Begründung:
Am 15. September 1979 ereignete sich in Schönbuch, BRD, ein Verkehrsunfall, an dem Leopold D als Lenker eines PKWs BMW beteiligt war. Halter dieses PKWs und Versicherungsnehmer war der Beklagte. Die Klägerin war Haftpflichtversicherer.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 94.974,-- s.A. (ein zunächst gestelltes Feststellungsbegehren wurde in der Folge auf Kosten eingeschränkt, AS 77) und bringt vor, sie habe diesen Betrag zur Schadensregulierung aufwenden müssen. Sie sei jedoch leistungsfrei, weil der Beklagte dem Leopold D die Lenkung des Kraftfahrzeuges überlassen habe, obwohl er gewußt habe, daß dieser keinen Führerschein besitze. Leopold D habe den Unfall allein verschuldet. Die Klägerin habe den Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 1980 auf ihre Leistungsfreiheit hingewiesen und zur Geltendmachung seines Anspruches aufgefordert; der Beklagte habe darauf nicht reagiert.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, das überwiegende Verschulden an dem Unfall treffe den Unfallsgegner. Der Beklagte habe im PKW geschlafen. Er habe nicht vorhersehen können, daß Leopold D das Fahrzeug unerlaubt und gegen seinen Willen in Betrieb nehmen werde. Ein Schreiben nach § 12 Abs. 3 VersVG sei dem Beklagten nicht zugekommen.Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, das überwiegende Verschulden an dem Unfall treffe den Unfallsgegner. Der Beklagte habe im PKW geschlafen. Er habe nicht vorhersehen können, daß Leopold D das Fahrzeug unerlaubt und gegen seinen Willen in Betrieb nehmen werde. Ein Schreiben nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG sei dem Beklagten nicht zugekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Am Abend des 15. September 1979 besuchte der Beklagte mit seinem Arbeitskollegen Leopold D in Weil im Schönbuch, BRD, das Kaffeehaus E und anschließend eine Disco-Veranstaltung im Turnerheim. In der Zeit zwischen 19,30 Uhr und 21,45 Uhr tranken beide verschiedene alkoholische Getränke in einem nicht genau feststellbaren Ausmaß. Der Beklagte konsumierte mindestens fünf bis sechs Glas Cola mit Whisky. Er fühlte sich auf Grund seiner Alkoholisierung fahruntüchtig und nahm am Beifahrersitz seines vor dem Turnerheim geparkten PKWs Platz. Ohne besondere Absprache mit dem Beklagten oder mit den Mitfahrern Ellen F und Joachim G übernahm Leopold D die Lenkung des Fahrzeuges, um zunächst die beiden Mitfahrer nach Hause zu bringen. Kurz nach dem Start stieß er auf der Straße Richtung Ortsmitte Weil im Schönbuch mit einem entgegenkommenden Omnibus der H I frontal zusammen, der wegen einer Reihe geparkter PKWs die Fahrbahnmitte um etwa 2 m überfahren hatte. Der Zusammenstoß ereignete sich, als der Omnibus nach den geparkten Fahrzeugen wieder im Begriff war, auf seine rechte Fahrbahnhälfte zu fahren. Im Zeitpunkt der Kollision befand sich das Heck des Omnibusses noch etwa 2 m links der Mittellinie, die Frontseite war schon vollständig auf der rechten Fahrbahnhälfte. Der PKW BMW des Beklagten war beim Anstoß ebenfalls auf seiner Gegenfahrbahn, und zwar mit etwa drei Viertel seiner Fahrzeugbreite. Die Ausgangsgeschwindigkeit des Omnibusses betrug 52 km/h, die des PKWs ca. 60 bis 70 km/h.Am Abend des 15. September 1979 besuchte der Beklagte mit seinem Arbeitskollegen Leopold D in Weil im Schönbuch, BRD, das Kaffeehaus E und anschließend eine Disco-Veranstaltung im Turnerheim. In der Zeit zwischen 19,30 Uhr und 21,45 Uhr tranken beide verschiedene alkoholische Getränke in einem nicht genau feststellbaren Ausmaß. Der Beklagte konsumierte mindestens fünf bis sechs Glas Cola mit Whisky. Er fühlte sich auf Grund seiner Alkoholisierung fahruntüchtig und nahm am Beifahrersitz seines vor dem Turnerheim geparkten PKWs Platz. Ohne besondere Absprache mit dem Beklagten oder mit den Mitfahrern Ellen F und Joachim G übernahm Leopold D die Lenkung des Fahrzeuges, um zunächst die beiden Mitfahrer nach Hause zu bringen. Kurz nach dem Start stieß er auf der Straße Richtung Ortsmitte Weil im Schönbuch mit einem entgegenkommenden Omnibus der H römisch eins frontal zusammen, der wegen einer Reihe geparkter PKWs die Fahrbahnmitte um etwa 2 m überfahren hatte. Der Zusammenstoß ereignete sich, als der Omnibus nach den geparkten Fahrzeugen wieder im Begriff war, auf seine rechte Fahrbahnhälfte zu fahren. Im Zeitpunkt der Kollision befand sich das Heck des Omnibusses noch etwa 2 m links der Mittellinie, die Frontseite war schon vollständig auf der rechten Fahrbahnhälfte. Der PKW BMW des Beklagten war beim Anstoß ebenfalls auf seiner Gegenfahrbahn, und zwar mit etwa drei Viertel seiner Fahrzeugbreite. Die Ausgangsgeschwindigkeit des Omnibusses betrug 52 km/h, die des PKWs ca. 60 bis 70 km/h.
Beim Anstoß wurden alle vier Insassen schwer verletzt. Leopold D ist nach einigen Stunden, ohne das Bewußtsein erlangt zu haben, gestorben.
Leopold D war nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins. Dieser war ihm von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 14. Februar 1979 auf drei Jahre wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls in alkoholisiertem Zustand entzogen worden. Der Beklagte wußte von diesem Führerscheinentzug nichts. Er war auf Grund der Tatsache, daß Leopold D bei einer Jahre zurückliegenden gemeinsamen Arbeit Fahrer des Firmenbusses war, der Meinung, daß Leopold D nach wie vor eine gültige Lenkerberechtigung hatte. Nach der ersten gemeinsamen Tätigkeit hatte der Beklagte mit Leopold D jahrelang keinen Kontakt. Drei Tage vor dem Unfall hat Leopold D wieder in derselben Firma wie der Beklagte mit der Arbeit begonnen. Die beiden haben zusammen ein Zimmer bewohnt. In der Zwischenzeit hat der Beklagte lediglich von einem Verkehrsunfall des Leopold D gehört, ohne irgendwelche nähere Umstände zu erfahren. Er hat Leopold D nicht nach dem Unfall gefragt, der wiederum dem Beklagten nichts davon erzählt hat. Auch in der Discothek wurde über den Führerschein des Leopold D nicht gesprochen.
Nach dem Unfall hat der Beklagte über die Innungskrankenkasse Böblingen bis 13. März 1981 Krankengeld bezogen. Er durfte sich, um diese Ansprüche nicht zu verlieren, ohne Genehmigung nicht im Ausland aufhalten. Der einzige genehmigte Auslandsaufenthalt bei seiner Mutter in Österreich war im August 1980. Bei dieser Gelegenheit erhielt er von ihr das Aufforderungsschreiben der klagenden Versicherungsgesellschaft gemäß § 12 VersVG, das seiner Mutter Maria C als Ersatzempfängerin am 1. Juli 1980 von der Post ausgefolgt worden war.Nach dem Unfall hat der Beklagte über die Innungskrankenkasse Böblingen bis 13. März 1981 Krankengeld bezogen. Er durfte sich, um diese Ansprüche nicht zu verlieren, ohne Genehmigung nicht im Ausland aufhalten. Der einzige genehmigte Auslandsaufenthalt bei seiner Mutter in Österreich war im August 1980. Bei dieser Gelegenheit erhielt er von ihr das Aufforderungsschreiben der klagenden Versicherungsgesellschaft gemäß Paragraph 12, VersVG, das seiner Mutter Maria C als Ersatzempfängerin am 1. Juli 1980 von der Post ausgefolgt worden war.
Die Klägerin hat in der Folge umgerechnet S 94.974,-- zur Deckung des Schadens am Omnibus der H I und des Omnibuslenkers spätestens bis zum 30. November 1980 erstattet. Lediglich ein Betrag von DM 1.673,64 wurde erst am 20. Jänner 1981 als Kosten der Schadensregulierung durch die WÜJDie Klägerin hat in der Folge umgerechnet S 94.974,-- zur Deckung des Schadens am Omnibus der H römisch eins und des Omnibuslenkers spätestens bis zum 30. November 1980 erstattet. Lediglich ein Betrag von DM 1.673,64 wurde erst am 20. Jänner 1981 als Kosten der Schadensregulierung durch die WÜJ
K AG, die die Interessen der klagenden Partei in
der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen hat, an diese überwiesen. Die beiden PKW-Insassen Ellen F und Joachim G haben innerhalb der Verjährungszeit keine Ansprüche geltend gemacht. Die klagende Partei kannte die Auslandsanschrift des Beklagten während des Krankenstandes. Ein Vertreter der klagenden Partei war sogar einmal beim Beklagten im Krankenhaus. Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin S 11.902,44 s.A. zu zahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VersVG habe mit der Zustellung des Ablehnungsschreibens der Klägerin an die Mutter des Beklagten am 1. Juli 1980 begonnen. Nach Ablauf der Sechsmonatefrist, und zwar am 20. Jänner 1981, sei nur ein Betrag von DM 1.673,64 als Kosten der Schadensregulierung durch die WÜJ K AG an diese überwiesen worden.der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen hat, an diese überwiesen. Die beiden PKW-Insassen Ellen F und Joachim G haben innerhalb der Verjährungszeit keine Ansprüche geltend gemacht. Die klagende Partei kannte die Auslandsanschrift des Beklagten während des Krankenstandes. Ein Vertreter der klagenden Partei war sogar einmal beim Beklagten im Krankenhaus. Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin S 11.902,44 s.A. zu zahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die sechsmonatige Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG habe mit der Zustellung des Ablehnungsschreibens der Klägerin an die Mutter des Beklagten am 1. Juli 1980 begonnen. Nach Ablauf der Sechsmonatefrist, und zwar am 20. Jänner 1981, sei nur ein Betrag von DM 1.673,64 als Kosten der Schadensregulierung durch die WÜJ K AG an diese überwiesen worden.
Der Beklagte sei daher grundsätzlich verpflichtet, diesen Betrag der Klägerin schon nach § 12 Abs. 3 VersVG rückzuerstatten. Regulierungskosten könnten durch ein Mitverschulden des am Unfall beteiligten Omnibuslenkers nicht geschmälert werden. Die innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VersVG geleisteten Beträge dagegen könne die Klägerin nicht mit Erfolg vom Beklagten unter Berufung auf die vorgenannte Gesetzesstelle verlangen. Auch wenn davon auszugehen sei, daß Leopold D das Fahrzeug nicht unbefugt in Betrieb genommen habe, sei dem Beklagten doch der ihm obliegende Beweis, weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gehandelt zu haben, als er Leopold D das Fahrzeug anvertraute, als erbracht anzusehen. Zur Zeit der früheren gemeinsamen Tätigkeit habe der Beklagte mit Recht davon ausgehen können, daß Leopold D über eine entsprechende Lenkerberechtigung verfüge. Habe er sich nach dem Ablauf einiger Jahre nicht mehr davon überzeugt, daß diese Lenkerberechtigung noch aufrecht sei, könne ihm trotz der ungefähren Kenntnis von dem Unfall, in den D verwickelt gewesen sei, keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er sich die Lenkerberechtigung nicht habe nachweisen lassen. In dem Verhalten des Beklagten sei höchstens eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Damit aber sei dem Regreßanspruch, was die Leistungen der Klägerin während der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VersVG anlange, der Boden entzogen, so daß der Berufung in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abweiche. Gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Beklagte sei daher grundsätzlich verpflichtet, diesen Betrag der Klägerin schon nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG rückzuerstatten. Regulierungskosten könnten durch ein Mitverschulden des am Unfall beteiligten Omnibuslenkers nicht geschmälert werden. Die innerhalb der Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG geleisteten Beträge dagegen könne die Klägerin nicht mit Erfolg vom Beklagten unter Berufung auf die vorgenannte Gesetzesstelle verlangen. Auch wenn davon auszugehen sei, daß Leopold D das Fahrzeug nicht unbefugt in Betrieb genommen habe, sei dem Beklagten doch der ihm obliegende Beweis, weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gehandelt zu haben, als er Leopold D das Fahrzeug anvertraute, als erbracht anzusehen. Zur Zeit der früheren gemeinsamen Tätigkeit habe der Beklagte mit Recht davon ausgehen können, daß Leopold D über eine entsprechende Lenkerberechtigung verfüge. Habe er sich nach dem Ablauf einiger Jahre nicht mehr davon überzeugt, daß diese Lenkerberechtigung noch aufrecht sei, könne ihm trotz der ungefähren Kenntnis von dem Unfall, in den D verwickelt gewesen sei, keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er sich die Lenkerberechtigung nicht habe nachweisen lassen. In dem Verhalten des Beklagten sei höchstens eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Damit aber sei dem Regreßanspruch, was die Leistungen der Klägerin während der Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG anlange, der Boden entzogen, so daß der Berufung in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abweiche. Gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte, dem die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt wurde (§ 508 a Abs. 2 ZPO), hat eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.Der Beklagte, dem die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt wurde (Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO), hat eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.