Es ist richtig, daß sich der Oberste Gerichtshof mit der Rechtsfrage, deretwegen die Revision für zulässig iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erklärt wurde, entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes bereits einmal, und zwar in der Entscheidung 7 Ob 5/79, veröffentlicht in VersR 1981, 568, befaßt hat (die auch vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 48/87 betrifft eine Obliegenheitsverletzung, nicht eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht). Erheblich im Sinne der eben genannten Gesetzesstelle ist eine Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Es genügt, daß eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer als streitentscheidend angesehenen Rechtsfrage nicht vorliegt. Eine ständige Rechtsprechung wird nicht gefordert (Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 176). Bei Vorliegen nur einer Entscheidung kann jedoch von einer "gesicherten" Rechtsprechung noch nicht gesprochen werden. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Es ist richtig, daß sich der Oberste Gerichtshof mit der Rechtsfrage, deretwegen die Revision für zulässig iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erklärt wurde, entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes bereits einmal, und zwar in der Entscheidung 7 Ob 5/79, veröffentlicht in VersR 1981, 568, befaßt hat (die auch vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 48/87 betrifft eine Obliegenheitsverletzung, nicht eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht). Erheblich im Sinne der eben genannten Gesetzesstelle ist eine Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Es genügt, daß eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer als streitentscheidend angesehenen Rechtsfrage nicht vorliegt. Eine ständige Rechtsprechung wird nicht gefordert (Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 176). Bei Vorliegen nur einer Entscheidung kann jedoch von einer "gesicherten" Rechtsprechung noch nicht gesprochen werden. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Entscheidung 7 Ob 5/79 (VersR 1981, 568) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die verschuldete Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherten berechtige zwar den Versicherer zum Vertragsrücktritt. Habe aber der Versicherer, obwohl der Versicherte eine an ihn gestellte Frage nicht beantwortet habe, trotzdem den Versicherungsvertrag abgeschlossen, so habe er damit zu erkennen gegeben, daß er auf die Beantwortung dieser Frage keinen Wert lege. Er könne sich daher später auf diesen gefahrenerheblichen Umstand nicht mehr berufen. Ein von ihm erklärter Vertragsrücktritt sei unter dieser Voraussetzung nicht rechtswirksam.
Der Oberste Gerichtshof hat sich zur Begründung dieser Ansicht auf Bruck-Möller, VersVG 8 I Anm. 30 und 53 zu § 16, berufen. Danach gibt der Versicherer damit, daß er den Vertrag schließt, wiewohl gestellte Fragen nicht oder erkennbar mißverständlich beantwortet sind und nicht darauf dringt, daß eine unbeantwortet gelassene Frage beantwortet werde, kund, daß er auf unmißverständliche Fragenbeantwortung keinen Wert lege, so daß er sich auf die Gefahrerheblichkeit nach Treu und Glauben nicht mehr berufen könne.Der Oberste Gerichtshof hat sich zur Begründung dieser Ansicht auf Bruck-Möller, VersVG 8 römisch eins Anmerkung 30 und 53 zu Paragraph 16,, berufen. Danach gibt der Versicherer damit, daß er den Vertrag schließt, wiewohl gestellte Fragen nicht oder erkennbar mißverständlich beantwortet sind und nicht darauf dringt, daß eine unbeantwortet gelassene Frage beantwortet werde, kund, daß er auf unmißverständliche Fragenbeantwortung keinen Wert lege, so daß er sich auf die Gefahrerheblichkeit nach Treu und Glauben nicht mehr berufen könne.
In gleicher Weise vertreten auch Prölss/Martin, VersVG 23 , den Standpunkt, der Rücktritt des Versicherers sei bei Verzicht, auch bei Vertragsabschluß trotz Nichbeantwortung einer Frage, ausgeschlossen (Anm. 8 b und 2 zu den §§ 16, 17).In gleicher Weise vertreten auch Prölss/Martin, VersVG 23 , den Standpunkt, der Rücktritt des Versicherers sei bei Verzicht, auch bei Vertragsabschluß trotz Nichbeantwortung einer Frage, ausgeschlossen Anmerkung 8 b und 2 zu den Paragraphen 16, 17,).
Zwar hat Keinert, Vorvertragliche Anzeigepflicht (§§ 16 ff VersVG)" zu der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kritisch Stellung genommen (131 ff) und darauf hingewiesen, daß im österreichischen Recht ein Pendant zu § 242 BGB ("Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrslage es erfordern"), auf den Bruck-Möller ihre Meinung stützen ("Treu und Glauben"), fehle und daß dem österreichischen Recht auch ein allgemeines Rechtsinstitut der Verwirkung fremd sei. Auch Keinert, der einen schlüssigen Verzicht nur ausnahmsweise annehmen möchte, räumt aber ein, daß der Abschluß eines Versicherungsvertrages durch den Versicherer schon dann zugleich als schlüssiger Rücktrittsverzicht aufzufassen ist, wenn ihn ein redlicher und verständiger Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände so verstehen mußte und auch tatsächlich so verstanden hat und daß die herrschende Meinung diesen Vertrauensschutz mitunter auf die Situation ausdehnt, daß der Partner (hier Versicherungsnehmer) gar nicht an die Existenz eines Rücktrittsrechtes gedacht und das Verhalten des Erklärenden daher nicht als Verzicht aufgefaßt hat, sondern als bloße Vorstellungsmitteilung dahin, alles gehe "in Ordnung" (133 f, unter Hinweis auf Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu § 863). Mag deshalb auch dem österreichischen Recht das Rechtsinstitut der Verwirkung an sich fremd sein, können doch viele Fälle, in denen die deutsche Rechtssprechung Verwirkung annimmt, im österreichischen Rechtsbereich als solche sillschweigenden Verzichts aufgefaßt werden (Rummel aaO).Zwar hat Keinert, Vorvertragliche Anzeigepflicht (Paragraphen 16, ff VersVG)" zu der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kritisch Stellung genommen (131 ff) und darauf hingewiesen, daß im österreichischen Recht ein Pendant zu Paragraph 242, BGB ("Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrslage es erfordern"), auf den Bruck-Möller ihre Meinung stützen ("Treu und Glauben"), fehle und daß dem österreichischen Recht auch ein allgemeines Rechtsinstitut der Verwirkung fremd sei. Auch Keinert, der einen schlüssigen Verzicht nur ausnahmsweise annehmen möchte, räumt aber ein, daß der Abschluß eines Versicherungsvertrages durch den Versicherer schon dann zugleich als schlüssiger Rücktrittsverzicht aufzufassen ist, wenn ihn ein redlicher und verständiger Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände so verstehen mußte und auch tatsächlich so verstanden hat und daß die herrschende Meinung diesen Vertrauensschutz mitunter auf die Situation ausdehnt, daß der Partner (hier Versicherungsnehmer) gar nicht an die Existenz eines Rücktrittsrechtes gedacht und das Verhalten des Erklärenden daher nicht als Verzicht aufgefaßt hat, sondern als bloße Vorstellungsmitteilung dahin, alles gehe "in Ordnung" (133 f, unter Hinweis auf Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu Paragraph 863,). Mag deshalb auch dem österreichischen Recht das Rechtsinstitut der Verwirkung an sich fremd sein, können doch viele Fälle, in denen die deutsche Rechtssprechung Verwirkung annimmt, im österreichischen Rechtsbereich als solche sillschweigenden Verzichts aufgefaßt werden (Rummel aaO).
Dies trifft auch hier zu. Die Klägerin, die über ihr Hüftleiden keine falschen, sondern gar keine Angaben gemacht hatte, so daß die entsprechende Spalte im Versicherungsantrag Beilage 3 unausgefüllt geblieben war, durfte das Verhalten der Beklagten - vorbehaltlose Annahme des Versicherungsantrages - dahin verstehen, daß alles "in Ordnung" gehe. Sie durfte dieser Meinung umso eher sein, als das bei ihr bestehende Hüftleiden nach den Feststellungen nicht den Individualtatsachen sondern den Wahrnehmungstatsachen zuzuordnen ist (vgl. hiezu Bruck-Möller aaO Rdz 49 zu § 16), so daß sie sich mit Rücksicht auf die Auffälligkeit ihres Leidens darauf verlassen durfte, daß der Versicherungsvertreter die entsprechenden Angaben auf Grund eigener Wahrnehmung richtig und vollständig (soweit erforderlich) machen werde.Dies trifft auch hier zu. Die Klägerin, die über ihr Hüftleiden keine falschen, sondern gar keine Angaben gemacht hatte, so daß die entsprechende Spalte im Versicherungsantrag Beilage 3 unausgefüllt geblieben war, durfte das Verhalten der Beklagten - vorbehaltlose Annahme des Versicherungsantrages - dahin verstehen, daß alles "in Ordnung" gehe. Sie durfte dieser Meinung umso eher sein, als das bei ihr bestehende Hüftleiden nach den Feststellungen nicht den Individualtatsachen sondern den Wahrnehmungstatsachen zuzuordnen ist vergleiche hiezu Bruck-Möller aaO Rdz 49 zu Paragraph 16,), so daß sie sich mit Rücksicht auf die Auffälligkeit ihres Leidens darauf verlassen durfte, daß der Versicherungsvertreter die entsprechenden Angaben auf Grund eigener Wahrnehmung richtig und vollständig (soweit erforderlich) machen werde.
Der erkennende Senat hält damit die in der Entscheidung 7 Ob 5/79 (VersR 1981, 568) vertretene Ansicht aufrecht.
Verfehlt ist die Ansicht der Beklagten, sie sei schon deshalb zum Rücktritt berechtigt, weil die Klägerin die Frage nach Operationen mit "nein" beantwortet habe, obwohl dies unrichtig sei. Die in dem Antrag Beilage 3 gestellte Frage nach Operationen steht nämlich ganz offensichtlich im Zusammenhang mit den beiden zuvor gestellten Fragen - dies wurde nach den Feststellungen auch sowohl von der Klägerin, als auch vom Versicherungsagenten so verstanden -, nicht aber mit der nachfolgenden Frage, in der unter anderem Angaben über das Bestehen eines Hüftleidens verlangt werden. Nicht berechtigt ist schließlich im Ergebnis der Vorwurf, die Klägerin habe keine Umstände behauptet, die auf einen stillschweigenden Verzicht schließen lassen. Die Klägerin hat vielmehr in ihrer Klage und im Schriftsatz ON 4 ausdrücklich geltend gemacht, die Beklagte könne nicht deswegen, weil ihr Hüftgelenksleiden im Antrag nicht ausdrücklich angeführt werde, vom Vertrag zurücktreten.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht der Klage stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.