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Entscheidung 7 Ob 43/06h×

Entscheidung 7 Ob 43/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob43/06h

Entscheidungsdatum

08.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ali K*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.901,03 sA, über die „außerordentliche" Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2005, GZ 3 R 98/05m-55, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Oktober 2004, GZ 31 Cg 36/02g-43, infolge Berufung des Klägers bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger, der bei der Beklagten im Rahmen einer Haushaltsversicherung gegen Brandschaden versichert war, begehrte aus einem Versicherungsfall, der sich im September 2001 ereignet hatte, zuletzt (nach Klagseinschränkung) restliche EUR 5.901,03. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene „außerordentliche" Revision legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist ein zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, keine außerordentliche Revision zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann eine Partei in einem solchen Fall allerdings einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Die Vorlage der „außerordentlichen" Revision des Klägers direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittels des Klägers gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E80146 7Ob43.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00043.06H.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20060308_OGH0002_0070OB00043_06H0000_000