Die Revision ist jedoch mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist jedoch mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Der Kläger hält in seiner Revision im wesentlichen den Vorwurf gegen den Beklagten aufrecht, erstens, daß dieser ungeachtet mangelnder Fachkompetenz die Erstattung eines fachgerechten Gutachtens zur Beurteilung des Invaliditätsgrades im Sinn der AUVB übernommen und den Invaliditätsgrad unrichtig deutlich überhöht beurteilt habe und zweitens, daß der Beklagte ohne entsprechende Kenntnis die Vertretung der Interessen des Klägers im Schiedsgutachtenverfahren übernommen und sich dort ohne Bestellung des Obmannes mit dem vom Versicherer bestellten Gutachter auf einen zu niedrigen Prozentsatz des Invaliditätsgrades geeinigt habe.
Zu 1.):
Nach ständiger Rechtsprechung soll der Oberste Gerichtshof, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, nicht Entscheidungen über Fragen des Verschuldensgrades zu treffen haben; die Kasuistik des Einzelfalles schließt eine beispielgebende Entscheidung hierüber in der Regel aus.
In der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß eine innerhalb der zu tolerierenden Schwankungsbreiten liegende Bewertung des Invaliditätsgrades des Klägers durch den Beklagten vorliege, sodaß von einem fahrlässigen Verhalten des Beklagten nicht gesprochen werden könne, ist keine zur sachlichen Behandlung der Revision Anlaß gebende Fehlbeurteilung des Gerichtes zweiter Instanz zu erblicken.
Zu 2): Mangels einer zum Vergleichsabschluß mit dem Versicherer ermächtigenden Vollmacht des Klägers an den Beklagten war dessen Übereinkunft mit dem vom Versicherer bestellten Arzt für den Kläger ohne rechtliche Wirkung.
Inwieweit der Beklagte die Willensbetätigung des Vertreters des Klägers im Verfahren 9 Cg 422/89 des Erstgerichtes, nämlich insbesondere die Außerstreitstellung, daß der die Übereinkunft festhaltende Aktenvermerk "die Entscheidung der Ärztekommission" darstelle, veranlaßt haben soll, ist nicht erkennbar, zumal doch in diesem Aktenvermerk ausdrücklich festgehalten wurde, daß die Anrufung der Ärztekommission von den beiden unterzeichneten Ärzten derzeit nicht ins Auge gefaßt werde. Schon auf Grund dieser den Aktenvermerk abschließenden Erklärung, aber auch deshalb, weil ein den Vorschriften des Art 14 Z 3 bis 5 AUVB 1965 entsprechendes Verfahren überhaupt nicht durchgeführt wurde (insbesondere keine Obmannbestellung, keine Anhörung der Parteien), mußte dem Kläger bzw dessen Vertreter klar sein, daß ohne seine Billigung, daß von den Versicherungsbedingungen abweichende Regeln für das Sachverständigenverfahren gelten sollten, keine Entscheidung der Ärztekommission im Sinn des Art 14 AUVB 1965 vorlag und daß daher die zwischen den beiden Ärzten getroffene Übereinkunft für ihn nicht bindend war (SZ 54/167). Es wäre vielmehr am Kläger gelegen gewesen, auf die Durchführung des Ärztekommissionsverfahrens zu dringen und bei dessen Scheitern den ihm seiner Meinung nach zustehenden Betrag ohne Rücksicht auf den Aktenvermerk und ohne Berufung auf § 184 VersVG einzuklagen.Inwieweit der Beklagte die Willensbetätigung des Vertreters des Klägers im Verfahren 9 Cg 422/89 des Erstgerichtes, nämlich insbesondere die Außerstreitstellung, daß der die Übereinkunft festhaltende Aktenvermerk "die Entscheidung der Ärztekommission" darstelle, veranlaßt haben soll, ist nicht erkennbar, zumal doch in diesem Aktenvermerk ausdrücklich festgehalten wurde, daß die Anrufung der Ärztekommission von den beiden unterzeichneten Ärzten derzeit nicht ins Auge gefaßt werde. Schon auf Grund dieser den Aktenvermerk abschließenden Erklärung, aber auch deshalb, weil ein den Vorschriften des Artikel 14, Ziffer 3 bis 5 AUVB 1965 entsprechendes Verfahren überhaupt nicht durchgeführt wurde (insbesondere keine Obmannbestellung, keine Anhörung der Parteien), mußte dem Kläger bzw dessen Vertreter klar sein, daß ohne seine Billigung, daß von den Versicherungsbedingungen abweichende Regeln für das Sachverständigenverfahren gelten sollten, keine Entscheidung der Ärztekommission im Sinn des Artikel 14, AUVB 1965 vorlag und daß daher die zwischen den beiden Ärzten getroffene Übereinkunft für ihn nicht bindend war (SZ 54/167). Es wäre vielmehr am Kläger gelegen gewesen, auf die Durchführung des Ärztekommissionsverfahrens zu dringen und bei dessen Scheitern den ihm seiner Meinung nach zustehenden Betrag ohne Rücksicht auf den Aktenvermerk und ohne Berufung auf Paragraph 184, VersVG einzuklagen.
Der Beklagte hatte weder Einfluß darauf, daß der Kläger bzw sein Vertreter den Aktenvermerk im Verfahren 9 Cg 422/89 des Erstgerichtes im nachhinein als Schiedsgutachten verstanden wissen wollte, noch darauf, wie die betreffende Außerstreitstellung seitens der im dortigen Verfahren tätigen Gerichte beurteilt wurde. Ein für den nunmehr behaupteten Schaden kausales Fehlverhalten des Beklagten kann in den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erblickt werden.
Die für die Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten waren dem Beklagten als zweckentsprechend zuzuerkennen, weil in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hingewiesen wurde.