Entscheidungsgründe:
Die Beklagte lebte mit ihrem im Jahr 1948 verstorbenen Gatten W***** F***** seit vielen Jahren in Bolivien. Die Klägerin war mit seinem im Jahr 1943 verstorbenen Neffen Dr. F***** F***** verheiratet. Als Treuhänder des W***** F***** und der Beklagten und mit deren Mitteln erwarben Dr. F***** F***** und die Klägerin im Jahr 1932 die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch B*****, auf der sie in den Jahren 1932-1934 ein Haus bauten; dabei verwendeten sie auch Eigenmittel. Bis zum Tod des Dr. F***** F***** war das Eigentumsrecht ob EZ ***** je zur Hälfte für ihn und die Klägerin einverleibt, seither ist die Klägerin alleinige Eigentümerin.
Zu 6 a Cg 64/49 des Kreisgerichts Leoben wurde die Klägerin von der Beklagten auf Ausstellung einer Aufsandungserklärung belangt. Sie wendete damals ein, dass zwar sie und ihr Gatte der P***** F***** und deren Gatten bücherliches Eigentum zu verschaffen gehabt hätten, dass aber schon vor 1938 rechtliche Schwierigkeiten für die Anschreibung bestanden und außerdem Voraussetzung war, dass ihnen die Mehrausgaben ersetzt werden; mit Rücksicht auf diese Umstände hätten W***** F***** und P***** F***** im Jahre 1938 durch ihre Generalbevollmächtigten B***** und A***** F***** in Brünn mit mehreren Schreiben auf die bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechts verzichtet, zugleich aber dem Dr. F***** F***** den Auftrag gegeben, die Liegenschaft anderweitig zu veräußern; die Befolgung dieses Auftrags hätte aber unter den seit 1938 herrschenden Verhältnissen die Gefahr von Vermögensnachteilen für W***** F***** und P***** F***** mit sich gebracht, weshalb er nicht ausgeführt wurde. P***** F***** habe den Verzicht wohl mit Schreiben vom 22. 6. 1949 widerrufen und auch zum Ausdruck gebracht, dass kein Veräußerungsauftrag mehr vorliege, doch sei ein solcher Widerruf unzulässig. Mit ihrem Hauptbegehren auf Klagsabweisung drang A***** F***** nicht durch, wohl aber mit ihrem Eventualbegehren, die Abgabe der Aufsandungserklärung vom Ersatz ihrer Aufwendungen abhängig zu machen. Am 26. 8. 1955 wurde auf Antrag der Beklagten Exekution bewilligt.
In ihrer kurz darauf eingebrachten Wiederaufnahmsklage machte die Klägerin geltend, sie könne durch zwei auf dem Dachboden gefundene Briefe der Ehegatten F***** vom März 1939 beweisen, dass W***** F***** auf das Haus verzichtet und es ihr und ihrem Gatten überlassen habe. Der Erstrichter wies die Klage mit der Begründung ab, dass diese Briefe nicht geeignet gewesen wären, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeizuführen.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, dass es sich nicht um ein neues Beweismittel für eine schon im Vorprozess behauptete Tatsache, sondern um die Behauptung einer neuen Tatsache handle, von deren Geltendmachung die Klägerin aber gemäß § 530 Abs 2 ZPO ausgeschlossen sei, weil sie von der angeblichen endgültigen Überlassung der Liegenschaft in ihr und ihres Gatten freies Eigentum bereits zur Zeit der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess Kenntnis hatte; sie könne das Unterlassen entsprechenden Vorbringens nicht damit entschuldigen, dass sie die beiden Briefe damals nicht zur Verfügung hatte; zudem seien ihr auch andere Beweismöglichkeiten offen gestanden. Als Verschulden sei ihr ferner anzulasten, dass sie nicht früher auf dem Dachboden Nachschau gehalten habe. Falls die Klägerin durch die beiden Briefe nur beweisen wolle, dass W***** F***** zur Ersparung von Übertragungsgebühren im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft auf die Verbücherung seines Eigentumsrechts vor der Durchführung des Verkaufs verzichtet habe, seien diese Beweismittel nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung zu bewirken, weil schon im Hauptprozess erkannt worden sei, dass ein derartiger Verzicht keine bindende Wirkung für alle Zukunft hatte.Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, dass es sich nicht um ein neues Beweismittel für eine schon im Vorprozess behauptete Tatsache, sondern um die Behauptung einer neuen Tatsache handle, von deren Geltendmachung die Klägerin aber gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ausgeschlossen sei, weil sie von der angeblichen endgültigen Überlassung der Liegenschaft in ihr und ihres Gatten freies Eigentum bereits zur Zeit der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess Kenntnis hatte; sie könne das Unterlassen entsprechenden Vorbringens nicht damit entschuldigen, dass sie die beiden Briefe damals nicht zur Verfügung hatte; zudem seien ihr auch andere Beweismöglichkeiten offen gestanden. Als Verschulden sei ihr ferner anzulasten, dass sie nicht früher auf dem Dachboden Nachschau gehalten habe. Falls die Klägerin durch die beiden Briefe nur beweisen wolle, dass W***** F***** zur Ersparung von Übertragungsgebühren im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft auf die Verbücherung seines Eigentumsrechts vor der Durchführung des Verkaufs verzichtet habe, seien diese Beweismittel nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung zu bewirken, weil schon im Hauptprozess erkannt worden sei, dass ein derartiger Verzicht keine bindende Wirkung für alle Zukunft hatte.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird von der Klägerin aus dem Revisionsgrunde nach § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag angefochten, die Wiederaufnahme zu bewilligen.Das Urteil des Berufungsgerichts wird von der Klägerin aus dem Revisionsgrunde nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag angefochten, die Wiederaufnahme zu bewilligen.