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Entscheidung 7 Ob 47/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob47/18i

Entscheidungsdatum

20.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Mag. Ronald Kartnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Musey rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 304.163,23 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2018, GZ 1 R 119/17b-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalls in der Schadensversicherung Beweiserleichterungen zustehen. Es genügt, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden (RIS-Justiz RS0102499). Ausreichend ist daher in der Regel, dass Umstände dargetan werden, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0080921). Dann ist es Sache des Versicherers, diesen prima-facie-Beweis dadurch zu erschüttern, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dartut (RIS-Justiz RS0022664; 7 Ob 67/15a).

Dies ist aber hier der Fall, haben die Vorinstanzen doch festgestellt, dass die Klägerin durch die von ihr ins Treffen geführten Stürze eine Prellung und allenfalls Zerrung der Ledenwirbelsäule, aber keine Verletzung erlitt, die eine Dauerinvalidität zur Folge gehabt hätte.

Damit kommt es auf die in der Revision in Zusammenhang mit dem Anscheinsbeweis aufgeworfenen Rechtsfragen aber nicht an.

Der behauptete Verfahrensmangel erster Instanz wurde vom Berufungsgericht verneint (RIS-Justiz RS0042963).

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E121651

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00047.18I.0420.000

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180420_OGH0002_0070OB00047_18I0000_000