[1] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Mängel des Berufungsverfahrens, wie die Verletzung einer das Berufungsgericht treffenden Anleitungs- bzw Erörterungspflicht (§§ 182, 182a ZPO), eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO begründen könnten. Damit zeigt das Berufungsgericht jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf. Da auch die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): [1] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Mängel des Berufungsverfahrens, wie die Verletzung einer das Berufungsgericht treffenden Anleitungs- bzw Erörterungspflicht (Paragraphen 182, 182 a, ZPO), eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, ZPO begründen könnten. Damit zeigt das Berufungsgericht jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf. Da auch die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[2] 1.1. Nach § 182a ZPO hat das (Berufungs-)Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [T46]). Es darf daher die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (RS0037300). Nach der herrschenden Rechtsprechung bedarf es aber keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Verpflichtung nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365; zuletzt 8 Ob 91/20w). [2] 1.1. Nach Paragraph 182 a, ZPO hat das (Berufungs-)Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [T46]). Es darf daher die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (RS0037300). Nach der herrschenden Rechtsprechung bedarf es aber keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Verpflichtung nach Paragraph 182 a, ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365; zuletzt 8 Ob 91/20w).
[3] 1.2. Die einzelfallbezogene Auslegung von Prozessvorbringen stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit die Auslegung nicht mit dem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl RS0042828 [insb T11]). [3] 1.2. Die einzelfallbezogene Auslegung von Prozessvorbringen stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, soweit die Auslegung nicht mit dem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt vergleiche RS0042828 [insb T11]).
[4] 1.3. Die Klägerin macht einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend und behauptet die Verletzung von Beratungspflichten aus einem mit der Beklagten geschlossenen Maklervertrag, den ihr Lebensgefährte als deren Erfüllungsgehilfe vermittelt habe.
[5] Die Beklagte brachte unter anderem vor, dass eine „Vermittlung durch unseren Vertriebspartner M***** R***** [Lebensgefährte der Klägerin], die uns im Fall der Fehlberatung schadenersatzpflichtig macht“ nicht vorliege. Wenn keine Vermittlung vorliege, hafte die Beklagte für eine Fehlberatung durch M***** R***** nicht.
[6] Wenn das Berufungsgericht dieses Vorbringen dahingehend auslegt hat, dass die Beklagte im Kern eine Vermittlungstätigkeit des Lebensgefährten der Klägerin und damit das Vorliegen eines Vertriebsvertrags zwischen ihr und der Klägerin bestritten hat, ist dies keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die in der Revision allein behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung der Anleitungspflicht liegt somit nicht vor.
[7] 2. Die Klägerin macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.
[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. [8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.