Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist verspätet, weil sie nach Zustellung der ordentlichen Revision am 13.8.1986 erst am 30.9.1986 und damit, auch vom Ende der Gerichtsferien gerechnet, erst nach der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 507 Abs 2 S 1 und S 2 erster Halbsatz ZPO zur Post gegeben wurde. Dieser Schriftsatz war daher zurückzuweisen.Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist verspätet, weil sie nach Zustellung der ordentlichen Revision am 13.8.1986 erst am 30.9.1986 und damit, auch vom Ende der Gerichtsferien gerechnet, erst nach der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 507, Absatz 2, S 1 und S 2 erster Halbsatz ZPO zur Post gegeben wurde. Dieser Schriftsatz war daher zurückzuweisen.
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach Art.1 Abs 1 lit a der im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen geltenden ARB 1965 gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten in der in der Polizze bezeichneten Eigenschaft (hier: Handelsvertreter) zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen (unter anderem) bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Nach Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen geltenden ARB 1965 gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten in der in der Polizze bezeichneten Eigenschaft (hier: Handelsvertreter) zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen (unter anderem) bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen.
Der schon von den Vorinstanzen abgelehnten Meinung der Revisionswerberin, Dritter im Sinn dieser Bestimmung sei nicht jede vom Versicherungsnehmer und Versicherer verschiedene Person, sondern nur jemand, der außerhalb des Vertrages des Versicherungsnehmers mit dessen Vertragspartner stehe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß ausgehend vom Versicherungsvertrag schon nach dem Wortsinn jeder andere Vertragspartner des Versicherungsnehmers Dritter und eine außerhalb dieses letzteren Vertragsverhältnisses stehende weitere Person schon "Vierter" ist, ergibt sich der gleiche Sinn aus dem Versicherungsvertragsgesetz, das etwa in den §§ 67 und 149 als Dritten ebenfalls jede vom Versicherungsnehmer und (Mit-)Versicherten (sowie dem Versicherer) verschiedene Person versteht (SZ 34/75, SZ 52/112, SZ 53/151 bzw. VersR 1978, 727). Die Berufs-Rechtsschutzversicherung würde überdies einen wesentlichen Teil ihres Sinnes verlieren, wenn gerade Haftpflichtansprüche gegen Vertragspartner des Versicherungsnehmers nicht zu decken wären. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die weitere Meinung der Revisionswerberin abgelehnt, Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung seien nicht gesetzliche Schadenersatzansprüche und daher nicht zu decken. Von einem unzweifelhaften Sinn und einer klaren Bedeutung des Wortes in dieser von der beklagten Partei gewünschten Richtung kann keine Rede sein. Die zweite Instanz hat vielmehr überzeugend begründet, daß aus der Verletzung eines Vertrages gesetzliche Schadenersatzpflichten entstehen (können) und daß nach der zitierten Bestimmung der ARB nur solche Schadenersatzpflichten nicht in die Versicherung fallen, die über das Gesetz hinaus in einem Vertrag übernommen wurden (vgl. zu der ähnlichen Bestimmung des Art.1.2.1.1 AHVB Achatz ua, AHVB 1978, 52 f bzw. AHVB 1986, 57 f und Prölss-Martin, VVG 23 950). Die in den §§ 10 und 24 HVG geregelten Entschädigungsansprüche beruhen aber unmittelbar auf dem Gesetz.Der schon von den Vorinstanzen abgelehnten Meinung der Revisionswerberin, Dritter im Sinn dieser Bestimmung sei nicht jede vom Versicherungsnehmer und Versicherer verschiedene Person, sondern nur jemand, der außerhalb des Vertrages des Versicherungsnehmers mit dessen Vertragspartner stehe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß ausgehend vom Versicherungsvertrag schon nach dem Wortsinn jeder andere Vertragspartner des Versicherungsnehmers Dritter und eine außerhalb dieses letzteren Vertragsverhältnisses stehende weitere Person schon "Vierter" ist, ergibt sich der gleiche Sinn aus dem Versicherungsvertragsgesetz, das etwa in den Paragraphen 67 und 149 als Dritten ebenfalls jede vom Versicherungsnehmer und (Mit-)Versicherten (sowie dem Versicherer) verschiedene Person versteht (SZ 34/75, SZ 52/112, SZ 53/151 bzw. VersR 1978, 727). Die Berufs-Rechtsschutzversicherung würde überdies einen wesentlichen Teil ihres Sinnes verlieren, wenn gerade Haftpflichtansprüche gegen Vertragspartner des Versicherungsnehmers nicht zu decken wären. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die weitere Meinung der Revisionswerberin abgelehnt, Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung seien nicht gesetzliche Schadenersatzansprüche und daher nicht zu decken. Von einem unzweifelhaften Sinn und einer klaren Bedeutung des Wortes in dieser von der beklagten Partei gewünschten Richtung kann keine Rede sein. Die zweite Instanz hat vielmehr überzeugend begründet, daß aus der Verletzung eines Vertrages gesetzliche Schadenersatzpflichten entstehen (können) und daß nach der zitierten Bestimmung der ARB nur solche Schadenersatzpflichten nicht in die Versicherung fallen, die über das Gesetz hinaus in einem Vertrag übernommen wurden vergleiche zu der ähnlichen Bestimmung des Artikel eins Punkt 2 Punkt eins Punkt eins, AHVB Achatz ua, AHVB 1978, 52 f bzw. AHVB 1986, 57 f und Prölss-Martin, VVG 23 950). Die in den Paragraphen 10 und 24 HVG geregelten Entschädigungsansprüche beruhen aber unmittelbar auf dem Gesetz.
Der Revisionswerberin kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß "ein Vertragsabschluß kein Ereignis" und deshalb nicht deckungspflichtig sei. Diese Meinung ist schon deshalb verfehlt, weil die Ersatzansprüche, die der Kläger gegen seinen Geschäftsherrn erheben will, nicht aus dem mit diesem geschlossenen Vertrag, sondern aus der Verletzung dieses Vertrages herrühren und ein solches Verhalten des Dritten zwanglos als Ereignis anzusehen ist, durch das der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde. Der Ausspruch über die Kosten der Revision beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Revisionswerberin kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß "ein Vertragsabschluß kein Ereignis" und deshalb nicht deckungspflichtig sei. Diese Meinung ist schon deshalb verfehlt, weil die Ersatzansprüche, die der Kläger gegen seinen Geschäftsherrn erheben will, nicht aus dem mit diesem geschlossenen Vertrag, sondern aus der Verletzung dieses Vertrages herrühren und ein solches Verhalten des Dritten zwanglos als Ereignis anzusehen ist, durch das der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde. Der Ausspruch über die Kosten der Revision beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.