Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist allerdings nicht gerechtfertigt.
Nach Art. 3 lit. b der Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 1965) ist der Versicherte, wenn er sich nach einem von ihm verursachten oder mitverursachten Unfall der Feststellung seiner Person zu entziehen versucht hat und dies in der Begründung einer im Zusammenhang mit diesem Ereignis erflossenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde, verpflichtet, über Verlangen des Versicherers sämtliche aus diesem Ereignis von diesem erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Der erwähnte Rückforderungsfall ist also dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer irgendein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, die Feststellung seiner Identität als Lenker des Unfallsfahrzeuges zu verhindern (SZ 52/108, VersR 1979, 340 ua.).Nach Artikel 3, Litera b, der Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 1965) ist der Versicherte, wenn er sich nach einem von ihm verursachten oder mitverursachten Unfall der Feststellung seiner Person zu entziehen versucht hat und dies in der Begründung einer im Zusammenhang mit diesem Ereignis erflossenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde, verpflichtet, über Verlangen des Versicherers sämtliche aus diesem Ereignis von diesem erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Der erwähnte Rückforderungsfall ist also dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer irgendein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, die Feststellung seiner Identität als Lenker des Unfallsfahrzeuges zu verhindern (SZ 52/108, VersR 1979, 340 ua.).
Im vorliegenden Fall ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, daß der Beklagte die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit der Klägerin nach Art. 3 lit. b ERB 1965 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Der Beklagte steht allerdings auf dem Standpunkt, der Umstand, daß gegen ihn auch wegen Alkohlisierung ermittelt worden war, diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren jedoch zur Einstellung gelangte, schließe die Leistungsfreiheit der Klägerin aus. Dies steht im Widerspruch zu dem wiedergegebenen Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Es ist nämlich nicht erforderlich, daß beide der in Art. 3 ERB 1965 erwähnten Tatbestände vorliegen. Bereits die Erfüllung eines der beiden Tatbestände führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Tatsache, daß auch in Richtung der Erfüllung des zweiten Tatbestandes ermittelt wurde, kann den Versicherten nicht günstiger stellen als einen Versicherten, bei dem nur in Richtung eines der beiden Tatbestände Ermittlungen angestellt worden sind. Wird nur einer der beiden Tatbestände erfüllt, so führt dies nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen schlechthin zum Rückforderungsanspruch des Versicherers. Sinn der erwähnten Bestimmung ist es nämlich, den Versicherer vor ungerechtfertigten Leistungen und einem Aufwand zu bewahren, den er bei pflichtgemäßem Verhalten des Versicherten nicht machen hätte müssen. Gerade aufwendige Untersuchungen in Richtung Alkoholisierung werden aber meist erst durch eine Fahrerflucht erforderlich.Im vorliegenden Fall ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, daß der Beklagte die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit der Klägerin nach Artikel 3, Litera b, ERB 1965 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Der Beklagte steht allerdings auf dem Standpunkt, der Umstand, daß gegen ihn auch wegen Alkohlisierung ermittelt worden war, diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren jedoch zur Einstellung gelangte, schließe die Leistungsfreiheit der Klägerin aus. Dies steht im Widerspruch zu dem wiedergegebenen Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Es ist nämlich nicht erforderlich, daß beide der in Artikel 3, ERB 1965 erwähnten Tatbestände vorliegen. Bereits die Erfüllung eines der beiden Tatbestände führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Tatsache, daß auch in Richtung der Erfüllung des zweiten Tatbestandes ermittelt wurde, kann den Versicherten nicht günstiger stellen als einen Versicherten, bei dem nur in Richtung eines der beiden Tatbestände Ermittlungen angestellt worden sind. Wird nur einer der beiden Tatbestände erfüllt, so führt dies nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen schlechthin zum Rückforderungsanspruch des Versicherers. Sinn der erwähnten Bestimmung ist es nämlich, den Versicherer vor ungerechtfertigten Leistungen und einem Aufwand zu bewahren, den er bei pflichtgemäßem Verhalten des Versicherten nicht machen hätte müssen. Gerade aufwendige Untersuchungen in Richtung Alkoholisierung werden aber meist erst durch eine Fahrerflucht erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.