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Entscheidung 7 Ob 44/17x×

Entscheidung 7 Ob 44/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007484 Rechtssatz 31.03.1970Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
RS0009172 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechn …
RS0022681 Rechtssatz 25.06.1981Zivilrecht
Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt.
RS0022807 Rechtssatz 12.07.1961Zivilrecht
Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die der Beklagte eingewendet hat.
RS0026597 Rechtssatz 12.06.1957Zivilrecht
Im Gegensatz zu § 1304 ABGB kommt es bei § 1302 ABGB nicht auf den Grad des Verschuldens, sondern nur darauf an, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens auf den einen oder anderen Schädiger zurückzuführen sind.
RS0026861 Rechtssatz 04.04.1956Zivilrecht
Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr.
RS0027202 Rechtssatz 26.03.1952Zivilrecht
Das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf.
RS0032045 Rechtssatz 16.04.1975Zivilrecht
Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens im Sinne des § 1304 ABGB (§ 7 Abs 1 EKHG) setzt nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern.
RS0034422 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde. 2) Für diese Wissenszurechnung ist nicht erforderlich, das der Vertre …
RS0037972 Rechtssatz 02.04.1974Zivilrecht
Sogenannte "überschießende Feststellungen" der ersten Instanz - tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, können bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
RS0080525 Rechtssatz 25.08.1959Zivilrecht
Beim Übergang der Ersatzansprüche nach § 67 VersVG geht der übergehende Anspruch den etwa verbleibenden Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers nach.
RS0081396 Rechtssatz 30.05.1985Zivilrecht
Der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand.