Nach § 12 Abs.3 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Diese Gesetzesbestimmung kann nach § 15 a VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abbedungen werden (Prölss-Martin, VVG23 137). Eine vertragliche Vereinbarung, derzufolge bereits ein Ablehnungsschreiben des Versicherers auch dann die erwähnte Ausschlußfrist von 6 Monaten in Lauf setzt, wenn auf diese Folge durch den Versicherer nicht hingewiesen wird, ist daher im Anwendungsbereich des § 15 a VersVG nicht rechtswirksam.Nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Diese Gesetzesbestimmung kann nach Paragraph 15, a VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abbedungen werden (Prölss-Martin, VVG23 137). Eine vertragliche Vereinbarung, derzufolge bereits ein Ablehnungsschreiben des Versicherers auch dann die erwähnte Ausschlußfrist von 6 Monaten in Lauf setzt, wenn auf diese Folge durch den Versicherer nicht hingewiesen wird, ist daher im Anwendungsbereich des Paragraph 15, a VersVG nicht rechtswirksam.
§ 15 a VersVG gehört jedoch zu jenen die Vertragsfreiheit beschränkende Bestimmungen, die gemäß § 187 VersVG in den dort genannten Versicherungszweigen, zu denen auch die Kreditversicherung gehört nicht anzuwenden sind (siehe Prölss-Martin, VVG23 137). Es kann daher im Rahmen der Kreditversicherung eine vertragliche Vereinbarung dahin getroffen werden, daß bereits ein einfaches Ablehnungsschreiben des Versicherers, ohne besondere Belehrung über die Folgen einer verspäteten Klagsführung, den Lauf der Ausschlußfrist in Gang setzt. Durch § 187 Abs.1 VersVG wird nicht etwa die Bestimmung des § 12 Abs.3 VersVG schlechthin außer Kraft gesetzt, sondern nur die Möglichkeit eröffnet, diese auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers abzubedingen. Soweit demnach keine abändernden vertraglichen Regelungen (etwa in Versicherungsbedingungen) vorliegen, gelten auch in den in § 187 Abs.1 VersVG genannten Versicherungszweigen die Bestimmungen des § 12 Abs.3 VersVG.Paragraph 15, a VersVG gehört jedoch zu jenen die Vertragsfreiheit beschränkende Bestimmungen, die gemäß Paragraph 187, VersVG in den dort genannten Versicherungszweigen, zu denen auch die Kreditversicherung gehört nicht anzuwenden sind (siehe Prölss-Martin, VVG23 137). Es kann daher im Rahmen der Kreditversicherung eine vertragliche Vereinbarung dahin getroffen werden, daß bereits ein einfaches Ablehnungsschreiben des Versicherers, ohne besondere Belehrung über die Folgen einer verspäteten Klagsführung, den Lauf der Ausschlußfrist in Gang setzt. Durch Paragraph 187, Absatz eins, VersVG wird nicht etwa die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG schlechthin außer Kraft gesetzt, sondern nur die Möglichkeit eröffnet, diese auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers abzubedingen. Soweit demnach keine abändernden vertraglichen Regelungen (etwa in Versicherungsbedingungen) vorliegen, gelten auch in den in Paragraph 187, Absatz eins, VersVG genannten Versicherungszweigen die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG.
Im vorliegenden Fall wurde durch Art. 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Exportkreditversicherung § 12 Abs.3 VersVG insoweit abgeändert, als dort nicht nur die ausdrückliche Ablehnung des geltend gemachten Anspruches, sondern auch ein Stillschweigen des Versicherers durch zwei Monate hindurch die Wirkung einer Ablehnung des Anspruches hat. Der erwähnte Art. 13 der Versicherungsbedingungen normiert - ebenso wieIm vorliegenden Fall wurde durch Artikel 13, der Allgemeinen Bedingungen für die Exportkreditversicherung Paragraph 12, Absatz 3, VersVG insoweit abgeändert, als dort nicht nur die ausdrückliche Ablehnung des geltend gemachten Anspruches, sondern auch ein Stillschweigen des Versicherers durch zwei Monate hindurch die Wirkung einer Ablehnung des Anspruches hat. Der erwähnte Artikel 13, der Versicherungsbedingungen normiert - ebenso wie
§ 12 Abs.3 VersVG - eine Ausschlußfrist, enthält jedoch keinerlei Regelung zur Frage, ob der Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer auf die Folgen des Versäumnisses der Ausschlußfrist hinzuweisen. Nur wenn durch Art. 13 der Versicherungsbedingungen die Bestimmung des § 12 Abs.3 VersVG in dem vorerwähnten Punkte deutlich abbedungen worden wäre, wäre eine solche Vereinbarung gemäß § 187 Abs.1 VersVG rechtsverbindlich. Hievon kann jedoch hier keine Rede sein. Es wäre zwar denkbar, Art. 13 der Versicherungsbedingungen im Hinblick darauf, daß auch das Stillschweigen des Versicherers als Ablehnung zu werten ist, so auszulegen, daß eine Belehrungspflicht des Versicherers nicht besteht, doch sind die Versicherungsbedingungen in diesem Sinne, schon im Hinblick auf die Verweisung im Art. 17 auf die hilfsweise Geltung des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht eindeutig. Gerade bei der Vereinbarung für den Versicherungsnehmer derart einschneidende Nachteile, wie des automatischen Rechtsverlustes im Falle der Versäumung einer relativ kurzen Frist, muß absolute Klarheit der Versicherungsbedingungen verlangt werden. Demnach geht die aufgezeigte Unklarheit der Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers. Da also jener Teil des § 12 Abs.3 VersVG, in dem dem Versicherer die Verpflichtung auferlegt wird, den Versicherungsnehmer auf die Folgen der Versäumung der Frist hinzuweisen, nicht eindeutig abbedungen worden ist, kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf Fristversäumung berufen.Paragraph 12, Absatz 3, VersVG - eine Ausschlußfrist, enthält jedoch keinerlei Regelung zur Frage, ob der Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer auf die Folgen des Versäumnisses der Ausschlußfrist hinzuweisen. Nur wenn durch Artikel 13, der Versicherungsbedingungen die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG in dem vorerwähnten Punkte deutlich abbedungen worden wäre, wäre eine solche Vereinbarung gemäß Paragraph 187, Absatz eins, VersVG rechtsverbindlich. Hievon kann jedoch hier keine Rede sein. Es wäre zwar denkbar, Artikel 13, der Versicherungsbedingungen im Hinblick darauf, daß auch das Stillschweigen des Versicherers als Ablehnung zu werten ist, so auszulegen, daß eine Belehrungspflicht des Versicherers nicht besteht, doch sind die Versicherungsbedingungen in diesem Sinne, schon im Hinblick auf die Verweisung im Artikel 17, auf die hilfsweise Geltung des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht eindeutig. Gerade bei der Vereinbarung für den Versicherungsnehmer derart einschneidende Nachteile, wie des automatischen Rechtsverlustes im Falle der Versäumung einer relativ kurzen Frist, muß absolute Klarheit der Versicherungsbedingungen verlangt werden. Demnach geht die aufgezeigte Unklarheit der Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers. Da also jener Teil des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG, in dem dem Versicherer die Verpflichtung auferlegt wird, den Versicherungsnehmer auf die Folgen der Versäumung der Frist hinzuweisen, nicht eindeutig abbedungen worden ist, kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf Fristversäumung berufen.
Der von den Vorinstanzen herangezogene Grund für die Klagsabweisung ist also nicht gegeben, weshalb die weiteren Einwendungen der Beklagten geprüft werden müssen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.