Entscheidungsgründe:
Die Kläger, die in Graz ein Architektenbüro betreiben, haben für ihre Tätigkeit als Architekten mit der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA) zugrundeliegen. Nach Art.6 der AHBA erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder kaufmännischen Durchführung von Geld-, Grundstück- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Folgehandlungen dieser Tätigkeiten (Art.6 4.6.); ferner aus Schätzungen von bebauten und unbebauten Liegenschaften, wenn diese Schätzungen Versicherungszwecken (Feststellung der erforderlichen Versicherungssummen bei Abschluß von Versicherungsverträgen, Bewertung in Schadensfällen etc.) dienen (Art.6 4.8.). Im Zusammenhang mit der Errichtung von Einfamilienhäusern und einer Wohnhausanlage auf dem Areal des Schloßparkes St.Josef in Graz werden die Kläger von 9 Wohnungseigentümern einer Schloßwohnung zu 6 Cg 241/84 des Erstgerichtes auf Schadenersatz belangt, nach den Behauptungen der Kläger wegen eines angeblichen Kunstfehlers in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.Die Kläger, die in Graz ein Architektenbüro betreiben, haben für ihre Tätigkeit als Architekten mit der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA) zugrundeliegen. Nach Artikel 6, der AHBA erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder kaufmännischen Durchführung von Geld-, Grundstück- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Folgehandlungen dieser Tätigkeiten (Artikel 6, 4.6.); ferner aus Schätzungen von bebauten und unbebauten Liegenschaften, wenn diese Schätzungen Versicherungszwecken (Feststellung der erforderlichen Versicherungssummen bei Abschluß von Versicherungsverträgen, Bewertung in Schadensfällen etc.) dienen (Artikel 6, 4.8.). Im Zusammenhang mit der Errichtung von Einfamilienhäusern und einer Wohnhausanlage auf dem Areal des Schloßparkes St.Josef in Graz werden die Kläger von 9 Wohnungseigentümern einer Schloßwohnung zu 6 Cg 241/84 des Erstgerichtes auf Schadenersatz belangt, nach den Behauptungen der Kläger wegen eines angeblichen Kunstfehlers in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.
Nach dem Standpunkt der beklagten Partei fielen die Schadenersatzverpflichtungen der Kläger, derentwegen sie in Anspruch genommen werden, unter die Ausschlußklausel des Art.6 4.6. der AHBA. Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte. Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger gaben, um Schloß und Schloßpark an Interessenten, zu denen auch sie gehörten, zu vermarkten, einen Prospekt heraus. In diesem Prospekt teilten sie ohne nähere Detailkalkulation und Begründung den Gesamtkaufpreis für die Liegenschaft von 4,2 Mill.S in einen Grundanteil von 2,6 Mill.S für die Flachbauparzellen, in einen Grundanteil von 1,2 Mill.S für das Schloßgebäude und von 0,4 Mill.S für die Kapelle. Den Erwerb einer Schloßwohnung empfahlen sie mit dem Argument, daß die Mehrkosten für die Schloßbewohner aus dem Ankauf des Schlosses samt Kapelle gegenüber jenen Käufern, die ein Einfamilienhaus erwerben wollten, dadurch abgefangen würden, daß sich die Ausbaukosten der Wohnungen lediglich auf etwa 65 % der möglichen Neubaukosten beliefen. Sämtliche Interessenten schlossen die Kaufverträge mit den Grundstückseigentümern ab. Die Kläger traten hiebei als empfehlende Vermittler auf. In der Folge schlossen die Käufer, die eine Interessengemeinschaft gebildet hatten, mit den Klägern einen Architektenvertrag ab. Gegenstand dieses Vertrages war die architektonische Planung und die Errichtung der Einfamilienhäuser sowie der Umbau des Schlosses. Im Zuge des Schloßumbaues kam es zu nicht unwesentlichen Überschreitungen der ursprünglich kalkulierten Kosten. Die klagenden Schloßwohnungskäufer behaupten im Haftpflichtprozeß, nur im Vertrauen auf die von den Klägern im Prospekt abgegebene Empfehlung, den Kauf mit höheren Grundanteilskosten getätigt zu haben. Tatsächlich sei die Bausubstanz des Schlosses ohne Wert gewesen, sodaß die Baukostenüberschreitung notwendig geworden sei. Die Kläger hätten dies bei gehöriger Befundaufnahme erkennen können. Die Schloßwohnungskäufer begehren die Mehrkosten für die Grundstücksanteile von den Klägern aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes.Nach dem Standpunkt der beklagten Partei fielen die Schadenersatzverpflichtungen der Kläger, derentwegen sie in Anspruch genommen werden, unter die Ausschlußklausel des Artikel 6, 4.6. der AHBA. Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte. Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger gaben, um Schloß und Schloßpark an Interessenten, zu denen auch sie gehörten, zu vermarkten, einen Prospekt heraus. In diesem Prospekt teilten sie ohne nähere Detailkalkulation und Begründung den Gesamtkaufpreis für die Liegenschaft von 4,2 Mill.S in einen Grundanteil von 2,6 Mill.S für die Flachbauparzellen, in einen Grundanteil von 1,2 Mill.S für das Schloßgebäude und von 0,4 Mill.S für die Kapelle. Den Erwerb einer Schloßwohnung empfahlen sie mit dem Argument, daß die Mehrkosten für die Schloßbewohner aus dem Ankauf des Schlosses samt Kapelle gegenüber jenen Käufern, die ein Einfamilienhaus erwerben wollten, dadurch abgefangen würden, daß sich die Ausbaukosten der Wohnungen lediglich auf etwa 65 % der möglichen Neubaukosten beliefen. Sämtliche Interessenten schlossen die Kaufverträge mit den Grundstückseigentümern ab. Die Kläger traten hiebei als empfehlende Vermittler auf. In der Folge schlossen die Käufer, die eine Interessengemeinschaft gebildet hatten, mit den Klägern einen Architektenvertrag ab. Gegenstand dieses Vertrages war die architektonische Planung und die Errichtung der Einfamilienhäuser sowie der Umbau des Schlosses. Im Zuge des Schloßumbaues kam es zu nicht unwesentlichen Überschreitungen der ursprünglich kalkulierten Kosten. Die klagenden Schloßwohnungskäufer behaupten im Haftpflichtprozeß, nur im Vertrauen auf die von den Klägern im Prospekt abgegebene Empfehlung, den Kauf mit höheren Grundanteilskosten getätigt zu haben. Tatsächlich sei die Bausubstanz des Schlosses ohne Wert gewesen, sodaß die Baukostenüberschreitung notwendig geworden sei. Die Kläger hätten dies bei gehöriger Befundaufnahme erkennen können. Die Schloßwohnungskäufer begehren die Mehrkosten für die Grundstücksanteile von den Klägern aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes.
Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen liege der Ausschlußtatbestand der Vermittlung bzw. Empfehlung von Grundstücksgeschäften nach Art.6 4.6. der AHBA vor. Die Kläger seien als Vermittler des Liegenschaftsverkaufes aufgetreten und hätten hiebei den Ankauf von Schloßwohnungen mit höheren Grundanteilskosten wegen der geringeren Baukosten empfohlen. Auf die Unrichtigkeit dieser Empfehlung und die den Klägern hiebei unterlaufene Sorgfaltspflichtverletzung stützten die Kläger im Haftpflichtprozeß ihre Schadenersatzansprüche. Bei dieser Tätigkeit der Kläger handle es sich entgegen ihrer Meinung nicht um eine bloße Schätzung, für die, soferne die Schätzung nicht Versicherungszwecken diene, Versicherungsschutz zu gewähren sei.Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen liege der Ausschlußtatbestand der Vermittlung bzw. Empfehlung von Grundstücksgeschäften nach Artikel 6, 4.6. der AHBA vor. Die Kläger seien als Vermittler des Liegenschaftsverkaufes aufgetreten und hätten hiebei den Ankauf von Schloßwohnungen mit höheren Grundanteilskosten wegen der geringeren Baukosten empfohlen. Auf die Unrichtigkeit dieser Empfehlung und die den Klägern hiebei unterlaufene Sorgfaltspflichtverletzung stützten die Kläger im Haftpflichtprozeß ihre Schadenersatzansprüche. Bei dieser Tätigkeit der Kläger handle es sich entgegen ihrer Meinung nicht um eine bloße Schätzung, für die, soferne die Schätzung nicht Versicherungszwecken diene, Versicherungsschutz zu gewähren sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.