Aus der Begründung:
Durch die Schadenersatzforderung des Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet. Der mit dem Versicherten abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien - sogenannter Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers (BGHZ. 15, 154; RGZ. 93, 212 u. a.; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 355 ff.; Prölss, VersVG., 10. Aufl. S.412 Anm. 1 zu § 149). Da zwischen dem geschädigten Haftpflichtgläubiger und dem Versicherer keine Rechtsbeziehungen bestehen, muß jener den dem Versicherungsnehmer zustehenden Befreiungsanspruch auf Grund eines gegen ihn erwirkten Exekutionstitels pfänden und sich überweisen lassen, um die vom Versicherer geschuldete Leistung zu erlangen. Diese Pfändung wandelt ebenso wie die Konkurseröffnung den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Leistungsanspruch um (BGHZ. 15, 154; RGZ. 93, 210 u. a.; Ehrenzweig a. a. O. S. 374 f.; Prölss a. a. O., ferner S. 431 Anm. 1 zu § 156 und S. 434 Anm. 5 zu § 156 sowie S. 441 Anm. 3 zu § 157). Die Pfändungsmöglichkeit des Befreiungsanspruches und das dem Haftpflichtgläubiger im Konkurse des Versicherungsnehmers vom Gesetze eingeräumte Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 157 VersVG.) lassen keinen Zweifel aufkommen, daß der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehende Anspruch ein Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners ist, das der Exekution unterliegt und daher in die Konkursmasse fällt (§ 1 KO.).Durch die Schadenersatzforderung des Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet. Der mit dem Versicherten abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien - sogenannter Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers (BGHZ. 15, 154; RGZ. 93, 212 u. a.; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 355 ff.; Prölss, VersVG., 10. Aufl. S.412 Anmerkung 1 zu Paragraph 149,). Da zwischen dem geschädigten Haftpflichtgläubiger und dem Versicherer keine Rechtsbeziehungen bestehen, muß jener den dem Versicherungsnehmer zustehenden Befreiungsanspruch auf Grund eines gegen ihn erwirkten Exekutionstitels pfänden und sich überweisen lassen, um die vom Versicherer geschuldete Leistung zu erlangen. Diese Pfändung wandelt ebenso wie die Konkurseröffnung den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Leistungsanspruch um (BGHZ. 15, 154; RGZ. 93, 210 u. a.; Ehrenzweig a. a. O. S. 374 f.; Prölss a. a. O., ferner S. 431 Anmerkung 1 zu Paragraph 156 und S. 434 Anmerkung 5 zu Paragraph 156, sowie S. 441 Anmerkung 3 zu Paragraph 157,). Die Pfändungsmöglichkeit des Befreiungsanspruches und das dem Haftpflichtgläubiger im Konkurse des Versicherungsnehmers vom Gesetze eingeräumte Recht auf abgesonderte Befriedigung (Paragraph 157, VersVG.) lassen keinen Zweifel aufkommen, daß der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehende Anspruch ein Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners ist, das der Exekution unterliegt und daher in die Konkursmasse fällt (Paragraph eins, KO.).
Nun hat allerdings der Gläubigerausschuß in seiner Sitzung vom 25. Oktober 1957 festgestellt, daß die vom Versicherer erlegte Versicherungssumme nicht zur Konkursmasse gehöre. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Gläubigerausschusses, daß die Entschädigungsforderung des Gemeinschuldners und daher auch ein ihm allenfalls gegenüber den anderen Erlagsberechtigten und dem Erlagsgerichte zustehender Anspruch auf Ausfolgung der erlegten Versicherungssumme oder eines Teiles derselben zu seinem konkursfreien Vermögen zu zählen sei, ist nach den oben angestellten Überlegungen nicht haltbar. Es wäre daher Sache des Konkurskommissärs gewesen, den Beschluß des Gläubigerausschusses zu sistieren (§ 95 Abs.2 KO.). Nach dem Protokoll über die Sitzung des Gläubigerausschusses wäre dem oben erwähnten Beschluß des Ausschusses vom Konkurskommissär die Zustimmung erteilt worden. Der Konkurskommissär hat jedoch das erwähnte Protokoll nicht unterfertigt. Selbst wenn eine solche Zustimmung in dem Beschluß vom 24. November 1957 läge, mit dem der Bericht des Masseverwalters zur Kenntnis genommen wurde, der das Protokoll über die Sitzung beigelegt hatte, wäre damit nichts gewonnen, weil das Gesetz eine Genehmigung des in Rede stehenden Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht vorsieht. Es steht im Gegenteil dem Konkurskommissär und allenfalls dem Konkursgerichte, wie aus § 95 KO. zu entnehmen ist, ein Untersagungsrecht zu. Solange der Konkurskommissär oder das Konkursgericht von ihrem Untersagungsrechte keinen Gebrauch machen, hat das Gericht den Beschluß des Gläubigerausschusses seinen Entscheidungen zugrunde zu legen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Versicherungssumme zu dem konkursfreien Vermögen zählt, über das der Gemeinschuldner zu verfügen berechtigt ist. Daher war der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen.Nun hat allerdings der Gläubigerausschuß in seiner Sitzung vom 25. Oktober 1957 festgestellt, daß die vom Versicherer erlegte Versicherungssumme nicht zur Konkursmasse gehöre. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Gläubigerausschusses, daß die Entschädigungsforderung des Gemeinschuldners und daher auch ein ihm allenfalls gegenüber den anderen Erlagsberechtigten und dem Erlagsgerichte zustehender Anspruch auf Ausfolgung der erlegten Versicherungssumme oder eines Teiles derselben zu seinem konkursfreien Vermögen zu zählen sei, ist nach den oben angestellten Überlegungen nicht haltbar. Es wäre daher Sache des Konkurskommissärs gewesen, den Beschluß des Gläubigerausschusses zu sistieren (Paragraph 95, Absatz 2, KO.). Nach dem Protokoll über die Sitzung des Gläubigerausschusses wäre dem oben erwähnten Beschluß des Ausschusses vom Konkurskommissär die Zustimmung erteilt worden. Der Konkurskommissär hat jedoch das erwähnte Protokoll nicht unterfertigt. Selbst wenn eine solche Zustimmung in dem Beschluß vom 24. November 1957 läge, mit dem der Bericht des Masseverwalters zur Kenntnis genommen wurde, der das Protokoll über die Sitzung beigelegt hatte, wäre damit nichts gewonnen, weil das Gesetz eine Genehmigung des in Rede stehenden Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht vorsieht. Es steht im Gegenteil dem Konkurskommissär und allenfalls dem Konkursgerichte, wie aus Paragraph 95, KO. zu entnehmen ist, ein Untersagungsrecht zu. Solange der Konkurskommissär oder das Konkursgericht von ihrem Untersagungsrechte keinen Gebrauch machen, hat das Gericht den Beschluß des Gläubigerausschusses seinen Entscheidungen zugrunde zu legen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Versicherungssumme zu dem konkursfreien Vermögen zählt, über das der Gemeinschuldner zu verfügen berechtigt ist. Daher war der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen.
Es sei noch bemerkt, daß der durch die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis geschaffene Exekutionstitel dem Ferdinand S. nur zur Hereinbringung der festgestellten Konkursforderung, nicht aber zur Realisierung des ihm wegen der gleichen Forderung oder eines Teiles derselben nach § 157 VersVG. zustehenden Rechtes auf abgesonderte Befriedigung an die Hand gegeben ist (vgl. SZ. XXVII 180 = JBl. 1954 S. 594).Es sei noch bemerkt, daß der durch die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis geschaffene Exekutionstitel dem Ferdinand S. nur zur Hereinbringung der festgestellten Konkursforderung, nicht aber zur Realisierung des ihm wegen der gleichen Forderung oder eines Teiles derselben nach Paragraph 157, VersVG. zustehenden Rechtes auf abgesonderte Befriedigung an die Hand gegeben ist vergleiche SZ. römisch 27 180 = JBl. 1954 S. 594).