den Leasinggeber und der vollen Versicherungssumme. Abgesehen davon aber, dass diese Differenz nur wenige tausend Schilling ausmacht und der Schaden des Klägers nach seinem zutreffenden Hinweis auch noch die hohen Abschleppkosten umfasst, ist die Kasko-Neuwertversicherung schon ihrem Wesen nach eine zulässige Ausnahme vom sonstigen versicherungsrechtlichen Prinzip des Bereicherungsverbots (Prölss-Martin aaO 323 mwN). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass der tatsächliche Schaden eines Leasingnehmers nach Vernichtung des geleasten Fahrzeugs mit der Folge der Abrechnung des Leasingvertrags wegen dessen besonderer Gestaltung keineswegs immer mit seiner Restschuld an den Leasinggeber identisch sein muss und dass es im besonderen Fall an einer Beweisführung der Revisionswerberin für eine solche Übereinstimmung fehlte. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung der Revisionswerberin, es habe sich überhaupt um einen Fremdversicherungsvertrag zugunsten ihrer Tochterfirma gehandelt, sodass die Versicherungsleistung nach dem Schaden ihrer Tochterfirma (ohne Mehrwertsteuer) zu berechnen sei, ist nach dem schon oben Gesagten als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.