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Entscheidung 7 Ob 44/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob44/11p

Entscheidungsdatum

16.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach D***** A*****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei C*****versicherung *****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.055 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2010, GZ 2 R 125/10f-48, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. Juni 2010, GZ 64 Cg 25/09v-42, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 768,24 EUR (darin enthalten 128,04 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Auslegung von Klauseln in Versicherungsbedingungen eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Klauseln in Versicherungsbedingungen nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RIS-Justiz RS0121516).

Dem vorliegenden Restschuldversicherungsver-trag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung (RSV) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:

„§ 2 Ziffer 8 :, Wartezeit:

Für Tod und Arbeitsunfähigkeit gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die dem Versicherten bekannten ernstlichen Erkrankungen*) oder Unfallfolgen, wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.

*) Ernstliche Erkrankungen sind zB Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufes, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/AIDS, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen.“

Der von der Revision gerügte Verfahrensmangel des Berufungsgerichts liegt nicht vor, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmangel erster Instanz kann mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0106371). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann ebenfalls nicht in der Revision bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043150).

Die Beklagte vertritt selbst die Rechtsansicht, dass sie nur dann leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer ernstlichen Erkrankung steht. Da Paragraph 2, Ziffer 8, RSV einen Risikoausschluss darstellt, ist die Beklagte für sein Vorliegen beweispflichtig (RIS-Justiz RS0081044). Ihre Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus:

Die Revision übergeht die Feststellungen des Erstgerichts, dass die therapieresistente Lungenentzündung, an der der Versicherte starb, mit seinen chronischen Vorerkrankungen nicht im Zusammenhang stand. Sie war keine Folge seiner chronischen Erkrankungen. Sie kann auch bei einem nicht chronisch Vorerkrankten zum Tod führen. Damit steht gerade nicht fest, dass die Lungenentzündung durch die wegen der chronischen Erkrankungen des Versicherten bestehenden allgemeinen Immunschwäche verursacht wurde. Damit konnte die Beklagte die Voraussetzungen für den Risikoausschluss nicht beweisen. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt ausschließlich von der Tatfrage ab.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Revisionsbeantwortung wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht

Textnummer

E97657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00044.11P.0616.000

Im RIS seit

11.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20110616_OGH0002_0070OB00044_11P0000_000