Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die vom Beklagten gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die vom Beklagten gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Frage, ob ein Rücktritt auch schon vor Eintritt des Verzugs der Leistung möglich sei, stellt sich hier gar nicht, da das Berufungsgericht ja das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rücktritt des Beklagten grundsätzlich verneint hat. Ob ein wichtiger Grund zum Rücktritt von einem Vertrag vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0111817). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Die Ausführungen, mit denen der Beklagte die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Leistungsverzug der Klägerin sei nicht erwiesen, widerlegen will, stellen den - unzulässigen - Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Da auch weder die vom Revisionswerber geltend gemachte Aktenwidrigkeit noch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), gegeben ist, muss die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Prozessgegners hingewiesen.Die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Frage, ob ein Rücktritt auch schon vor Eintritt des Verzugs der Leistung möglich sei, stellt sich hier gar nicht, da das Berufungsgericht ja das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rücktritt des Beklagten grundsätzlich verneint hat. Ob ein wichtiger Grund zum Rücktritt von einem Vertrag vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0111817). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Die Ausführungen, mit denen der Beklagte die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Leistungsverzug der Klägerin sei nicht erwiesen, widerlegen will, stellen den - unzulässigen - Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Da auch weder die vom Revisionswerber geltend gemachte Aktenwidrigkeit noch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), gegeben ist, muss die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Prozessgegners hingewiesen.