Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Lenkerberechtigung zum Unfallszeitpunkt noch nicht erteilt war, sodaß die Obliegenheit des Art. 6 Abs. 2 lit. b AKHB vom Beklagten, der diese Umstände kannte, verletzt wurde (Prölss - Martin, VVG[22] 962 mwN). Mit Recht hat aber das Berufungsgericht in einem Fall wie dem vorliegenden den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VersVG als möglich und hier auch als erbracht angesehen, weil der Lenker im Zeitpunkt des Unfalls die Fahrprüfung bereits bestanden hatte, auch sonst alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vorlagen und damit der Nachweis erbracht wurde, daß die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften des Lenkers schon auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise überprüft waren und bloß die Formalität der Ausstellung der Lenkerberechtigung noch nicht erfüllt war. In einem solchen Fall der Verzögerung der Erteilung der Lenkerberechtigung nicht aus sachlichen, sondern lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen kann der Nichtbesitz der Lenkerberechtigung nicht mehr als unfallskausal angesehen werden, weil die Fahrt vor Ausstellung des Führerscheines keine größere Gefahr mit sich brachte als nach Ausstellung desselben (Prölss - Martin aaO 966; SZ 17/82; ebenso RGZ 160, 220, 224 und BGH VersR 1976, 531).Bei der rechtlichen Beurteilung sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Lenkerberechtigung zum Unfallszeitpunkt noch nicht erteilt war, sodaß die Obliegenheit des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB vom Beklagten, der diese Umstände kannte, verletzt wurde (Prölss - Martin, VVG[22] 962 mwN). Mit Recht hat aber das Berufungsgericht in einem Fall wie dem vorliegenden den Kausalitätsgegenbeweis nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG als möglich und hier auch als erbracht angesehen, weil der Lenker im Zeitpunkt des Unfalls die Fahrprüfung bereits bestanden hatte, auch sonst alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vorlagen und damit der Nachweis erbracht wurde, daß die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften des Lenkers schon auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise überprüft waren und bloß die Formalität der Ausstellung der Lenkerberechtigung noch nicht erfüllt war. In einem solchen Fall der Verzögerung der Erteilung der Lenkerberechtigung nicht aus sachlichen, sondern lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen kann der Nichtbesitz der Lenkerberechtigung nicht mehr als unfallskausal angesehen werden, weil die Fahrt vor Ausstellung des Führerscheines keine größere Gefahr mit sich brachte als nach Ausstellung desselben (Prölss - Martin aaO 966; SZ 17/82; ebenso RGZ 160, 220, 224 und BGH VersR 1976, 531).
Richtig ist allerdings, daß der dem Versicherungsnehmer obliegende Kausalitätsgegenbeweis in diesem Fall erst als erbracht angesehen werden kann, wenn über die Ablegung der erforderlichen Prüfungen hinaus feststeht, daß auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung bereits im Unfallszeitpunkt vorlagen. Auch daran bestehen aber entgegen der Meinung der Revisionswerberin hier keine Zweifel. Der Erstrichter hat zwar nur festgestellt, daß die Verspätung der Ausstellung der Lenkerberechtigung unerklärlich sei, zumal eine informative telefonische Rücksprache bei der zuständigen Verwaltungsbehörde keine Aufklärung bringen konnte. Aber abgesehen davon, daß dem Bruder des Beklagten die Lenkerberechtigung nach dem streitgegenständlichen schweren, im Zustand der Alkoholisierung verschuldeten Unfall wohl umso weniger erteilt worden wäre, wenn er nicht im Zeitpunkt der Fahrprüfung als verkehrszuverlässig betrachtet wurde, und abgesehen von der als gerichtsbekannt anzusehenden Tatsache, daß die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung, die im Regelfall sogleich nach Ablegung der Fahrprüfung ausgehändigt wird, schon vorher überprüft werden, ergibt sich hier aus dem vom Erstgericht eingesehenen Akt der BH Dornbirn, daß tatsächlich sowohl die körperliche und geistige Eignung des Bruders des Beklagten durch ein ärztliches Gutachten als auch seine Verkehrszuverlässigkeit durch Erhebungen bei der Bundespolizeidirektion Wien (Zentralnachweis gemäß § 78 Abs. 2 KFG), beim Strafregisteramt und bei der örtlichen Sicherheitswache schon rund einen Monat vor dem Unfall dem Gesetz gemäß geprüft wurden. Da die Verwaltungsakten andererseits keinen Hinweis darauf enthalten, daß die Verzögerung der Ausstellung der Lenkerberechtigung nicht bloß einen formellen, sondern einen sachlichen Grund hatte, ist der Beklagte seiner Beweispflicht nachgekommen; es wäre Sache der Revisionswerberin gewesen, allfällige besondere Hindernisse darzutun, die sich auf die Person des Bruders des Beklagten bezogen und deretwegen sich die Ausstellung des Führerscheins (den der Bruder des Beklagten nach dem Unfall wegen seiner eigenen schweren Verletzung offenbar nicht mehr abholen konnte) verzögert haben sollte.Richtig ist allerdings, daß der dem Versicherungsnehmer obliegende Kausalitätsgegenbeweis in diesem Fall erst als erbracht angesehen werden kann, wenn über die Ablegung der erforderlichen Prüfungen hinaus feststeht, daß auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung bereits im Unfallszeitpunkt vorlagen. Auch daran bestehen aber entgegen der Meinung der Revisionswerberin hier keine Zweifel. Der Erstrichter hat zwar nur festgestellt, daß die Verspätung der Ausstellung der Lenkerberechtigung unerklärlich sei, zumal eine informative telefonische Rücksprache bei der zuständigen Verwaltungsbehörde keine Aufklärung bringen konnte. Aber abgesehen davon, daß dem Bruder des Beklagten die Lenkerberechtigung nach dem streitgegenständlichen schweren, im Zustand der Alkoholisierung verschuldeten Unfall wohl umso weniger erteilt worden wäre, wenn er nicht im Zeitpunkt der Fahrprüfung als verkehrszuverlässig betrachtet wurde, und abgesehen von der als gerichtsbekannt anzusehenden Tatsache, daß die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung, die im Regelfall sogleich nach Ablegung der Fahrprüfung ausgehändigt wird, schon vorher überprüft werden, ergibt sich hier aus dem vom Erstgericht eingesehenen Akt der BH Dornbirn, daß tatsächlich sowohl die körperliche und geistige Eignung des Bruders des Beklagten durch ein ärztliches Gutachten als auch seine Verkehrszuverlässigkeit durch Erhebungen bei der Bundespolizeidirektion Wien (Zentralnachweis gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG), beim Strafregisteramt und bei der örtlichen Sicherheitswache schon rund einen Monat vor dem Unfall dem Gesetz gemäß geprüft wurden. Da die Verwaltungsakten andererseits keinen Hinweis darauf enthalten, daß die Verzögerung der Ausstellung der Lenkerberechtigung nicht bloß einen formellen, sondern einen sachlichen Grund hatte, ist der Beklagte seiner Beweispflicht nachgekommen; es wäre Sache der Revisionswerberin gewesen, allfällige besondere Hindernisse darzutun, die sich auf die Person des Bruders des Beklagten bezogen und deretwegen sich die Ausstellung des Führerscheins (den der Bruder des Beklagten nach dem Unfall wegen seiner eigenen schweren Verletzung offenbar nicht mehr abholen konnte) verzögert haben sollte.
Entgegen der weiteren Meinung der Revisionswerberin ist das Berufungsgericht mit Recht auf die Frage einer allfälligen Leistungsfreiheit der klagenden Partei aus dem Gründe des § 12 Abs. 3 VersVG schon deshalb nicht eingegangen, weil sich die Revisionswerberin im Verfahren erster Instanz auf einen solchen Grund der Leistungsfreiheit nicht berufen hat. Von Amts wegen war ungeachtet der vom Erstrichter hiezu getroffenen Tatsachenfeststellungen auf diesem möglichen Grund der Leistungsfreiheit schon deshalb nicht einzugehen, weil der Versicherer auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VersVG verzichten kann (Prölss - Martin aaO 131 mwN). Darüber hinaus sind sogenannte überschießende Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auch sonst nicht zu berücksichtigen, wenn sie über den geltend gemachten Klagsgrund hinausgehen (5 Ob 217/75 ua.); es wäre auch eine Urteilsaufhebung zwecks Ergänzung mangelhafter überschießender Feststellungen nicht zulässig (7 Ob 12/77 ua.).Entgegen der weiteren Meinung der Revisionswerberin ist das Berufungsgericht mit Recht auf die Frage einer allfälligen Leistungsfreiheit der klagenden Partei aus dem Gründe des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG schon deshalb nicht eingegangen, weil sich die Revisionswerberin im Verfahren erster Instanz auf einen solchen Grund der Leistungsfreiheit nicht berufen hat. Von Amts wegen war ungeachtet der vom Erstrichter hiezu getroffenen Tatsachenfeststellungen auf diesem möglichen Grund der Leistungsfreiheit schon deshalb nicht einzugehen, weil der Versicherer auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG verzichten kann (Prölss - Martin aaO 131 mwN). Darüber hinaus sind sogenannte überschießende Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auch sonst nicht zu berücksichtigen, wenn sie über den geltend gemachten Klagsgrund hinausgehen (5 Ob 217/75 ua.); es wäre auch eine Urteilsaufhebung zwecks Ergänzung mangelhafter überschießender Feststellungen nicht zulässig (7 Ob 12/77 ua.).