Begründung:
Der Vater des Klägers, Franz F***, war bei der beklagten Partei gegen Unfall versichert. Die Versicherung für den Todesfall betrug S 200.000,--. Als begünstigte Person im Falle des Todes war der Kläger in der Versicherungspolizze angeführt. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1965) zugrunde. Am 30. Oktober 1985 stürzte Franz F*** kurz nach 21 Uhr auf der Stiege im Vorhaus seines Wohnhauses. Er erlitt eine Fraktur der oberen Halswirbelsäule. Der herbeigerufene Arzt Dr. Hubert R*** stellte den Tod des Franz F*** fest.
Der Kläger begehrt die Zahlung von S 200.000,-- s.A. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Sturz des Versicherungsnehmers sei durch einen Gehirnschlag infolge Bluthochdruckes ausgelöst worden. Unfälle infolge eines Schlaganfalles seien von der Versicherung ausgeschlossen. Die beklagte Partei sei darüber hinaus gemäß Art. 13 der AUVB leistungsfrei, weil der Kläger seiner Verpflichtung nach Art. 7 AUVB, den Tod des Versicherungsnehmers dem Versicherer binnen 3 Tagen telegrafisch anzuzeigen, grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Die beklagte Partei habe erst am 11. November 1985 von dem Tod des Versicherungsnehmers durch Zufall Kenntnis erlangt. Da der Leichnam zu diesem Zeitpunkt bereits feuerbestattet gewesen sei, sei eine Obduktion zur eindeutigen Feststellung der Todesursache nicht mehr möglich gewesen.Der Kläger begehrt die Zahlung von S 200.000,-- s.A. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Sturz des Versicherungsnehmers sei durch einen Gehirnschlag infolge Bluthochdruckes ausgelöst worden. Unfälle infolge eines Schlaganfalles seien von der Versicherung ausgeschlossen. Die beklagte Partei sei darüber hinaus gemäß Artikel 13, der AUVB leistungsfrei, weil der Kläger seiner Verpflichtung nach Artikel 7, AUVB, den Tod des Versicherungsnehmers dem Versicherer binnen 3 Tagen telegrafisch anzuzeigen, grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Die beklagte Partei habe erst am 11. November 1985 von dem Tod des Versicherungsnehmers durch Zufall Kenntnis erlangt. Da der Leichnam zu diesem Zeitpunkt bereits feuerbestattet gewesen sei, sei eine Obduktion zur eindeutigen Feststellung der Todesursache nicht mehr möglich gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende Feststellungen:
Der Sprengelarzt Dr. Hannes F***, der über Ersuchen des Dr. R*** die Totenbeschau vornahm, stellte als Todesursache eine Fraktur der oberen Halswirbelsäule fest und trug dies in den Totenbeschaubefund ein. Da er dem Behandlungsbericht des Dr. R*** entnahm, daß der Verstorbene Jahre zuvor einen Gehirnschlag erlitten und unter Bluthochdruck gelitten habe, vermerkte er zu Punkt 9 a des Totenbeschaubefundes "Leiden, welche den Tod oder die zum Tod führenden Folgekrankheiten verursacht haben": "Apoplektischer Insult bei hypertonia gravis", ohne allerdings Untersuchungen darüber angestellt zu haben, ob der Sturz tatsächlich durch vorherigen Gehirnschlag herbeigeführt worden war.
Am Nachmittag des 31. Oktober 1985 fand der Kläger in der Wohnung seines Vaters die Polizze, der Anschrift und Telefonnummer der beklagten Partei entnommen werden konnten. Er versuchte gleichwohl, die Geschäftsstelle der beklagten Partei in Schwarzach/Pongau anzurufen, erreichte dort aber erst am Montag, dem 4. November 1985, den Angestellten Heinrich L*** und teilte diesem mit, daß er ihn im Zusammenhang mit dem Tode seines Vaters benötige. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger L*** bei diesem Telefongespräch auch sagte, daß sein Vater durch einen Sturz über die Stiege verunglückt sei. Am 5. November 1985 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und Heinrich L***. Der Kläger händigte L*** die von diesem gewünschten Unterlagen, darunter den Totenbeschaubefund und die Originalpolizze, aus. L*** entnahm dem Befund, daß es sich um einen Unfallstod gehandelt habe. Er teilte dem Kläger mit, daß es keine Schwierigkeiten gebe, die Versicherungssumme an den Kläger ausgezahlt werden würde und er alles weitere regeln werde. Auf die Notwendigkeit einer telegrafischen Anzeige an die beklagte Partei wurde der Kläger weder bei dem Telefongespräch am 4. November 1985, noch bei dem Gespräch am 5. November 1985 hingewiesen. Er wurde von L*** auch nicht aufgefordert, eine Unfallsanzeige auszufüllen, weil L*** der Ansicht war, eine Übersendung der erhaltenen Unterlagen sei ausreichend.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1985 machte die beklagte Partei dem Kläger gegenüber Leistungsfreiheit geltend, weil die auf den Totenbeschaubefund angeführten Erkrankungen die Todesursache seien. Die Leiche des Franz F*** wurde am 2. November 1985 zur Feuerbestattung nach Salzburg überstellt. An welchem Tag die Feuerbestattung stattfand, kann nicht festgestellt werden. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es stelle zwar keine Obliegenheitsverletzung dar, daß der Kläger den Todesfall nicht telegrafisch der Direktion der beklagten Partei, sondern telefonisch dem Versicherungsvertreter gemeldet habe, doch sei die Mitteilung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von 3 Tagen erfolgt. Dem Kläger sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er den Sinn der Fristsetzung - allfällige Vornahme einer Obduktion vor der Bestattung - erkannt habe.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Der Kläger sei seiner Anzeigepflicht rechtzeitig nachgekommen. Die dreitägige Frist habe am Sonntag, dem 3. November 1985, geendet. Gemäß § 903 ABGB sei daher der letzte Tag der dem Kläger gesetzten Frist Montag, der 4. November 1985, gewesen. An diesem Tage habe sich der Kläger mit dem Versicherungsvertreter der beklagten Partei telefonisch wegen des Todes seines Vaters in Verbindung gesetzt. Der Kläger habe seiner Anzeigepflicht damit genügt, auch wenn er die näheren Umstände des Unfalls nicht erwähnt haben sollte. Eine Obliegenheitsverletzung - die im übrigen nach den Umständen des Falls keineswegs grob fahrlässig begangen worden wäre - liege daher nicht vor. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Berechnung der Frist zur Anzeige des Versicherungsfalles und der Verpflichtung des Begünstigten, dem Versicherer den Versicherungsfall anzuzeigen, nicht vorliege.Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Der Kläger sei seiner Anzeigepflicht rechtzeitig nachgekommen. Die dreitägige Frist habe am Sonntag, dem 3. November 1985, geendet. Gemäß Paragraph 903, ABGB sei daher der letzte Tag der dem Kläger gesetzten Frist Montag, der 4. November 1985, gewesen. An diesem Tage habe sich der Kläger mit dem Versicherungsvertreter der beklagten Partei telefonisch wegen des Todes seines Vaters in Verbindung gesetzt. Der Kläger habe seiner Anzeigepflicht damit genügt, auch wenn er die näheren Umstände des Unfalls nicht erwähnt haben sollte. Eine Obliegenheitsverletzung - die im übrigen nach den Umständen des Falls keineswegs grob fahrlässig begangen worden wäre - liege daher nicht vor. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Berechnung der Frist zur Anzeige des Versicherungsfalles und der Verpflichtung des Begünstigten, dem Versicherer den Versicherungsfall anzuzeigen, nicht vorliege.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die klagende Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, da eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliege, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die klagende Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, da eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vorliege, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.