Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Klauseln in Versicherungsbedingungen nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RIS-Justiz RS0121516).
Dem vorliegenden Restschuldversicherungsver-trag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung (RSV) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:
„§ 2 Z 8: Wartezeit:„§ 2 Ziffer 8 :, Wartezeit:
Für Tod und Arbeitsunfähigkeit gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die dem Versicherten bekannten ernstlichen Erkrankungen*) oder Unfallfolgen, wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.
*) Ernstliche Erkrankungen sind zB Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufes, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/AIDS, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen.“
Der von der Revision gerügte Verfahrensmangel des Berufungsgerichts liegt nicht vor, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 ZPO). Der vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmangel erster Instanz kann mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0106371). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann ebenfalls nicht in der Revision bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043150).Der von der Revision gerügte Verfahrensmangel des Berufungsgerichts liegt nicht vor, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmangel erster Instanz kann mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0106371). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann ebenfalls nicht in der Revision bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043150).
Die Beklagte vertritt selbst die Rechtsansicht, dass sie nur dann leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer ernstlichen Erkrankung steht. Da § 2 Z 8 RSV einen Risikoausschluss darstellt, ist die Beklagte für sein Vorliegen beweispflichtig (RIS-Justiz RS0081044). Ihre Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus:Die Beklagte vertritt selbst die Rechtsansicht, dass sie nur dann leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer ernstlichen Erkrankung steht. Da Paragraph 2, Ziffer 8, RSV einen Risikoausschluss darstellt, ist die Beklagte für sein Vorliegen beweispflichtig (RIS-Justiz RS0081044). Ihre Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus:
Die Revision übergeht die Feststellungen des Erstgerichts, dass die therapieresistente Lungenentzündung, an der der Versicherte starb, mit seinen chronischen Vorerkrankungen nicht im Zusammenhang stand. Sie war keine Folge seiner chronischen Erkrankungen. Sie kann auch bei einem nicht chronisch Vorerkrankten zum Tod führen. Damit steht gerade nicht fest, dass die Lungenentzündung durch die wegen der chronischen Erkrankungen des Versicherten bestehenden allgemeinen Immunschwäche verursacht wurde. Damit konnte die Beklagte die Voraussetzungen für den Risikoausschluss nicht beweisen. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt ausschließlich von der Tatfrage ab.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsbeantwortung wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Revisionsbeantwortung wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.