Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs.1 Z 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Mängelrüge ist schon deshalb verfehlt, weil das Berufungsgericht zulässigerweise aufgrund einer Beweiswiederholung eigene Feststellungen getroffen hat. Die Bekämpfung dieser Feststellungen muß daran scheitern, daß der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen getroffene Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht überprüfen kann. Eine Feststellung dahin, daß über bestimmte Versicherungsbedingungen gesprochen wurde, hat das Berufungsgericht ebensowenig getroffen wie das Erstgericht. Vielmehr ist auch seinen Feststellungen zu entnehmen, daß bestimmte Versicherungsbedingungen bei den Verhandlungen nicht erwähnt worden sind.
Das Berufungsgericht greift auch nicht einen vom Kläger nicht geltend gemachten Umstand auf, weil der Kläger stets den Standpunkt vertreten hat, er habe im Jahre 1981 einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen, weshalb die damals in Geltung gestandenen Versicherungsbedingungen anzuwenden seien. Wenn daher das Berufungsgericht das Motiv für diese Absicht des Klägers feststellte, ist es über das klägerische Vorbringen nicht hinausgegangen.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der zwischen den Streitteilen nunmehr bestehende Vertrag keineswegs nur bezüglich der Prämie eine Änderung gegenüber dem früheren Vertrag erfahren hat, sondern daß auch die Dauer des Versicherungsverhältnisses geändert wurde. Schon der Umstand, daß die Dauer ab dem neuen Antrag berechnet wurde, spricht dafür, daß der nunmehrige Vertrag den alten ersetzen sollte. Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, sind darüber hinaus weitere Risken übernommen worden. Für den Abschluß eines neuen Vertrages spricht vor allem der Umstand, daß die Gültigkeit des nunmehrigen Vertragsverhältnisses eine neuerliche Willensübereinstimmung der Streitteile voraussetzte. Schon die Art, wie es zu dieser Willensübereinstimmung gekommen ist, entspricht genau der in den §§ 861 f ABGB für Vertragsabschlüsse vorgesehenen. Das vom Kläger unterfertigte Formular (Beilage 6) ist seinem Inhalt nach eindeutig ein Antrag auf Abschluß eines neuen Vertrages. In diesem Formular wird ausdrücklich der Abschluß zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungsbedingungen (AHVB 1978 und EHVB 1978) beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte angenommen, ohne in irgendeinem Punkt darauf zu verweisen, daß sie ihn nur in einer abgeänderten Form annehmen wolle. Die Unterfertigung des Antrages erfolgte auf einem Formular, das von der Beklagten stammte und ging auf eine Initiative der Beklagten zurück. Weder den Äußerungen des Vertreters der Beklagten noch dem Formular konnte der Kläger entnehmen, daß er mit seinem Antrag lediglich eine Modifizierung des bisherigen Versicherungsvertrages unter Beibehaltung der bisher geltenden Versicherungsbedingungen erreichen werde. Vielmehr deutete die ganze Vorgangsweise darauf hin, daß ein neuer Vertrag unter Zugrundelegung der nunmehr geltenden Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden sollte. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdruckes ist dieser so zu verstehen, wie ihn der Empfänger der Erklärung verstehen mußte (MietSlg.30.125, 29.108 u.a.). Wie bereits dargelegt, stammten sämtliche Erklärungen im vorliegenden Fall von der Beklagten bzw. ihrem Vertreter. Im Zusammenhang mit den Umständen des Falles konnte der Kläger die Erklärungen nur im Sinne des Bestrebens der Beklagten auf Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages verstehen.In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der zwischen den Streitteilen nunmehr bestehende Vertrag keineswegs nur bezüglich der Prämie eine Änderung gegenüber dem früheren Vertrag erfahren hat, sondern daß auch die Dauer des Versicherungsverhältnisses geändert wurde. Schon der Umstand, daß die Dauer ab dem neuen Antrag berechnet wurde, spricht dafür, daß der nunmehrige Vertrag den alten ersetzen sollte. Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, sind darüber hinaus weitere Risken übernommen worden. Für den Abschluß eines neuen Vertrages spricht vor allem der Umstand, daß die Gültigkeit des nunmehrigen Vertragsverhältnisses eine neuerliche Willensübereinstimmung der Streitteile voraussetzte. Schon die Art, wie es zu dieser Willensübereinstimmung gekommen ist, entspricht genau der in den Paragraphen 861, f ABGB für Vertragsabschlüsse vorgesehenen. Das vom Kläger unterfertigte Formular (Beilage 6) ist seinem Inhalt nach eindeutig ein Antrag auf Abschluß eines neuen Vertrages. In diesem Formular wird ausdrücklich der Abschluß zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungsbedingungen (AHVB 1978 und EHVB 1978) beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte angenommen, ohne in irgendeinem Punkt darauf zu verweisen, daß sie ihn nur in einer abgeänderten Form annehmen wolle. Die Unterfertigung des Antrages erfolgte auf einem Formular, das von der Beklagten stammte und ging auf eine Initiative der Beklagten zurück. Weder den Äußerungen des Vertreters der Beklagten noch dem Formular konnte der Kläger entnehmen, daß er mit seinem Antrag lediglich eine Modifizierung des bisherigen Versicherungsvertrages unter Beibehaltung der bisher geltenden Versicherungsbedingungen erreichen werde. Vielmehr deutete die ganze Vorgangsweise darauf hin, daß ein neuer Vertrag unter Zugrundelegung der nunmehr geltenden Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden sollte. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdruckes ist dieser so zu verstehen, wie ihn der Empfänger der Erklärung verstehen mußte (MietSlg.30.125, 29.108 u.a.). Wie bereits dargelegt, stammten sämtliche Erklärungen im vorliegenden Fall von der Beklagten bzw. ihrem Vertreter. Im Zusammenhang mit den Umständen des Falles konnte der Kläger die Erklärungen nur im Sinne des Bestrebens der Beklagten auf Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages verstehen.
Mit dem Hinweis auf die Entscheidung SZ 57/123 ist für die Beklagte nichts gewonnen. Diese Entscheidung stützt sich auf die auch in der Revision zitierte Stelle bei Bruck-Möller VVG8 I ,137 derzufolge es bei der Beurteilung der Frage, ob ein neuer Vertrag abgeschlossen oder lediglich ein alter modifiziert werden sollte, auf den Einzelfall ankommt. Der genannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, dessen Umstände zwingend nahelegten, daß der Versicherungsnehmer durch Unterfertigung eines Antrages an den Versicherer seinen bisherigen Versicherungsschutz nicht verlieren wollte. Er beabsichtigte lediglich, die Versicherung auf einige weitere Gegenstände auszudehnen. Das führte zu der Beurteilung, daß das bereits bestandene Versicherungsverhältnis für die schon versicherten Gegenstände aufrecht blieb, demnach bezüglich dieser Gegenstände ein Prämienrückstand nicht nach den Bestimmungen für Erstprämien, sondern nach den Bestimmungen für Folgeprämien zu beurteilen war. Dies läßt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Hier strebte der Versicherer wegen eines für ihn ungünstigen Schadenverlaufes einen neuen Vertrag mit für ihn günstigeren Prämien an. Um dem Kläger den Abschluß eines solchen neuen Vertrages schmackhaft zu machen, wurden ihm Verbesserungen in Aussicht gestellt. Dies veranlaßte ihn, dem Wunsch der Beklagten zu entsprechen. Er unterfertigte daher ein von der Beklagten stammendes Formular, das in seinem Wortlaut eindeutig einen Antrag auf Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages unter Zugrundelegung der nunmehr geltenden Versicherungsbedingungen enthielt. Die Umstände dieses Falles können daher nur dahin beurteilt werden, daß der Kläger einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der nach den nunmehr geltenden Versicherungsbedingungen (AHVB 1978 und EHVB 1978) zu beurteilen ist.Mit dem Hinweis auf die Entscheidung SZ 57/123 ist für die Beklagte nichts gewonnen. Diese Entscheidung stützt sich auf die auch in der Revision zitierte Stelle bei Bruck-Möller VVG8 römisch eins ,137 derzufolge es bei der Beurteilung der Frage, ob ein neuer Vertrag abgeschlossen oder lediglich ein alter modifiziert werden sollte, auf den Einzelfall ankommt. Der genannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, dessen Umstände zwingend nahelegten, daß der Versicherungsnehmer durch Unterfertigung eines Antrages an den Versicherer seinen bisherigen Versicherungsschutz nicht verlieren wollte. Er beabsichtigte lediglich, die Versicherung auf einige weitere Gegenstände auszudehnen. Das führte zu der Beurteilung, daß das bereits bestandene Versicherungsverhältnis für die schon versicherten Gegenstände aufrecht blieb, demnach bezüglich dieser Gegenstände ein Prämienrückstand nicht nach den Bestimmungen für Erstprämien, sondern nach den Bestimmungen für Folgeprämien zu beurteilen war. Dies läßt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Hier strebte der Versicherer wegen eines für ihn ungünstigen Schadenverlaufes einen neuen Vertrag mit für ihn günstigeren Prämien an. Um dem Kläger den Abschluß eines solchen neuen Vertrages schmackhaft zu machen, wurden ihm Verbesserungen in Aussicht gestellt. Dies veranlaßte ihn, dem Wunsch der Beklagten zu entsprechen. Er unterfertigte daher ein von der Beklagten stammendes Formular, das in seinem Wortlaut eindeutig einen Antrag auf Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages unter Zugrundelegung der nunmehr geltenden Versicherungsbedingungen enthielt. Die Umstände dieses Falles können daher nur dahin beurteilt werden, daß der Kläger einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der nach den nunmehr geltenden Versicherungsbedingungen (AHVB 1978 und EHVB 1978) zu beurteilen ist.
Auch mit dem Argument der Prämienberechnung ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil ein Versicherungsnehmer ohne entsprechende Erläuterung kaum in der Lage sein wird, aus den ihm vorgeschriebenen Prämien Rückschlüsse auf die Versicherungsbedingungen, aus denen diese Prämien abgeleitet werden, zu ziehen. Vor allem enthalten die entsprechenden Versicherungsbedingungen nicht die Prämienhöhen selbst, so daß also sie allein auch nicht geeignet wären, einem Versicherungsnehmer entsprechende Rechenoperationen zu ermöglichen. Daß aber die Art der Prämienberechnung dem Kläger je erläutert worden wäre, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Zutreffend verweist im übrigen das Berufungsgericht darauf, daß nach Vertragsabschluß auf einer Seite auftauchende Zweifel am Inhalt des Vertrages nichts mehr ändern könnten. Dies dürfte inzwischen auch die Beklagte eingesehen haben, weil die Revision gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes nichts mehr vorbringt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.