Die Revisionswerber wenden sich zunächst gegen die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses als Versicherung für fremde Rechnung. Letztere liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit dem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat (Hofmann, Privatversicherungsrecht 2 128; Prölss-Martin, VVG 23 452; Bruck-Möller-Sieg VVG 8 II 930 f). Unstrittig ist im vorliegenden Fall, daß Gegenstand des Versicherungsvertrages die Berufshaftpflicht der Mitglieder der zweitbeklagten Partei, somit ein fremdes Interesse ist. Steht fest, daß fremdes Interesse versichert werden sollte, bleibt lediglich noch zu prüfen, ob der Kontrahent den Abschluß im Namen des Interesseträgers oder im eigenen Namen getätigt hat. Beizupflichten ist den Revisionswerbern darin, daß diese Frage nach den feststehenden Umständen und durch Vertragsauslegung zu beurteilen ist, die der Auslegungsregel des § 74 Abs 2 VersVG vorgehen. Ergeben Vertragsauslegung und offenbare Umstände kein eindeutiges Bild, so spricht der § 74 Abs 2 VersVG für eine Versicherung für fremde Rechnung. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 74 Abs 2 VersVG ist somit widerlegbar, die Beweislast richtet sich je nach den erhobenen Ansprüchen (Bruck-Möller-Sieg, aaO 937) und trifft demnach im vorliegenden Fall die Kläger. Den Klägern kann aber nicht darin gefolgt werden, daß schon nach dem Inhalt der Korrespondenz zwischen den vertragsschließenden Teilen insbesondere nach dem Schreiben der zweitbeklagten Partei an die erstbeklagte Partei vom 11. Dezember 1980 ein Vertragsabschluß durch die zweitbeklagte Partei in Vertretung ihrer Mitglieder offenkundig ist. Bei Vertragsabschluß im Namen eines anderen soll der Vertretene aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden. Aus Punkt 3Die Revisionswerber wenden sich zunächst gegen die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses als Versicherung für fremde Rechnung. Letztere liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit dem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat (Hofmann, Privatversicherungsrecht 2 128; Prölss-Martin, VVG 23 452; Bruck-Möller-Sieg VVG 8 römisch zwei 930 f). Unstrittig ist im vorliegenden Fall, daß Gegenstand des Versicherungsvertrages die Berufshaftpflicht der Mitglieder der zweitbeklagten Partei, somit ein fremdes Interesse ist. Steht fest, daß fremdes Interesse versichert werden sollte, bleibt lediglich noch zu prüfen, ob der Kontrahent den Abschluß im Namen des Interesseträgers oder im eigenen Namen getätigt hat. Beizupflichten ist den Revisionswerbern darin, daß diese Frage nach den feststehenden Umständen und durch Vertragsauslegung zu beurteilen ist, die der Auslegungsregel des Paragraph 74, Absatz 2, VersVG vorgehen. Ergeben Vertragsauslegung und offenbare Umstände kein eindeutiges Bild, so spricht der Paragraph 74, Absatz 2, VersVG für eine Versicherung für fremde Rechnung. Die gesetzliche Auslegungsregel des Paragraph 74, Absatz 2, VersVG ist somit widerlegbar, die Beweislast richtet sich je nach den erhobenen Ansprüchen (Bruck-Möller-Sieg, aaO 937) und trifft demnach im vorliegenden Fall die Kläger. Den Klägern kann aber nicht darin gefolgt werden, daß schon nach dem Inhalt der Korrespondenz zwischen den vertragsschließenden Teilen insbesondere nach dem Schreiben der zweitbeklagten Partei an die erstbeklagte Partei vom 11. Dezember 1980 ein Vertragsabschluß durch die zweitbeklagte Partei in Vertretung ihrer Mitglieder offenkundig ist. Bei Vertragsabschluß im Namen eines anderen soll der Vertretene aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden. Aus Punkt 3
des obgenannten Schreibens ergibt sich aber, daß die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers der zweitbeklagten Partei zukommen und diese auch zur Zahlung der Prämie verpflichtet sein sollte. Auch Punkt 2, 6 dieses Schreibens spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Kläger, weil es einer besonderen Vertragsbestimmung, daß jeder versicherte Ziviltechniker berechtigt ist, einen Deckungsprozeß zu führen, nicht bedurft hätte, wenn der Versicherungsvertrag in deren Namen abgeschlossen hätte werden sollen. Durch diese Vertragsbestimmung wird insoweit lediglich § 75 Abs 2 VersVG abbedungen, wonach der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Auch bei dem angezogenen Kündigungsrecht der zweitbeklagten Partei handelt es sich um ein Recht des Vertragspartners, sodaß auch dieser Hinweis gegen die Kläger ausschlägt. Für die zu beurteilende Frage sind aber die Kündigungsgründe ohne Bedeutung. Aus der Art der Prämienberechnung läßt sich für die Frage, in wessen Namen die zweitbeklagte Partei handelte, nichts gewinnen. Andere Umstände können von der Revision nicht ins Treffen geführt werden und wurden in erster Instanz auch nicht behauptet. Der Standpunkt der Kläger ist daher unzutreffend. Aus den obgenannten Umständen ergibt sich vielmehr, daß die zweitbeklagte Partei nicht als Vertreter ihrer Mitglieder handelte. Blieben aber dennoch Zweifel, so wäre, wie die Kläger selbst einräumen, nach § 74 Abs 2 VersVG anzunehmen, daß die zweitbeklagte Partei im eigenen Namen für fremde Rechnung handelte. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Versicherungsverhältnis als Versicherung für fremde Rechnung angesehen. Damit sind aber die Revisionsausführungen über die mangelnde Bevollmächtigung der zweitbeklagten Partei durch die Kläger gegenstandslos. Nach § 75 Abs 1 Satz 1 VersVG stehen bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Nach Prölss-Martin (VVG 23 454) sind damit nur die geldlichen Ansprüche gemeint. Sieg in Bruck-Möller (aaO 945) zählt hiezu alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen. Ihm folgte auch der Oberste Gerichtshof (7 Ob 19/83). Die Gestaltungsrechte, insbesondere das Recht der Vertragsanfechtung, gehören nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung nicht zu den im § 75 Abs 1 Satz 1 VersVG angeführten Rechten (Prölss-Martin aaO 453; Bruck-Möller-Sieg aaO 963; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechtes III 464 und 471; Hofmann aaO 131 f; aM Ehrenzweig, Deutsches-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 214). Für die herrschende Ansicht spricht zunächst der Gesetzeswortlaut, weil unter den Rechten aus dem Vertrag nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auch jene verstanden werden können, die die Begründung des Vertragsverhältnisses betreffen. Bei der Versicherung für fremde Rechnung handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen Vertrag zugunsten Dritter (SZ 52/65; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 881; Gschnitzer in Klang 2 IV/1 228; Bruck-Möller-Sieg aaO 929; Hofmann aaO 128). Beim Vertrag zugunsten Dritter kommt dem Dritten, auch wenn ihm unmittelbar das Recht zusteht, vom Versprechenden Erfüllung zu verlangen, nicht auch das Recht zu, das Deckungsverhältnis (zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger) anzufechten (Gschnitzer aaO 227). Die Rechtsfigur der Versicherung für fremde Rechnung entspricht den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Versicherungsverkehrs, wie sie schon zur Zeit der Einführung von Vorschriften über den Versicherungsvertrag (Versicherungsordnung) bestanden haben, wie etwa im Bereich der Teppichaufbewahrungsanstalten, der Pfandleihanstalten, der Spediteure und Lagerhäuser (vgl. Geller, Versicherungsordnung 88). Bei der Regelung der Versicherung für fremde Rechnung (§§ 69 bis 71 der Versicherungsordnung; § 69 Abs 3 der Versicherungsordnung enthielt eine dem § 75 Abs 1 VersVG entsprechende Bestimmung) ging der Gesetzgeber sowohl davon aus, daß das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten versicherungsrechtlich ohne Belang ist, als auch davon, daß Vertragspartei des Versicherers jedenfalls der Versicherungsnehmer ist. Es sollten lediglich die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherten im Verhältnis zum Versicherer geregelt werden (Erläuterungen zur Versicherungsordnung 102 f). Sollte die Stellung der Vertragsparteien unberührt bleiben, konnte dies in Ansehung des Versicherten nur die Regelung der Frage bedeuten, wann und inwieweit er unmittelbar die Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann, zumal auch schon bei Schaffung der Versicherungsordnung die Versicherung für fremde Rechnung als Vertrag zugunsten Dritter angesehen wurde (vgl. Erläuterungen 102; Geller aaO). Für die Annahme, daß der Versicherte voll in das Vertragsverhältnis einbezogen werden und ihm auch die Gestaltungsrechte, wie das Recht der Vertragsanfechtung, zukommen sollen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Daraus ergibt sich, daß § 75 Abs 1 Satz 1 VersVG dahin auszulegen ist, daß zu den dort angeführten Rechten des Versicherten nicht auch das Recht gehört, den Versicherungsvertrag anzufechten. Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Versicherten nach § 75 Abs 2 VersVG können daher unerörtert bleiben. Fehlt den Klägern das Recht der Vertragsanfechtung, ist auch auf die Revisionsausführungen zur Frage der Sittenwidrigkeit nicht weiter einzugehen.des obgenannten Schreibens ergibt sich aber, daß die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers der zweitbeklagten Partei zukommen und diese auch zur Zahlung der Prämie verpflichtet sein sollte. Auch Punkt 2, 6 dieses Schreibens spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Kläger, weil es einer besonderen Vertragsbestimmung, daß jeder versicherte Ziviltechniker berechtigt ist, einen Deckungsprozeß zu führen, nicht bedurft hätte, wenn der Versicherungsvertrag in deren Namen abgeschlossen hätte werden sollen. Durch diese Vertragsbestimmung wird insoweit lediglich Paragraph 75, Absatz 2, VersVG abbedungen, wonach der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Auch bei dem angezogenen Kündigungsrecht der zweitbeklagten Partei handelt es sich um ein Recht des Vertragspartners, sodaß auch dieser Hinweis gegen die Kläger ausschlägt. Für die zu beurteilende Frage sind aber die Kündigungsgründe ohne Bedeutung. Aus der Art der Prämienberechnung läßt sich für die Frage, in wessen Namen die zweitbeklagte Partei handelte, nichts gewinnen. Andere Umstände können von der Revision nicht ins Treffen geführt werden und wurden in erster Instanz auch nicht behauptet. Der Standpunkt der Kläger ist daher unzutreffend. Aus den obgenannten Umständen ergibt sich vielmehr, daß die zweitbeklagte Partei nicht als Vertreter ihrer Mitglieder handelte. Blieben aber dennoch Zweifel, so wäre, wie die Kläger selbst einräumen, nach Paragraph 74, Absatz 2, VersVG anzunehmen, daß die zweitbeklagte Partei im eigenen Namen für fremde Rechnung handelte. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Versicherungsverhältnis als Versicherung für fremde Rechnung angesehen. Damit sind aber die Revisionsausführungen über die mangelnde Bevollmächtigung der zweitbeklagten Partei durch die Kläger gegenstandslos. Nach Paragraph 75, Absatz eins, Satz 1 VersVG stehen bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Nach Prölss-Martin (VVG 23 454) sind damit nur die geldlichen Ansprüche gemeint. Sieg in Bruck-Möller (aaO 945) zählt hiezu alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen. Ihm folgte auch der Oberste Gerichtshof (7 Ob 19/83). Die Gestaltungsrechte, insbesondere das Recht der Vertragsanfechtung, gehören nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung nicht zu den im Paragraph 75, Absatz eins, Satz 1 VersVG angeführten Rechten (Prölss-Martin aaO 453; Bruck-Möller-Sieg aaO 963; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechtes römisch drei 464 und 471; Hofmann aaO 131 f; aM Ehrenzweig, Deutsches-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 214). Für die herrschende Ansicht spricht zunächst der Gesetzeswortlaut, weil unter den Rechten aus dem Vertrag nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auch jene verstanden werden können, die die Begründung des Vertragsverhältnisses betreffen. Bei der Versicherung für fremde Rechnung handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen Vertrag zugunsten Dritter (SZ 52/65; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 881,; Gschnitzer in Klang 2 IV/1 228; Bruck-Möller-Sieg aaO 929; Hofmann aaO 128). Beim Vertrag zugunsten Dritter kommt dem Dritten, auch wenn ihm unmittelbar das Recht zusteht, vom Versprechenden Erfüllung zu verlangen, nicht auch das Recht zu, das Deckungsverhältnis (zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger) anzufechten (Gschnitzer aaO 227). Die Rechtsfigur der Versicherung für fremde Rechnung entspricht den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Versicherungsverkehrs, wie sie schon zur Zeit der Einführung von Vorschriften über den Versicherungsvertrag (Versicherungsordnung) bestanden haben, wie etwa im Bereich der Teppichaufbewahrungsanstalten, der Pfandleihanstalten, der Spediteure und Lagerhäuser vergleiche Geller, Versicherungsordnung 88). Bei der Regelung der Versicherung für fremde Rechnung (Paragraphen 69 bis 71 der Versicherungsordnung; Paragraph 69, Absatz 3, der Versicherungsordnung enthielt eine dem Paragraph 75, Absatz eins, VersVG entsprechende Bestimmung) ging der Gesetzgeber sowohl davon aus, daß das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten versicherungsrechtlich ohne Belang ist, als auch davon, daß Vertragspartei des Versicherers jedenfalls der Versicherungsnehmer ist. Es sollten lediglich die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherten im Verhältnis zum Versicherer geregelt werden (Erläuterungen zur Versicherungsordnung 102 f). Sollte die Stellung der Vertragsparteien unberührt bleiben, konnte dies in Ansehung des Versicherten nur die Regelung der Frage bedeuten, wann und inwieweit er unmittelbar die Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann, zumal auch schon bei Schaffung der Versicherungsordnung die Versicherung für fremde Rechnung als Vertrag zugunsten Dritter angesehen wurde vergleiche Erläuterungen 102; Geller aaO). Für die Annahme, daß der Versicherte voll in das Vertragsverhältnis einbezogen werden und ihm auch die Gestaltungsrechte, wie das Recht der Vertragsanfechtung, zukommen sollen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Daraus ergibt sich, daß Paragraph 75, Absatz eins, Satz 1 VersVG dahin auszulegen ist, daß zu den dort angeführten Rechten des Versicherten nicht auch das Recht gehört, den Versicherungsvertrag anzufechten. Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Versicherten nach Paragraph 75, Absatz 2, VersVG können daher unerörtert bleiben. Fehlt den Klägern das Recht der Vertragsanfechtung, ist auch auf die Revisionsausführungen zur Frage der Sittenwidrigkeit nicht weiter einzugehen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.