Aus der Begründung:
Nach § 473 Abs 2 ZPO sind tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Gerichtes erster Instanz oder andere vorgängige Erhebungen, die der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgrunde oder der - nach § 471 Z. 5 behaupteten oder nach § 471 Z. 7 selbst wahrgenommenen - Nichtigkeit erforderlich hält, anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in dem Berufungsvorschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenate selbst durchzuführen oder durch einen beauftragten Richter oder das Prozeßgericht erster Instanz durchführen zu lassen. Im letzteren Fall handelt es sich nicht um formelle Beweisaufnahmen (Fasching IV, 91, GlUNF 4779, EvBl. 1956/153, RZ 1968 108) und noch weniger um die Ergänzung des erstgerichtlichen Erkenntnisverfahrens. Für eine Zurückweisung der Rechtslage an das Erstgericht gemaß § 496 Abs. 1 ZPO, der die Sach - Erledigung betrifft (Fasching IV, 205), bleibt kein Raum. Das Berufungsgericht darf nicht die Sachentscheidung des Erstrichters zwecks weiterer Prüfung einer möglichen Nichtigkeit aufheben und dem Erstgericht - das möglicherweise unheilbar unzuständig ist - eine Ergänzung eben dieses von der Nichtigkeit bedrohten Verfahrens auftragen. Es hat vielmehr, wie sich schon aus der Bezeichnung als "vorgängig zweifelsfrei ergibt, die Erhebungen im Sinne des § 473 Abs. 2 ZPO. vor seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung zu veranlassen und sodann gemäß § 477 Abs. 1 und § 478 ZPO. vorzugehen. Dasselbe hat nach § 494 ZPO zu geschehen, wenn sich das Gericht erst aus Anlaß einer Berufungsverhandlung davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil oder das Verfahren in erster Instanz an einer bisher uribeachtet gebliebenen Nichtigkeit leide.Nach Paragraph 473, Absatz 2, ZPO sind tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Gerichtes erster Instanz oder andere vorgängige Erhebungen, die der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgrunde oder der - nach Paragraph 471, Ziffer 5, behaupteten oder nach Paragraph 471, Ziffer 7, selbst wahrgenommenen - Nichtigkeit erforderlich hält, anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in dem Berufungsvorschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenate selbst durchzuführen oder durch einen beauftragten Richter oder das Prozeßgericht erster Instanz durchführen zu lassen. Im letzteren Fall handelt es sich nicht um formelle Beweisaufnahmen (Fasching römisch vier, 91, GlUNF 4779, EvBl. 1956/153, RZ 1968 108) und noch weniger um die Ergänzung des erstgerichtlichen Erkenntnisverfahrens. Für eine Zurückweisung der Rechtslage an das Erstgericht gemaß Paragraph 496, Absatz eins, ZPO, der die Sach - Erledigung betrifft (Fasching römisch vier, 205), bleibt kein Raum. Das Berufungsgericht darf nicht die Sachentscheidung des Erstrichters zwecks weiterer Prüfung einer möglichen Nichtigkeit aufheben und dem Erstgericht - das möglicherweise unheilbar unzuständig ist - eine Ergänzung eben dieses von der Nichtigkeit bedrohten Verfahrens auftragen. Es hat vielmehr, wie sich schon aus der Bezeichnung als "vorgängig zweifelsfrei ergibt, die Erhebungen im Sinne des Paragraph 473, Absatz 2, ZPO. vor seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung zu veranlassen und sodann gemäß Paragraph 477, Absatz eins und Paragraph 478, ZPO. vorzugehen. Dasselbe hat nach Paragraph 494, ZPO zu geschehen, wenn sich das Gericht erst aus Anlaß einer Berufungsverhandlung davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil oder das Verfahren in erster Instanz an einer bisher uribeachtet gebliebenen Nichtigkeit leide.
Die Tatsache, daß es sich hier um die Frage der Abgrenzung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte handelt, kann daran nichts andern. Wohl hat entgegen der Meinung der Klägerin das ordentliche Gericht die zwingend-rechtliche sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gemäß § 42 Abs 1 JN, §§ 240 Abs. 3 und 477 Abs 1 Z. 4 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 122, Fasching 1, 51 und 507, SZ 43/33) und beim Auseinanderfallen der anspruchsbegrundend und der die Zuständigkeit begrundenden Tatsachen wie hier auch die Verhandlungsergebnisse zu berücksichtigen, sodaß im Falle der reinen Zuständigkeitsvoraussetzung die Entscheidung von dem Sachverhaltsbild abhängt, das sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet (Fasching 1, 261; EvBl, 1961/490, 2 Ob 217/71, 1 Ob 141, 197/72 u. a.). Aber soweit dabei über die bisherigen Verhandlungsergebnisse (Fasching I) hinausgegangen werden soll, gestattet keine gesetzliche Vorschrift die Gewinnung weiterer Aufklärungen anders als im Wege der Erbebungen nach § 473 Abs. 2Die Tatsache, daß es sich hier um die Frage der Abgrenzung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte handelt, kann daran nichts andern. Wohl hat entgegen der Meinung der Klägerin das ordentliche Gericht die zwingend-rechtliche sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN, Paragraphen 240, Absatz 3 und 477 Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 122, Fasching 1, 51 und 507, SZ 43/33) und beim Auseinanderfallen der anspruchsbegrundend und der die Zuständigkeit begrundenden Tatsachen wie hier auch die Verhandlungsergebnisse zu berücksichtigen, sodaß im Falle der reinen Zuständigkeitsvoraussetzung die Entscheidung von dem Sachverhaltsbild abhängt, das sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet (Fasching 1, 261; EvBl, 1961/490, 2 Ob 217/71, 1 Ob 141, 197/72 u. a.). Aber soweit dabei über die bisherigen Verhandlungsergebnisse (Fasching römisch eins) hinausgegangen werden soll, gestattet keine gesetzliche Vorschrift die Gewinnung weiterer Aufklärungen anders als im Wege der Erbebungen nach Paragraph 473, Absatz 2
ZPO.
Das Berufungsgericht durfte daher das erstrichterliche Urteil nicht zur Prüfung einer allfalligen Nichtigkeit und zur Vornahme der hiezu erforderlichen weiteren Feststellungen aufheben. Die angefochtene Entscheidung war schon wegen dieses Formverstoßes aufzuheben, auf die sonstigen Rechtsfragen ist derzeit nicht einzugehen. Über die Nichtigkeitsberufung des Drittbeklagten wird das Berufungsgericht nach Vornahme der für nötig erachteten Erhebungen im Wege des § 473 Abs. 2 ZPO neuerlich zu entscheiden haben, während das amtswegige Aufgreifen einer allfälligen Nichtigkeit in bezug auf den Erst- und Zweitbeklagten dem Ergebnis der Berufungsverhandlung vorbehalten bleiben kann (vgl. Fasching IV, 78).Das Berufungsgericht durfte daher das erstrichterliche Urteil nicht zur Prüfung einer allfalligen Nichtigkeit und zur Vornahme der hiezu erforderlichen weiteren Feststellungen aufheben. Die angefochtene Entscheidung war schon wegen dieses Formverstoßes aufzuheben, auf die sonstigen Rechtsfragen ist derzeit nicht einzugehen. Über die Nichtigkeitsberufung des Drittbeklagten wird das Berufungsgericht nach Vornahme der für nötig erachteten Erhebungen im Wege des Paragraph 473, Absatz 2, ZPO neuerlich zu entscheiden haben, während das amtswegige Aufgreifen einer allfälligen Nichtigkeit in bezug auf den Erst- und Zweitbeklagten dem Ergebnis der Berufungsverhandlung vorbehalten bleiben kann vergleiche Fasching römisch vier, 78).