Entscheidungsgründe:
Am 20.9.1981 kam Manfred K***, der damals Präsenzdiener des Ö*** B*** war, als Teilnehmer an einer Motocross-Meisterschaft in Aich zu Sturz und wurde dabei verletzt. Die klagende Partei bezahlte die durch den Unfall verursachten Heilungs- und Transportkosten von S 39.971,26. Manfred K*** war Inhaber einer nationalen Motorradfahrer-Lizenz. Zwischen der ÖAMTC-B*** G*** MBH und der beklagten Partei war - auch für den Unfallszeitpunkt - eine Kollektivgruppenunfallversicherung für Lizenzfahrer abgeschlossen.
Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 39.971,26 s.A. und bringt vor, sie habe die Heilungs- und Transportkosten in Erwartung des Rückersatzes durch die Beklagte vorgestreckt. Manfred K*** habe mit Schreiben vom 7.5.1984 seine Ansprüche gegen den Unfallversicherer an die klagende Partei abgetreten. Der Versicherungsnehmer habe nachträglich iS des § 75 Abs. 2 VersVG zugestimmt, daß Manfred K*** über seine aus der Unfallversicherung resultierenden Rechte verfügen und diese auch gerichtlich geltend machen könne. Sei der Klageanspruch nicht auf Legalzession des § 17 a Heeresgebührengesetz zu stützen, so stehe er der klagenden Partei zumindest nach § 1042 ABGB, subsidiär aber auch nach den §§ 1358 und 1422 ABGB zu. Der Anspruch werde auf alle nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden Rechtsgründe gestützt. Ein Ausschluß der Ansprüche gemäß Art. 8 IV Z 2 AUVB sei nicht gegeben. Die klagende Partei habe weder als Sozialversicherer, noch als Privatversicherer gezahlt.Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 39.971,26 s.A. und bringt vor, sie habe die Heilungs- und Transportkosten in Erwartung des Rückersatzes durch die Beklagte vorgestreckt. Manfred K*** habe mit Schreiben vom 7.5.1984 seine Ansprüche gegen den Unfallversicherer an die klagende Partei abgetreten. Der Versicherungsnehmer habe nachträglich iS des Paragraph 75, Absatz 2, VersVG zugestimmt, daß Manfred K*** über seine aus der Unfallversicherung resultierenden Rechte verfügen und diese auch gerichtlich geltend machen könne. Sei der Klageanspruch nicht auf Legalzession des Paragraph 17, a Heeresgebührengesetz zu stützen, so stehe er der klagenden Partei zumindest nach Paragraph 1042, ABGB, subsidiär aber auch nach den Paragraphen 1358 und 1422 ABGB zu. Der Anspruch werde auf alle nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden Rechtsgründe gestützt. Ein Ausschluß der Ansprüche gemäß Artikel 8, römisch vier Ziffer 2, AUVB sei nicht gegeben. Die klagende Partei habe weder als Sozialversicherer, noch als Privatversicherer gezahlt.
Die beklagte Partei bestreitet das Klagebegehren dem Grund nach und beantragt die Abweisung der Klage. Sollte die klagende Partei die begehrten Kosten in Erwartung des Rückersatzes vorgestreckt haben, sei dies ein rechtlich unbeachtliches Motiv. Alfred K*** stehe aus der Unfallversicherung kein Anspruch zu, weil er nicht Vertragspartner der Beklagten sei. Er könne daher auch keine Ansprüche zedieren, sodaß der klagenden Partei die Aktivlegitimation mangle. Überdies erfolge gemäß Art. 8 IV Z 2 AUVB kein Ersatz, wenn Heilungskosten von einem Privat- oder Sozialversicherer beansprucht oder geleistet würden. Ein Anspruch des Präsenzdieners habe auf Grund des § 14 HeeresgebührenG bestanden. Die R*** Ö*** sei daher zur unentgeltlichen Behandlung des Wehrpflichtigen verpflichtet gewesen. Auch stünde jedem Rechtsträger nur bei Vorliegen einer Legalzession ein Rückersatz zu. Die im Heeresgebührengesetz vorgesehene Legalzession beziehe sich nur auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten. Allfällige vertragliche Ansprüche seien keine Schadenersatzforderungen. Da die klagende Partei keine fremden Schulden bezahlt habe, komme auch die Bestimmung des § 1422 ABGB nicht in Betracht. Die Beklagte erhob keinen Einwand aus dem Umstand, daß die Zession der Ansprüche des Manfred K*** aus der Unfallversicherung vom ÖAMTC und nicht von der ÖAMTC-B***-G*** MBH erfolgte.Die beklagte Partei bestreitet das Klagebegehren dem Grund nach und beantragt die Abweisung der Klage. Sollte die klagende Partei die begehrten Kosten in Erwartung des Rückersatzes vorgestreckt haben, sei dies ein rechtlich unbeachtliches Motiv. Alfred K*** stehe aus der Unfallversicherung kein Anspruch zu, weil er nicht Vertragspartner der Beklagten sei. Er könne daher auch keine Ansprüche zedieren, sodaß der klagenden Partei die Aktivlegitimation mangle. Überdies erfolge gemäß Artikel 8, römisch vier Ziffer 2, AUVB kein Ersatz, wenn Heilungskosten von einem Privat- oder Sozialversicherer beansprucht oder geleistet würden. Ein Anspruch des Präsenzdieners habe auf Grund des Paragraph 14, HeeresgebührenG bestanden. Die R*** Ö*** sei daher zur unentgeltlichen Behandlung des Wehrpflichtigen verpflichtet gewesen. Auch stünde jedem Rechtsträger nur bei Vorliegen einer Legalzession ein Rückersatz zu. Die im Heeresgebührengesetz vorgesehene Legalzession beziehe sich nur auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten. Allfällige vertragliche Ansprüche seien keine Schadenersatzforderungen. Da die klagende Partei keine fremden Schulden bezahlt habe, komme auch die Bestimmung des Paragraph 1422, ABGB nicht in Betracht. Die Beklagte erhob keinen Einwand aus dem Umstand, daß die Zession der Ansprüche des Manfred K*** aus der Unfallversicherung vom ÖAMTC und nicht von der ÖAMTC-B***-G*** MBH erfolgte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen noch folgendes fest:
Die klagende Partei erbrachte die Leistungen nach den Kostensätzen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten. Manfred K*** war Inhaber einer Motorradfahrer-Lizenz. Es bestand "damals" zwischen der beklagten Partei und der ÖAMTC-B***-G*** MBH eine Kollektivgruppenunfallversicherung für OSK-Lizenzfahrer. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung standen den Lizenzfahrern keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte zu. Sie waren auch nicht Vertragspartner.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der klagenden Partei die Aktivlegitimation fehle. Vertragspartner sei der ÖAMTC gewesen, sodaß Manfred K***, der keinen Versicherungsschein gehabt habe, keine Ansprüche habe zedieren können. Die klagende Partei habe ihre Leistungen als Sozialverischerungsleistungen erbracht; damit liege der Ausschluß nach Art. 8 IV Z. 2 AUVB vor. § 17 HeeresgebührenG normiere eine Legalzession, wenn der Wehrpflichtige gegen einen Dritten Schadenersatzansprüche habe. Gegenüber der Beklagten habe Manfred K*** jedoch keine Schadenersatzforderung gehabt. Die klagende Partei könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen fremde Schulden bezahlt oder für einen anderen einen Aufwand gemacht habe. Dem stehe auch der klare Wortlaut des § 1422 ABGB entgegen.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der klagenden Partei die Aktivlegitimation fehle. Vertragspartner sei der ÖAMTC gewesen, sodaß Manfred K***, der keinen Versicherungsschein gehabt habe, keine Ansprüche habe zedieren können. Die klagende Partei habe ihre Leistungen als Sozialverischerungsleistungen erbracht; damit liege der Ausschluß nach Artikel 8, römisch vier Ziffer 2, AUVB vor. Paragraph 17, HeeresgebührenG normiere eine Legalzession, wenn der Wehrpflichtige gegen einen Dritten Schadenersatzansprüche habe. Gegenüber der Beklagten habe Manfred K*** jedoch keine Schadenersatzforderung gehabt. Die klagende Partei könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen fremde Schulden bezahlt oder für einen anderen einen Aufwand gemacht habe. Dem stehe auch der klare Wortlaut des Paragraph 1422, ABGB entgegen.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, daß der ÖAMTC als Versicherungsnehmer der mit der Beklagten abgeschlossenen Lizenzunfallversicherung Manfred K*** mit Schreiben vom 4.9.1984 die Zustimmung erteilte, iS des § 75 Abs. 2 VersVG über seine aus dem Unfall vom 20.9.1981 resultierenden Rechte zu verfügen und diese auch gerichtlich geltend zu machen. Am 7.5.1984 trat Manfred K*** seine Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Ersatz der Transport- und Heilungskosten aus dem Unfall vom 20.9.1981 an die R*** Ö*** zwecks Berichtigung der von der R***Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, daß der ÖAMTC als Versicherungsnehmer der mit der Beklagten abgeschlossenen Lizenzunfallversicherung Manfred K*** mit Schreiben vom 4.9.1984 die Zustimmung erteilte, iS des Paragraph 75, Absatz 2, VersVG über seine aus dem Unfall vom 20.9.1981 resultierenden Rechte zu verfügen und diese auch gerichtlich geltend zu machen. Am 7.5.1984 trat Manfred K*** seine Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Ersatz der Transport- und Heilungskosten aus dem Unfall vom 20.9.1981 an die R*** Ö*** zwecks Berichtigung der von der R***
Ö*** vorgestreckten Transport- und Heilungskosten ab. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, daß die Leistungen der klagenden Partei an Manfred K*** nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes erfolgt seien, das ein "Vorstrecken", also eine subsidiäre Zahlungspflicht, nirgends normiere. Die R*** Ö*** sei vielmehr gegenüber
Präsenzdienern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zum Ersatz der Heilungs- und Transportkosten schlechthin, ohne jede Einschränkung, verpflichtet. Die klagende Partei habe sohin nicht für jemand anderen geleistet, sondern sei ihrer primären gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Die in § 17 HeeresgebührenG vorgesehene Legalzession betreffe ausschließlich Schadenersatzforderungen, die dem Wehrpflichtigen gegen einen Dritten zustehen, nicht aber Forderungen gegen eine Privatversicherung. Allfällige Forderungen des Manfred K*** gegen die Beklagte seien daher von der Legalzession nicht betroffen. Da die Leistung der Klägerin in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen gesetzlichen eigenen Pflicht erfolgt sei, kämen auch die Bestimmungen der §§ 1042, 1358 und 1422 ABGB nicht in Betracht. Manfred K*** sei jedoch als Versicherter nach Vorliegen der Zustimmungserklärung des Versicherungsnehmers iS des § 75 Abs. 2 VersVG zur Geltendmachung seiner Rechte befugt. Diese Rechte habe Manfred K*** schon vor Vorliegen der Zustimmungserklärung abtreten können. Die klagende Partei sei daher aktiv legitimiert und es stehe ihr auch ein Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Heilungs- und Transportkosten zu. Ein Leistungsausschluß nach Art. 8 IV Z 2 AUVB liege nicht vor. Nach der genannten Vertragsbestimmung erfolge nur dann kein Ersatz auf Grund der Unfallversicherung, wenn Heilungskosten von einem anderen Sozial- oder Privatversicherer beansprucht oder geleistet werden. Die klagende Partei sei weder Sozial-, noch Privatversicherer. Habe sie auf Grund der Verpflichtung des Heeresgebührengesetzes Heilungs- und Transportkosten geleistet, möge dies dem Präsenzdiener wirtschaftlich einer Versicherungsleistung, wie sie üblicherweise die Krankenversicherung erbringe, gleichartig erschienen sein. Rechtlich jedoch sei eine Gleichsetzung derartiger Leistungen mit einer Sozial- oder Privatversicherungsleistung nicht haltbar. Die Revision sei zuzulassen gewesen, da eine Rechtsprechung zu Art. 8 IV Z 2 AUVB im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes fehle.Präsenzdienern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zum Ersatz der Heilungs- und Transportkosten schlechthin, ohne jede Einschränkung, verpflichtet. Die klagende Partei habe sohin nicht für jemand anderen geleistet, sondern sei ihrer primären gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Die in Paragraph 17, HeeresgebührenG vorgesehene Legalzession betreffe ausschließlich Schadenersatzforderungen, die dem Wehrpflichtigen gegen einen Dritten zustehen, nicht aber Forderungen gegen eine Privatversicherung. Allfällige Forderungen des Manfred K*** gegen die Beklagte seien daher von der Legalzession nicht betroffen. Da die Leistung der Klägerin in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen gesetzlichen eigenen Pflicht erfolgt sei, kämen auch die Bestimmungen der Paragraphen 1042, 1358 und 1422 ABGB nicht in Betracht. Manfred K*** sei jedoch als Versicherter nach Vorliegen der Zustimmungserklärung des Versicherungsnehmers iS des Paragraph 75, Absatz 2, VersVG zur Geltendmachung seiner Rechte befugt. Diese Rechte habe Manfred K*** schon vor Vorliegen der Zustimmungserklärung abtreten können. Die klagende Partei sei daher aktiv legitimiert und es stehe ihr auch ein Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Heilungs- und Transportkosten zu. Ein Leistungsausschluß nach Artikel 8, römisch vier Ziffer 2, AUVB liege nicht vor. Nach der genannten Vertragsbestimmung erfolge nur dann kein Ersatz auf Grund der Unfallversicherung, wenn Heilungskosten von einem anderen Sozial- oder Privatversicherer beansprucht oder geleistet werden. Die klagende Partei sei weder Sozial-, noch Privatversicherer. Habe sie auf Grund der Verpflichtung des Heeresgebührengesetzes Heilungs- und Transportkosten geleistet, möge dies dem Präsenzdiener wirtschaftlich einer Versicherungsleistung, wie sie üblicherweise die Krankenversicherung erbringe, gleichartig erschienen sein. Rechtlich jedoch sei eine Gleichsetzung derartiger Leistungen mit einer Sozial- oder Privatversicherungsleistung nicht haltbar. Die Revision sei zuzulassen gewesen, da eine Rechtsprechung zu Artikel 8, römisch vier Ziffer 2, AUVB im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes fehle.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.