Die Klägerin Karoline W. ist zu 1/4, die Kläger Kurt, Gerhard, Horst und Günther Sch. sind zu je 1/16, zusammen also auch zu 1/4, Eigentümer der Liegenschaften EZ. 54 und 453 Grundbuch H. und der Liegenschaft EZ. 135 Grundbuch K. Die Beklagten Johanna Elisabeth L. und Maria S. sind gleichfalls zu je 1/4 Eigentümer dieser Liegenschaften. Die Kläger begehren die Aufhebung der Gemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung und Teilung des Erlöses. Gerhard, Horst und Günther Sch. sind minderjährig; ihr Vater und gesetzlicher Vertreter hat im Zuge des Verfahrens die Ermächtigung des Pflegschaftsgerichtes zur Klageführung vorgelegt.
Trotzdem hat das Erstgericht das bisherige Verfahren aus dem Gründe des § 7 Abs. 1 ZPO. für nichtig erklärt. Die Klageführung durch die Minderjährigen bedürfe, so meint das Erstgericht, der Genehmigung des dem Pflegschaftsgerichte übergeordneten Gerichtshofes gemäß § 109 Abs. 2 JN.; das Fehlen dieser Genehmigung sei nach § 6 Abs. 1 ZPO. in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu beachten. Mit dem Wegfall der minderjährigen Kläger mangle auch den eigenberechtigten Klägern die Klageberechtigung, da sie mit den Minderjährigen eine einheitliche Streitpartei bildeten.Trotzdem hat das Erstgericht das bisherige Verfahren aus dem Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, ZPO. für nichtig erklärt. Die Klageführung durch die Minderjährigen bedürfe, so meint das Erstgericht, der Genehmigung des dem Pflegschaftsgerichte übergeordneten Gerichtshofes gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN.; das Fehlen dieser Genehmigung sei nach Paragraph 6, Absatz eins, ZPO. in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu beachten. Mit dem Wegfall der minderjährigen Kläger mangle auch den eigenberechtigten Klägern die Klageberechtigung, da sie mit den Minderjährigen eine einheitliche Streitpartei bildeten.
Infolge Rekurses der Kläger hat das Rekursgericht den Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme von dem angenommenen Nichtigkeitsgrunde zu entscheiden. Für die Klage auf Zivilteilung sei eine Genehmigung nach § 109 Abs. 2 JN. nicht erforderlich; das Fehlen dieser Genehmigung könne daher bezüglich der drei minderjährigen Kläger die Nichtigkeit des Verfahrens nicht nach sich ziehen. Verfehlt sei die Meinung des Erstgerichtes, daß mangels dieser Genehmigung auch für die Klage der beiden großjährigen Kläger eine notwendige Prozeßvoraussetzung fehle; der Umstand, daß nicht alle Miteigentümer an dem Verfahren beteiligt sind, wäre nur ein Hindernis für die Klageberechtigung und somit ein Abweisungsgrund. Schließlich sei der Rekurs auch darin im Recht, daß der Erstrichter, selbst wenn seine Ansicht richtig wäre, nicht die Nichtigkeit des Verfahrens hätte aussprechen dürfen, sondern nach § 7 Abs. 1 ZPO. - richtig § 6 Abs. 2 ZPO. - hätte vorgehen müssen.Infolge Rekurses der Kläger hat das Rekursgericht den Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme von dem angenommenen Nichtigkeitsgrunde zu entscheiden. Für die Klage auf Zivilteilung sei eine Genehmigung nach Paragraph 109, Absatz 2, JN. nicht erforderlich; das Fehlen dieser Genehmigung könne daher bezüglich der drei minderjährigen Kläger die Nichtigkeit des Verfahrens nicht nach sich ziehen. Verfehlt sei die Meinung des Erstgerichtes, daß mangels dieser Genehmigung auch für die Klage der beiden großjährigen Kläger eine notwendige Prozeßvoraussetzung fehle; der Umstand, daß nicht alle Miteigentümer an dem Verfahren beteiligt sind, wäre nur ein Hindernis für die Klageberechtigung und somit ein Abweisungsgrund. Schließlich sei der Rekurs auch darin im Recht, daß der Erstrichter, selbst wenn seine Ansicht richtig wäre, nicht die Nichtigkeit des Verfahrens hätte aussprechen dürfen, sondern nach Paragraph 7, Absatz eins, ZPO. - richtig Paragraph 6, Absatz 2, ZPO. - hätte vorgehen müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.