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Entscheidung 7 Ob 47/09a×

Entscheidung 7 Ob 47/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob47/09a

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Alexandra C*****, und 2. Dr. Kristina K*****, beide: *****, beide vertreten durch Dr. Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Caroline K*****, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.253,90 EUR sA (erstklagende Partei) und 4.384,32 EUR sA (zweitklagende Partei), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2008, GZ 15 R 250/08g-64, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. September 2007, GZ 20 Cg 176/04f-39, teilweise bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision hinsichtlich der erstklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der „außerordentlichen Revision" gegen die zweitklagende Partei wird der Akt an das Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Die Zurückweisung bedarf mangels erheblicher Rechtsfrage keiner

gesonderten Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zu 2.:

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Der Entscheidungsgegenstand hinsichtlich der Zweitklägerin übersteigt zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR. In diesem Fall ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dagegen kann eine Partei einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht stellen, seinen Antrag dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig eine ordentliche Revision ausführen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt in einem Fall wie dem vorliegenden die Entscheidungskompetenz, solange das Berufungsgericht seinen Ausspruch nicht abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, zumal dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Es bleibt der Entscheidung der Vorinstanzen vorbehalten, zu beurteilen, ob ein Verbesserungsverfahren notwendig ist.

Anmerkung

E90865 7Ob47.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00047.09A.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090513_OGH0002_0070OB00047_09A0000_000