Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin bekämpft zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Ansprüche der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB deshalb nicht unter den Risikosausschluß des Art. 4 lit. b AKHB fallen, weil es sich bei diesen um originäre Schadenersatzansprüche der Angehörigen handle. Das Berufungsgericht übersehe, daß die Hinterbliebenen des getöteten Versicherungsnehmers nicht mehr bekommen könnten, als dieser selbst hätte begehren können, wenn er am Leben geblieben wäre. Es seien daher auch die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen in ihrer Entstehung vom Verhalten des unmittelbar Verletzten (Angehörigen) in gleicher Weise abhängig wie dessen eigene Ansprüche.Die Rekurswerberin bekämpft zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Ansprüche der Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB deshalb nicht unter den Risikosausschluß des Artikel 4, Litera b, AKHB fallen, weil es sich bei diesen um originäre Schadenersatzansprüche der Angehörigen handle. Das Berufungsgericht übersehe, daß die Hinterbliebenen des getöteten Versicherungsnehmers nicht mehr bekommen könnten, als dieser selbst hätte begehren können, wenn er am Leben geblieben wäre. Es seien daher auch die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen in ihrer Entstehung vom Verhalten des unmittelbar Verletzten (Angehörigen) in gleicher Weise abhängig wie dessen eigene Ansprüche.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sind allgemeine Versicherungsbedingungen wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Es ist daher maßgebend, welchen Willen des Normengebers der Leser dem Vertragstext entnehmen kann und nicht, was der Normengeber seinerzeit gewollt hat (SZ 43/54; JBl. 1970/575; 7 Ob 144/75; zuletzt 7 Ob 23/76). Nach dem Wortlaut des Art. 4 lit. b AKHB sind aber von der Haftpflichtversicherung nur Ersatzansprüche des Eigentümers, Versicherungsnehmers, Halters, Mieters .... gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen. Die Angehörigen der vorgenannten Personen werden hingegen in der Ausschlußklausel nicht erwähnt. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen vom Versicherungsschutz nicht ausgenommen sind. Nicht das Berufungsgericht, sondern die Rekurswerberin versucht daher, die Ausschlußklausel des Art. 4 lit. b AKHB ausdehnend auszulegen. Eine solche extensive Interpretation ist aber im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der vorgenannten Bestimmung der AKHB unzulässig; dies umso mehr, als es sich bei den Ansprüchen der (mittelbar geschädigten) Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB, um originäre (von einem allfälligen Anspruch des getöteten Angehörigen unabhängige) Schadenersatzforderungen handelt (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] 1, 309; vgl. auch Gschnitzer, Schuldrecht besonderer Teil und Schadenersatz,170; SZ 36/133). Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen nach ABGB um die Mitverschuldensquote des getöteten Angehörigen zu kürzen sind. Der Grund liegt nämlich nicht darin, daß die Hinterbliebenen nur einen auf sie übergegangenen Anspruch des getöteten Angehörigen geltend machen, sondern daß dessen Mitverantwortung für seinen Tod in deren Risikosphäre fällt (Koziol - Welser[3] I, 309). Auch den weiteren Rekursausführungen, daß die Auslegung der Ausschlußklausel des Art. 4 lit. b AKHB durch das Berufungsgericht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, kann nicht gefolgt werden. Der Gleichheitsgrundsatz erfordert nämlich nicht, daß sämtliche Staatsbürger in allen Fällen gleich behandelt werden, sondern nur, daß Differenzierungen bei gleichbleibendem Sachverhalt nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen dürfen (VfGH-Slg. NF 4916, 5030 u. a). Eine solche Differenzierung ist aber hinsichtlich der (mittelbaren) Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB deshalb berechtigt, weil diese im Hinblick auf den Tod ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen deren Lebensunterhalt sicherstellen sollen. Die Bevorzugung der Ansprüche der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB gegenüber den von der Ausschlußklausel erfaßten Schadenersatzansprüchen des Eigentümers bzw. Versicherten verstößt somit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sind allgemeine Versicherungsbedingungen wie Gesetze nach den Regeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen. Es ist daher maßgebend, welchen Willen des Normengebers der Leser dem Vertragstext entnehmen kann und nicht, was der Normengeber seinerzeit gewollt hat (SZ 43/54; JBl. 1970/575; 7 Ob 144/75; zuletzt 7 Ob 23/76). Nach dem Wortlaut des Artikel 4, Litera b, AKHB sind aber von der Haftpflichtversicherung nur Ersatzansprüche des Eigentümers, Versicherungsnehmers, Halters, Mieters .... gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen. Die Angehörigen der vorgenannten Personen werden hingegen in der Ausschlußklausel nicht erwähnt. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen vom Versicherungsschutz nicht ausgenommen sind. Nicht das Berufungsgericht, sondern die Rekurswerberin versucht daher, die Ausschlußklausel des Artikel 4, Litera b, AKHB ausdehnend auszulegen. Eine solche extensive Interpretation ist aber im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der vorgenannten Bestimmung der AKHB unzulässig; dies umso mehr, als es sich bei den Ansprüchen der (mittelbar geschädigten) Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB, um originäre (von einem allfälligen Anspruch des getöteten Angehörigen unabhängige) Schadenersatzforderungen handelt (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] 1, 309; vergleiche auch Gschnitzer, Schuldrecht besonderer Teil und Schadenersatz,170; SZ 36/133). Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen nach ABGB um die Mitverschuldensquote des getöteten Angehörigen zu kürzen sind. Der Grund liegt nämlich nicht darin, daß die Hinterbliebenen nur einen auf sie übergegangenen Anspruch des getöteten Angehörigen geltend machen, sondern daß dessen Mitverantwortung für seinen Tod in deren Risikosphäre fällt (Koziol - Welser[3] römisch eins, 309). Auch den weiteren Rekursausführungen, daß die Auslegung der Ausschlußklausel des Artikel 4, Litera b, AKHB durch das Berufungsgericht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, kann nicht gefolgt werden. Der Gleichheitsgrundsatz erfordert nämlich nicht, daß sämtliche Staatsbürger in allen Fällen gleich behandelt werden, sondern nur, daß Differenzierungen bei gleichbleibendem Sachverhalt nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen dürfen (VfGH-Slg. NF 4916, 5030 u. a). Eine solche Differenzierung ist aber hinsichtlich der (mittelbaren) Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB deshalb berechtigt, weil diese im Hinblick auf den Tod ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen deren Lebensunterhalt sicherstellen sollen. Die Bevorzugung der Ansprüche der Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB gegenüber den von der Ausschlußklausel erfaßten Schadenersatzansprüchen des Eigentümers bzw. Versicherten verstößt somit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Nach der Angehörigenklausel des Art. 4 lit. c AKHB sind hingegen vom Versicherungsschutz nur Ersatzansprüche ausgeschlossen, die aus der Verletzung oder der Tötung von Angehörigen des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers oder der ersatzpflichtigen mitversicherten Personen entstehen, denen sie zur Zeit des Schadensereignisses kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind und Unterhalt gewähren. .... Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der vorgenannten Bestimmung der AKHB fallen daher unter den Ausschuß vom Versicherungsschutz nur Anspruche, bei welchen das die Haftung auslösende Moment in der Person des Angehörigen eingetreten ist (JBl. 1975/155 ff.). Die originären Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB sind demnach ebenfalls nicht diesem Ausschlußtatbestand zu unterstellen.Nach der Angehörigenklausel des Artikel 4, Litera c, AKHB sind hingegen vom Versicherungsschutz nur Ersatzansprüche ausgeschlossen, die aus der Verletzung oder der Tötung von Angehörigen des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers oder der ersatzpflichtigen mitversicherten Personen entstehen, denen sie zur Zeit des Schadensereignisses kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind und Unterhalt gewähren. .... Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der vorgenannten Bestimmung der AKHB fallen daher unter den Ausschuß vom Versicherungsschutz nur Anspruche, bei welchen das die Haftung auslösende Moment in der Person des Angehörigen eingetreten ist (JBl. 1975/155 ff.). Die originären Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB sind demnach ebenfalls nicht diesem Ausschlußtatbestand zu unterstellen.
Richtig ist allerdings, daß die bis zum Inkrafttreten der AKHB am 1. Jänner 1968 in Österreich geltende Ausschlußklausel nach § 11 Z. 3 AKB (Ausgeschlossen von der Versicherung sind Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, sofern er auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zur Zeit des Versicherungsfalles Unterhalt gewährt") auch auf Ansprüche von Hinterbliebenen des Versicherten nach § 1327 ABGB angewendet wurde (SZ 35/114 = ZVR 1963/213). Diese Auslegung war im Hinblick auf die Formulierung der vorgenannten Bestimmung des AKB "aus Schadensfälle erscheint jedoch im Hinblick auf die nunmehr ausdrücklich erfolgte Beschränkung dieser Ausschlußklausel (Art. 4 lit. c AKHB) auf Ersatzansprüche aus der Verletzung oder Tötung nicht mehr vertretbar. Die von der Rekurswerberin zur Stützung ihrer Rechtsansicht zitierte Entscheidung JBl. 1970/575, betraf einen Anspruch aus der Verletzung eines Angehörigen des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers und ist daher im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen hier nicht anwendbar. Die das Vorliegen eines unzulässigen Familienregresses verneinenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes werden von der Rekurswerberin nicht mehr bekämpft. Es wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.Richtig ist allerdings, daß die bis zum Inkrafttreten der AKHB am 1. Jänner 1968 in Österreich geltende Ausschlußklausel nach Paragraph 11, Ziffer 3, AKB (Ausgeschlossen von der Versicherung sind Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, sofern er auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zur Zeit des Versicherungsfalles Unterhalt gewährt") auch auf Ansprüche von Hinterbliebenen des Versicherten nach Paragraph 1327, ABGB angewendet wurde (SZ 35/114 = ZVR 1963/213). Diese Auslegung war im Hinblick auf die Formulierung der vorgenannten Bestimmung des AKB "aus Schadensfälle erscheint jedoch im Hinblick auf die nunmehr ausdrücklich erfolgte Beschränkung dieser Ausschlußklausel (Artikel 4, Litera c, AKHB) auf Ersatzansprüche aus der Verletzung oder Tötung nicht mehr vertretbar. Die von der Rekurswerberin zur Stützung ihrer Rechtsansicht zitierte Entscheidung JBl. 1970/575, betraf einen Anspruch aus der Verletzung eines Angehörigen des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers und ist daher im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen hier nicht anwendbar. Die das Vorliegen eines unzulässigen Familienregresses verneinenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes werden von der Rekurswerberin nicht mehr bekämpft. Es wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.
Im Hinblick auf seine nicht zu billigende Rechtsansicht hat das Erstgericht keinerlei Feststellungen über das Ausmaß des Mitverschuldens des getöteten Herbert S und über das Vorhandensein eines sachlich und zeitlich kongruenten Deckungsfonds getroffen. Die Rechtssache ist somit nicht spruchreif. Die Aufhebung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht erfolgte somit zu Recht.