Nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2 JN (Unterhaltssachen) der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der verwendete Begriff des „Entscheidungsgegenstand" deckt sich mit dem Begriff des § 502 Abs 2 ZPO (Kodek in Rechberger³, § 528 ZPO, Rz 11).Nach Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN (Unterhaltssachen) der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der verwendete Begriff des „Entscheidungsgegenstand" deckt sich mit dem Begriff des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (Kodek in Rechberger³, Paragraph 528, ZPO, Rz 11).
Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist hier also der Unterhaltsbeitrag maßgebend, der Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts war. Unterhaltsansprüche sind mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (§ 58 Abs 1 JN). Da die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, entschied das Rekursgericht nur über einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 232,20 EUR. Der 36-fache Betrag ergibt sohin einen Entscheidungsgegenstand von 8.359,20 EUR, sodass der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt. Ist dies nicht der Fall, kann die Partei einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs beim Rekursgericht stellen (§ 528 Abs 2a ZPO).Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist hier also der Unterhaltsbeitrag maßgebend, der Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts war. Unterhaltsansprüche sind mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (Paragraph 58, Absatz eins, JN). Da die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, entschied das Rekursgericht nur über einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 232,20 EUR. Der 36-fache Betrag ergibt sohin einen Entscheidungsgegenstand von 8.359,20 EUR, sodass der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt. Ist dies nicht der Fall, kann die Partei einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs beim Rekursgericht stellen (Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO).
Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch nur ein „außerordentliches" Rechtsmittel, so empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz (vgl RIS-Justiz RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurswerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 528 Abs 2a ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist.Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch nur ein „außerordentliches" Rechtsmittel, so empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz vergleiche RIS-Justiz RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurswerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.