Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der Z.-Sparkasse bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, daß hinsichtlich der Anna B. die urkundenmäßige Verpflichtung fehle. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Es mag richtig sein, daß sowohl die Abtretung der Hauptmietzinse als auch die Verpflichtung zur vorbehaltlosen Löschung einer Vorhypothek in der Regel zu den Bedingungen einer Darlehensgewährung, wie sie im vorliegenden Fall erfolgte, gehören. Da der Beschluß des Außerstreitrichters vom 17. Jänner 1956 darüber nichts enthält - der Vergleich vom 23. Mai 1956 scheidet hier schon begrifflich aus -, fehlt die Supplierung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der Anna B. Daran vermag der Hinweis des Revisionsrekurses, die Einverleibung des Pfandrechtes sei auch für die Zinsen- und Nebengebührenforderung bewilligt worden, obgleich der Beschluß vom 17. Jänner 1956 dies nicht ausspreche, nichts zu ändern. Die Zinsabtretung ist eine von der Hypothek durchaus verschiedene, selbständige Sicherstellung und Befriedigungsmöglichkeit; sie kann nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne Beibringung einer darauf bezüglichen Urkunde nicht im Grundbuch eingetragen werden. Ebenso ist die Verpflichtung zur Löschung einer Vorhypothek begrifflich von der Bestellung eines neuen Pfandrechtes so verschieden, daß hiefür eine gesonderte Erklärung gefordert werden muß.
Dem Rekurs der Anna B. wurde infolgedessen mit Recht in diesem Belange Folge gegeben, doch vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Rekursgerichtes, dies müsse zur Abweisung des Anmerkungsantrages auch bezüglich des Rudolf F. führen, nicht zu teilen.
Was die Abtretung der Hauptmietzinse betrifft, besteht materiellrechtlich kein Hindernis, sie auf einen Teil der Erträgnisse zu beschränken, wie schon die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 MietG. erkennen lassen. Die Teilabtretung kann in verschiedenen Formen auftreten (z. B. Abtretung des Zinses einzelner Bestandobjekte, Abtretung bis zu einem bestimmten Vielfachen des Friedenskronenzinses, Abtretung durch einen Quoteneigentümer). Sie anmerken zu lassen, besteht grundbuchsrechtlich kein Hindernis (vgl. hiezu Peter, Die Anmerkung gemäß § 42/2 MietG., S. 27; Hellmer in der GerZ. 1929 S. 323 ff., offenbar unter Bezugnahme auf die Entscheidung NotZ. 1929 S. 238 = MietSlg. 14.168; Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz, 7. Aufl. S. 537). Rudolf F. hat die erforderliche Urkunde jedenfalls ausgestellt.Was die Abtretung der Hauptmietzinse betrifft, besteht materiellrechtlich kein Hindernis, sie auf einen Teil der Erträgnisse zu beschränken, wie schon die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, MietG. erkennen lassen. Die Teilabtretung kann in verschiedenen Formen auftreten (z. B. Abtretung des Zinses einzelner Bestandobjekte, Abtretung bis zu einem bestimmten Vielfachen des Friedenskronenzinses, Abtretung durch einen Quoteneigentümer). Sie anmerken zu lassen, besteht grundbuchsrechtlich kein Hindernis vergleiche hiezu Peter, Die Anmerkung gemäß Paragraph 42 /, 2, MietG., S. 27; Hellmer in der GerZ. 1929 S. 323 ff., offenbar unter Bezugnahme auf die Entscheidung NotZ. 1929 S. 238 = MietSlg. 14.168; Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz, 7. Aufl. S. 537). Rudolf F. hat die erforderliche Urkunde jedenfalls ausgestellt.
Auch hinsichtlich der Anmerkung der Löschungsverpflichtung besteht kein grundbuchsrechtliches Bedenken gegen eine auf einen Miteigentümer beschränkte Bewilligung. Haftet eine Hypothek auf einer mehreren Miteigentümern gehörigen Liegenschaft, bestehen Verhältnisse, die jenen der Simultanhypothek nahekommen (vgl. KlangAuch hinsichtlich der Anmerkung der Löschungsverpflichtung besteht kein grundbuchsrechtliches Bedenken gegen eine auf einen Miteigentümer beschränkte Bewilligung. Haftet eine Hypothek auf einer mehreren Miteigentümern gehörigen Liegenschaft, bestehen Verhältnisse, die jenen der Simultanhypothek nahekommen vergleiche Klang
2. Aufl. II 459 zu § 457 ABGB.; SZ. XV 192, ZBl. 1935 Nr. 225). Der Gläubiger kann einen Miteigentümer aus der Haftung entlassen (GlU. 4088), er kann volle Befriedigung aus einem der Anteile begehren (SpR. 186 = GlUNF. 3057), es kann aber auch zur Aufteilung der Totalhypothek auf die einzelnen Miteigentumsanteile kommen (vgl. Bartsch a. a. O. S. 395 und die dort angeführte Judikatur). Es ist nicht einzusehen, warum ein Miteigentümer in solchen Fällen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des in §§ 222, 238 EO. normierten Ausgleichungsprinzips - nicht vom Recht des Rangvorbehaltes Gebrauch machen könnte. Daraus ergibt sich aber weiters die Zulässigkeit der Anmerkung der Verpflichtung eines Quoteneigentümers eine Hypothek vorbehaltlos löschen zu lassen.2. Aufl. römisch zwei 459 zu Paragraph 457, ABGB.; SZ. römisch fünfzehn 192, ZBl. 1935 Nr. 225). Der Gläubiger kann einen Miteigentümer aus der Haftung entlassen (GlU. 4088), er kann volle Befriedigung aus einem der Anteile begehren (SpR. 186 = GlUNF. 3057), es kann aber auch zur Aufteilung der Totalhypothek auf die einzelnen Miteigentumsanteile kommen vergleiche Bartsch a. a. O. S. 395 und die dort angeführte Judikatur). Es ist nicht einzusehen, warum ein Miteigentümer in solchen Fällen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des in Paragraphen 222, 238, EO. normierten Ausgleichungsprinzips - nicht vom Recht des Rangvorbehaltes Gebrauch machen könnte. Daraus ergibt sich aber weiters die Zulässigkeit der Anmerkung der Verpflichtung eines Quoteneigentümers eine Hypothek vorbehaltlos löschen zu lassen.
Da die Vorhypothek auf der ganzen Liegenschaft haftet, war die Z.- Sparkasse berechtigt, auf Grund der im Schuldschein vom 25. Juli 1956 enthaltenen Erklärung des Rudolf F. die Anmerkung der Verpflichtung zur vorbehaltlosen Löschung wenigstens in Ansehung seines Anteiles zu begehren.
Daß sich die Ausführungen des Revisionsrekurses auf die Bekämpfung der Ansicht des Rekursgerichtes beschränkten, die begehrten Anmerkungen seien urkundenmäßig nicht gedeckt, ist kein Hindernis, ihm bezüglich des Anteiles des Rudolf F. Folge zu geben, da der Oberste Gerichtshof die Rechtslage nach allen Seiten zu prüfen hat und damit nichts anderes bewilligt wird als beantragt war (§ 96 GBG. 1955).Daß sich die Ausführungen des Revisionsrekurses auf die Bekämpfung der Ansicht des Rekursgerichtes beschränkten, die begehrten Anmerkungen seien urkundenmäßig nicht gedeckt, ist kein Hindernis, ihm bezüglich des Anteiles des Rudolf F. Folge zu geben, da der Oberste Gerichtshof die Rechtslage nach allen Seiten zu prüfen hat und damit nichts anderes bewilligt wird als beantragt war (Paragraph 96, GBG. 1955).