Der dem Obersten Gerichtshof am 2. 3. 2010 vorgelegte Revisionsrekurs ist mangels Beschwer jedenfalls unzulässig.
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495). Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt das Erfordernis der Beschwer (RIS-Justiz RS0006598).
Kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Bestellung eines Kollisionskurators liegt dann vor, wenn die im Bestellungsbeschluss umschriebenen Aufgaben des Kollisionskurators endgültig erledigt wurden. Eine Enthebung des Kollisionskurators hätte dann keine praktische Bedeutung mehr. Hat die Beseitigung des Bestellungsbeschlusses keine Wirkung auf Folgebeschlüsse, so fehlt die Beschwer (4 Ob 527/90). Die Beschwer fehlt also, wenn durch die bekämpfte Entscheidung in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers nicht mehr eingegriffen wird (1 Ob 555/92).
Mit dem bekämpften Beschluss wurde der Aufgabenbereich des Kollisionskurators um Überprüfung des Beschlusses ON 36 und Erhebung eines Rekurses dagegen erweitert. Über diesen Rekurs wurde bereits entschieden. Der Beschluss über die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Kollisionskurators kann nur dann in die Rechtssphäre der Sachwalterin (weiter) eingreifen, wenn nach seiner allfälligen Aufhebung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 36 erreicht werden könnte.
Der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist aber jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators / Sachwalters oder dessen Belohnung / Entschädigung (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Den Kostenpunkt betreffen also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695).Der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist aber jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators / Sachwalters oder dessen Belohnung / Entschädigung (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Den Kostenpunkt betreffen also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695).
Das Rechtsmittel, zu dessen Erhebung der Kollisionskurator mit dem angefochtenen Beschluss ermächtigt wurde, bekämpft die Höhe der zuerkannten Sachwalterentschädigung, betrifft also eine Entscheidung im Kostenpunkt. Über den Rekurs hat das Rekursgericht bereits entschieden. Diese Entscheidung ist - wie dargelegt - nicht mit Revisionsrekurs bekämpfbar. Selbst für den Fall, dass - was hier aber gar nicht geprüft wurde - die Erweiterung des Aufgabenkreises des Kollisionskurators zu Unrecht erfolgt wäre, kann dies im Verfahren über die Sachwalterentschädigung nach der Entscheidung des Rekursgerichts nicht mehr geltend gemacht werden. Der Sachwalterin fehlt die Beschwer, weshalb ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist.