Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit führt die Beklagte zusammengefaßt dahin aus, das Berufungsgericht habe ohne entsprechende Feststellung des Erstgerichtes angenommen, der vom Kläger erteilte Fußtritt sei leicht gewesen. Diese behauptete Aktenwidrigkeit ist jedoch nicht gegeben. Es ist zwar richtig, daß das Erstgericht im Rahmen seiner Feststellungen nicht ausdrücklich von einem leichten Fußtritt sprach, doch kann seinem Urteil auf S 6 (S 132 d.A.) entnommen werden, daß es einen starken Tritt nicht als erwiesen annahm. Aus S 9 des Ersturteiles (S 135 d.A.) ergibt sich, daß das Erstgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem leichten Tritt ausging. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes sind daher nicht aktenwidrig, weshalb dieser Revisionsgrund ebensowenig gegeben ist wie der auf dieselbe Behauptung gestützte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Soweit die Revision bei ihren Ausführungen von einer feindseligen Absicht des Klägers gegenüber H* ausgeht, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die Untergerichte ausdrücklich festgestellt haben, daß es sich bei der Handlungsweise des Klägers um einen Jux handelte, dem keinerlei feindselige Absicht zugrundelag.
Bezüglich der Fragen, ob die Folgen der Handlungsweise des Klägers den Gefahren des täglichen Lebens entsprungen bzw ob sie der Berufsausübung des Klägers zuzurechnen sind, kann auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 29. 4. 1976, 7 Ob 27/76-15, verwiesen werden. Da nach den ausdrücklichen Feststellungen der Untergerichte der Fußtritt mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers nicht zusammenhing, sondern Teil einer rein privaten Auseinandersetzung war, ist er der Berufsausübung des Klägers nicht zuzurechnen. Im übrigen wurde bereits in dem damaligen Beschluß ausgeführt, daß auch Hänseleien mit dabei vorkommenden leichten und aus Spaß, ohne Verletzungsabsicht erteilten Fußtritten den Gefahren des täglichen Lebens zuzuordnen sind. Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, die den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, binden. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der vom Kläger versetzte Fußtritt ein starker war.
Die Beklagte erblickt einen weiteren Grund für ihre Leistungsfreiheit darin, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt hat, weshalb nach Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1971 Versicherungsschutz nicht gegeben sei. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:Die Beklagte erblickt einen weiteren Grund für ihre Leistungsfreiheit darin, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt hat, weshalb nach Artikel 19, Absatz 7, Ziffer eins, ABH 1971 Versicherungsschutz nicht gegeben sei. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach der erwähnten Bestimmung der ABH 1971 sind von der Versicherung Schadenersatzansprüche gegen alle Personen, die vorsätzlich den Schaden, für den sie dem Dritten verantwortlich sind, rechtswidrig herbeigeführt haben, ausgeschlossen. Zweifellos hat der Kläger H* den Fußtritt vorsätzlich versetzt. Für den Ausschluß nach Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1971 genügt jedoch nicht eine vorsätzliche Handlungsweise, vielmehr erfordert er eine vorsätzliche Schadenszufügung. Die erwähnte Bestimmung findet im § 152 VersVG Deckung. Sie bezieht sich auf die vorsätzliche Schadenszufügung bzw die Inkaufnahme vorauszusehender schädlicher Folgen. Demnach ist der Ausschluß nur gegeben, wenn der Versicherte mindestens die zu dem haftungsbegründenden Tatbestand gehörenden Umstände in seinen Willen aufgenommen hat (Prölß-Martin VersVG20, 692). Das Wissen und Wollen des Täters muß sich zumindest bedingt auch auf die Schadensfolgen erstrecken. Der Versicherte muß demnach das Bewußtsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg bewirken; sein Wille muß die schadensstiftende Wirkung der Handlung umfassen (Wussow ABH7 455 f.). Wer z.B. einem Dritten leichte Schmerzen zufügen will, handelt nicht vorsätzlich in bezug auf schwere Unfallsfolgen (Bruck-Möller-Johannsen, VersVG8 IV/441, 7 Ob 56/76).Nach der erwähnten Bestimmung der ABH 1971 sind von der Versicherung Schadenersatzansprüche gegen alle Personen, die vorsätzlich den Schaden, für den sie dem Dritten verantwortlich sind, rechtswidrig herbeigeführt haben, ausgeschlossen. Zweifellos hat der Kläger H* den Fußtritt vorsätzlich versetzt. Für den Ausschluß nach Artikel 19, Absatz 7, Ziffer eins, ABH 1971 genügt jedoch nicht eine vorsätzliche Handlungsweise, vielmehr erfordert er eine vorsätzliche Schadenszufügung. Die erwähnte Bestimmung findet im Paragraph 152, VersVG Deckung. Sie bezieht sich auf die vorsätzliche Schadenszufügung bzw die Inkaufnahme vorauszusehender schädlicher Folgen. Demnach ist der Ausschluß nur gegeben, wenn der Versicherte mindestens die zu dem haftungsbegründenden Tatbestand gehörenden Umstände in seinen Willen aufgenommen hat (Prölß-Martin VersVG20, 692). Das Wissen und Wollen des Täters muß sich zumindest bedingt auch auf die Schadensfolgen erstrecken. Der Versicherte muß demnach das Bewußtsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg bewirken; sein Wille muß die schadensstiftende Wirkung der Handlung umfassen (Wussow ABH7 455 f.). Wer z.B. einem Dritten leichte Schmerzen zufügen will, handelt nicht vorsätzlich in bezug auf schwere Unfallsfolgen (Bruck-Möller-Johannsen, VersVG8 IV/441, 7 Ob 56/76).
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger nicht die Absicht, H* zu verletzen. Er zog derartige Verletzungen nicht einmal in Erwägung. Ihr Eintritt ist nur auf das Zusammentreffen unglücklicher Umstände zurückzuführen. Aus diesem Grunde fehlt es an den Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1971.Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger nicht die Absicht, H* zu verletzen. Er zog derartige Verletzungen nicht einmal in Erwägung. Ihr Eintritt ist nur auf das Zusammentreffen unglücklicher Umstände zurückzuführen. Aus diesem Grunde fehlt es an den Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Artikel 19, Absatz 7, Ziffer eins, ABH 1971.
Der Revision der Beklagten mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.