[8] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[9] 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob der Fehler beim Ausfüllen des Förderantrags durch den Geschäftsführer der Klägerin vom Ausschluss für beratende Tätigkeiten umfasst ist.
[10] 2. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f; 7 Ob 143/25t). Ein solcher Fall liegt vor:
[11] 2.1 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068). 2.1 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (RS0080166 [T10]; vergleiche RS0080068).
[12] 2.2 Hier wurden mit der Vereinbarung der H1016 zunächst reine Vermögensschäden in die Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin eingeschlossen. In Punkt 3.3. H1016 werden allerdings Schadenersatzpflichten aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wieder ausgeschlossen.
[13] 3. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass der Ausschluss Schadenersatzansprüche aus beratenden Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfasst. Eine – von der Revision argumentierte – Trennung in einen beratenden Teil betreffend die Erlangung der Förderung einerseits und eine daran anschließende bloß administrative Tätigkeit durch Ausfüllen des Förderantrags andererseits, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine sinnvolle Förderberatung das korrekte Ausfüllen entsprechender Formulare mitumfasst. Somit bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das richtige Ausfüllen des Förderantrags sei als Teil der beratenden Tätigkeit zur Erlangung der Förderung vom Risikoausschluss umfasst, keiner Korrektur.
[14] 4. Schließlich übergeht das weitere Argument der Revision, die Bejahung des Ausschlusses ließe den Versicherungsschutz der Klägerin faktisch leer laufen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags noch keine Beratungsleistungen erbrachte, sondern sich ihre Tätigkeit auf landwirtschaftlich-operative und damit im Zusammenhang stehende administrative Leistungen beschränkte. Ebendiese damaligen Tätigkeiten sollten versichert sein. Hingegen kommunizierte die Klägerin der Beklagten nach den Feststellungen nie ihren Wunsch nach einem Versicherungsschutz für beratende Tätigkeiten.
[15] 5. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[16] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.