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Entscheidung 7 Ob 44/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob44/19z

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei mj S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, beide *****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach Paragraphen 382 e, 382 g, EO, hier wegen Befangenheit, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2019, GZ 16 R 170/18i-26, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Dezember 2017, GZ 16 R 13/18b-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei (Antragstellerin) beantragte am 12. 6. 2017 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 e und 382 g EO, die im Wesentlichen erlassen wurde.

Während des Rekursverfahrens dazu gab das Erstgericht (ua) einer Befangenheitsanzeige der Richterin aufgrund eines Vorfalls am 7. 11. 2017 zu 16 Nc 10/17v statt, ohne dass ein Ausspruch erfolgte, ob und inwieweit die von ihr gesetzten Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben sind. Dem Beschluss ist aber zu entnehmen, dass die Richterin das Verfahren bis zum 7. 11. 2017 objektiv und ausschließlich sachlich motiviert geführt hat.

Der Antragsgegner brachte beim Erstgericht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses einen ausdrücklich auf Paragraph 25, JN gestützten Antrag ein und begehrte, die einstweilige Verfügung wegen der mittlerweile festgestellten Befangenheit der Richterin als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den nach der Geschäftsordnung zuständigen Richter zu verweisen.

Das Erstgericht wies diesen (Ergänzungs-)Antrag ab, weil sich aus dem Beschluss im Ablehnungsverfahren eindeutig ergebe, dass die Befangenheit erst nach Erlassung der einstweiligen Verfügung eingetreten sei.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners gab das Rekursgericht nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig:

Wie bereits zu 7 Ob 189/18x ausgeführt, ist der Antrag des Antragsgegners nach Paragraph 25, JN eindeutig als Ergänzungsantrag wegen unterlassenen Ausspruchs, ob und inwieweit Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben sind, aufzufassen, worüber das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss entschieden hat. Sein Beschluss ist die Ergänzung seines Beschlusses im Ablehnungsverfahren dahin, dass keine Prozesshandlung der abgelehnten Richterin für nichtig zu erklären ist. Dieser Beschluss wurde vom Rekursgericht bestätigt.

Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren abschließend vergleiche RS0046010). Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet daher kein Rechtsmittel statt. Hinsichtlich des ergänzten Ausspruchs, dass keine Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben sind, was allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, liegen Konformatsentscheidungen vor. Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Textnummer

E125490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00044.19Z.0529.000

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190529_OGH0002_0070OB00044_19Z0000_000