Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Gesamt-Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer abgeschlossen, die auch den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz umfaßt. Der Versicherung liegen die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1985/82) und die Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (im folgenden nur Sonderbedingungen) zugrunde. Der Punkt I der Sonderbedingungen trägt die Überschrift Arbeitsgerichts-Rechtsschutz, seine Absätze 1 und 3 haben folgenden Wortlaut: (1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber oder Dienstnehmer im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz in Fällen, in denen vor österreichischen Arbeitsgerichten Ansprüche des Versicherungsnehmers verfolgt oder abgewehrt werden, soweit diesen Ansprüchen unerlaubte Handlungen zugrunde gelegt werden, die mit dem Arbeits- oder Lehrverhältnis im Zusammenhang stehen. (3) Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auch auf Fälle der Verfolgung oder Abwehr von vertraglichen Streitigkeiten aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnis über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeits- oder Lehrvertrages sowie aus Verhandlungen über Eingehung eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen ausgedehnt werden. Nach der Klausel 650 ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Kläger war vom 2. September 1983 bis 21. September 1985 für die A***-I*** Gesellschaft mbH Salzburg (im folgenden nur Gemeinschuldnerin) tätig, über die am 12. September 1985 der Konkurs eröffnet wurde. Nach Bestreitung seiner im Konkursverfahren angemeldeten, aus seinem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin abgeleiteten Ansprüche durch den Masseverwalter brachte der Kläger beim Konkursgericht die Feststellungsklage ein. Er behauptete das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses und macht Ansprüche auf Gehalt, anteilige Sonderzahlungen, Kündigungs- und Urlaubsentschädigung und Leistungsprämien von insgesamt S 1,817.856,80 s.A. geltend. Der Masseverwalter wendete ein, mit dem Kläger sei kein dem Angestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis begründet worden. Der Kläger sei nur freier Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin gewesen. Er sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden und habe seine Einkünfte selbst versteuern müssen. Es habe kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin bestanden. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für jenen Rechtsstreit. Nach dem Standpunkt der beklagten Partei sei der Kläger nicht Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin, sondern für diese selbständig tätig gewesen.Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Gesamt-Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer abgeschlossen, die auch den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz umfaßt. Der Versicherung liegen die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1985/82) und die Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (im folgenden nur Sonderbedingungen) zugrunde. Der Punkt römisch eins der Sonderbedingungen trägt die Überschrift Arbeitsgerichts-Rechtsschutz, seine Absätze 1 und 3 haben folgenden Wortlaut: (1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber oder Dienstnehmer im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz in Fällen, in denen vor österreichischen Arbeitsgerichten Ansprüche des Versicherungsnehmers verfolgt oder abgewehrt werden, soweit diesen Ansprüchen unerlaubte Handlungen zugrunde gelegt werden, die mit dem Arbeits- oder Lehrverhältnis im Zusammenhang stehen. (3) Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auch auf Fälle der Verfolgung oder Abwehr von vertraglichen Streitigkeiten aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnis über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeits- oder Lehrvertrages sowie aus Verhandlungen über Eingehung eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen ausgedehnt werden. Nach der Klausel 650 ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Kläger war vom 2. September 1983 bis 21. September 1985 für die A***-I*** Gesellschaft mbH Salzburg (im folgenden nur Gemeinschuldnerin) tätig, über die am 12. September 1985 der Konkurs eröffnet wurde. Nach Bestreitung seiner im Konkursverfahren angemeldeten, aus seinem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin abgeleiteten Ansprüche durch den Masseverwalter brachte der Kläger beim Konkursgericht die Feststellungsklage ein. Er behauptete das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses und macht Ansprüche auf Gehalt, anteilige Sonderzahlungen, Kündigungs- und Urlaubsentschädigung und Leistungsprämien von insgesamt S 1,817.856,80 s.A. geltend. Der Masseverwalter wendete ein, mit dem Kläger sei kein dem Angestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis begründet worden. Der Kläger sei nur freier Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin gewesen. Er sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden und habe seine Einkünfte selbst versteuern müssen. Es habe kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin bestanden. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für jenen Rechtsstreit. Nach dem Standpunkt der beklagten Partei sei der Kläger nicht Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin, sondern für diese selbständig tätig gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen war Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin der Erwerb, die Errichtung, Verpachtung und Verwertung von landwirtschaftlichen Betrieben und Anlagen; die Beteiligung an anderen Unternehmen, welche im Agrarhandel tätig sind, sei es durch Einlagen, Aktienzeichnungen oder Aktienerwerb; der Erwerb von Lizenzen und Patenten, welche dem Zwecke des Agrarhandels dienen sowie die Nutzung derselben; der Betrieb aller der Förderung dieser Zwecke dienenden Handelsgeschäfte und die Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Eine wesentliche Tätigkeit der Gemeinschuldnerin bestand im Anwerben von Anlegern für stille Beteiligungen.
Der Kläger war auf Grund einer "Konsulenten-Vereinbarung" für die Gemeinschuldnerin tätig. Es oblag ihm der Auf- und Ausbau eines Vertriebssystems, die Akquirierung und Schulung von Mitarbeitern und die Betreuung von Geschäftspartnern. Der Tätigkeitsbereich des Klägers war vorerst auf den Raum Oberösterreich beschränkt und wurde in der Folge auf Gesamtösterreich ausgeweitet.
Am 2. Jänner 1985 wurde zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin eine aus vier Teilen bestehende "Konsulenten-Vereinbarung" abgeschlossen, die folgenden wesentlichen Inhalt hat:
"A Der Aufgaben-, Kompetenz- und Leistungsbereich des Konsulenten:
1. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, eine ständige und wirtschaftlich ausreichende Auswertung der Kapital-Aufbringung in Form von Stillen-Gesellschafter-Verträgen zu erreichen. Die Beratung und Gewinnung von stillen Gesellschaftern soll dabei über verschiedenartige Vertriebskanäle erfolgen. Die generelle Vorgangsweise wird durch das Marketingkonzept, das von der Geschäftsleitung der Gesellschaft erstellt wird, vorgegeben.
2. Die Gesellschaft beauftragt den Konsulenten in Übereinstimmung mit dem Marketingkonzept mit folgenden
Einzelbereichen:
2.1 Konsequenter Auf- und Ausbau effizienter, regionaler
Vertriebsstrukturen im gesamten Interessensgebiet der Gesellschaft:
2.2 Steuerung, Betreuung, Kontaktpflege und Verantwortung der Mitarbeiter/Geschäftspartner, die dem Aufgabenbereich des Konsulenten zuzuordnen sind.
2.3 Die zielführende Schulungs-Planung und Durchführung und falls erforderlich, die effiziente Mitwirkung.
2.4 Ausarbeitung von wesentlichen Aktivitäten (Aktionen, Incentives, etc).
2.5 Der Konsulent ist bevollmächtigt, die jeweils vorgegebenen Rahmen der Vertriebskonditionen in seinem Bereich festzusetzen ...
B Die Konditionen des Konsulenten:
1. Die Leistung des Konsulenten ergibt sich aus der erzielten effektiven Produktion der Vertriebskanäle, die durch den Konsulenten aufgebaut wurden und werden.
2. Die Gesellschaft zahlt dem Konsulenten für Direktgeschäfte (ohne Zwischenstellen) ein Honorar bzw. Provisionen in der Höhe von 9,6 % der Realproduktion.
3. Die Gesellschaft zahlt dem Konsulenten ein Erfolgshonorar in der Höhe von 2 % der Realproduktion, die dem Aufgaben- bzw. Vertriebsbereich des Konsulenten in Übereinstimmung mit dem Bereich
A zuzuordnen sind.
4. Der Konsulent bezieht ein Fixhonorar von S 15.000,-- pro Monat.
5. Die Gesellschaft zahlt dem Konsulenten eine pauschale Aufwandsentschädigung in der Höhe von S 15.000,-- pro Monat.
6. Die genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer ...
C Allgemeine Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Konsulenten:
1. Der Konsulent erbringt seine Leistungen ausschließlich für die Gesellschaft. Er kann sich jedoch anderer bzw. weiterer Mitarbeiter bedienen ...
4. Dauer und Auflösung der Vereinbarung:
4.1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeitdauer geschlossen.
4.2. Die fristlosen Auflösungsgründe seitens der Gesellschaft erheben sich ...
4.3. Im übrigen ist für beide Vertragsteile eine Auflösung zu jedem Monatsletzten ohne Angabe von Gründen und unter Einhaltung einer 6-monatigen Auflösungsfrist möglich.
4.4. Der Konsulent unterwirft sich im Falle einer Auflösung der Vereinbarung aus welchen Gründen auch immer einem 12-monatigen Konkurrenzverbot ..."
Dem Kläger wurde von der Gemeinschuldnerin am 2. Jänner 1985 gemäß § 54 HGB Generalvollmacht zur vollverantwortlichen Leitung des gesamten Unternehmensbereiches der "Beteiligungs-Distribution" erteilt. Er wurde zum Direktor ernannt. Die Generalvollmacht schloß folgende Befugnisse aus: den Abschluß von Kauf-, Miet- und Pachtverträgen; die Zeichnung von Kooperations-Verträgen und Annahmeerklärungen, die dem festgelegten internen Rahmen nicht entsprechen; die Aufnahme von Darlehen und Krediten; die Ausstellung bzw. Indossierung von Schecks und Wechseln; alle sonstigen vermögenswirksamen Anschaffungen, Verkäufe und die Übernahme von Bürgschaften; alle Personalangelegenheiten des firmeninternen Bereiches; Zahlungen, die im Einzelfall S 50.000,-- oder insgesamt S 100.000,-- übersteigen und die Führung von gerichtlichen Prozessen. Der Kläger war im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Er hatte sich selbst zu versichern und alle Einkünfte selbst zu versteuern. Zu sämtlichen Zahlungen an den Kläger wurde von diesem die gesetzliche Umsatzsteuer geleistet. Der Kläger war an keine fixe Dienstzeit gebunden. Er war auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit viel unterwegs. Zur Büroarbeit bediente er sich der Einrichtungen der Gemeinschuldnerin in Salzburg. Zumindest zwei Mal wöchentlich fanden zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Besprechungen statt, bei denen wichtige Angelegenheiten besprochen wurden. Bei diesen Unterredungen berichtete der Kläger auch über seine Tätigkeit. Wollte der Kläger längere Zeit seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen, mußte er dies mit dem Geschäftsführer absprechen. In der Zeit vom 2. September 1983 bis 21. September 1985 war der Kläger ausschließlich für die Gemeinschuldnerin tätig. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit waren seine einzige Einnahmequelle. Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes habe der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Nach Punkt I Abs 1 der Sonderbedingungen bestehe Versicherungsschutz nur für die Verfolgung von mit einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Ansprüchen, denen unerlaubte Handlungen zugrunde gelegt würden. Der Kläger mache jedoch vertragliche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Für solche bestehe gemäß Punkt I Abs 3 der Sonderbedingungen Versicherungsschutz nur im Falle einer besonderen Vereinbarung. Eine solche sei zwischen den Streitteilen aber nicht getroffen worden.Dem Kläger wurde von der Gemeinschuldnerin am 2. Jänner 1985 gemäß Paragraph 54, HGB Generalvollmacht zur vollverantwortlichen Leitung des gesamten Unternehmensbereiches der "Beteiligungs-Distribution" erteilt. Er wurde zum Direktor ernannt. Die Generalvollmacht schloß folgende Befugnisse aus: den Abschluß von Kauf-, Miet- und Pachtverträgen; die Zeichnung von Kooperations-Verträgen und Annahmeerklärungen, die dem festgelegten internen Rahmen nicht entsprechen; die Aufnahme von Darlehen und Krediten; die Ausstellung bzw. Indossierung von Schecks und Wechseln; alle sonstigen vermögenswirksamen Anschaffungen, Verkäufe und die Übernahme von Bürgschaften; alle Personalangelegenheiten des firmeninternen Bereiches; Zahlungen, die im Einzelfall S 50.000,-- oder insgesamt S 100.000,-- übersteigen und die Führung von gerichtlichen Prozessen. Der Kläger war im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Er hatte sich selbst zu versichern und alle Einkünfte selbst zu versteuern. Zu sämtlichen Zahlungen an den Kläger wurde von diesem die gesetzliche Umsatzsteuer geleistet. Der Kläger war an keine fixe Dienstzeit gebunden. Er war auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit viel unterwegs. Zur Büroarbeit bediente er sich der Einrichtungen der Gemeinschuldnerin in Salzburg. Zumindest zwei Mal wöchentlich fanden zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Besprechungen statt, bei denen wichtige Angelegenheiten besprochen wurden. Bei diesen Unterredungen berichtete der Kläger auch über seine Tätigkeit. Wollte der Kläger längere Zeit seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen, mußte er dies mit dem Geschäftsführer absprechen. In der Zeit vom 2. September 1983 bis 21. September 1985 war der Kläger ausschließlich für die Gemeinschuldnerin tätig. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit waren seine einzige Einnahmequelle. Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes habe der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Nach Punkt römisch eins Absatz eins, der Sonderbedingungen bestehe Versicherungsschutz nur für die Verfolgung von mit einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Ansprüchen, denen unerlaubte Handlungen zugrunde gelegt würden. Der Kläger mache jedoch vertragliche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Für solche bestehe gemäß Punkt römisch eins Absatz 3, der Sonderbedingungen Versicherungsschutz nur im Falle einer besonderen Vereinbarung. Eine solche sei zwischen den Streitteilen aber nicht getroffen worden.
Im Berufungsverfahren wurde von der beklagten Partei zugestanden, daß sich der Versicherungsschutz des Klägers auch auf vertragliche Ansprüche im Sinne des Punktes I Abs 3 der Sonderbedingungen erstrecke.Im Berufungsverfahren wurde von der beklagten Partei zugestanden, daß sich der Versicherungsschutz des Klägers auch auf vertragliche Ansprüche im Sinne des Punktes römisch eins Absatz 3, der Sonderbedingungen erstrecke.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes habe zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin ein Arbeitsverhältnis bestanden. Ein solches liege immer dann vor, wenn sich jemand in persönlichem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichte. Die persönliche Abhängigkeit äußere sich darin, daß der Arbeitnehmer in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers verpflichtet sei und seine Dienste in eigener Person zu leisten habe. Im vorliegenden Fall habe den Kläger eine regelmäßige Berichtspflicht getroffen, er sei verpflichtet gewesen, seine Arbeit im Rahmen des vorgegebenen Marketingkonzepts der Gemeinschuldnerin zu leisten und sei auch in wesentlichen Bereichen seiner Tätigkeit zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung gehalten gewesen. In seiner Arbeitszeitgestaltung sei der Kläger zwar grundsätzlich frei und auch nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden gewesen. Andererseits habe er ausschließlich für die Gemeinschuldnerin gearbeitet, und für den Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses sei ein einjähriges Konkurrenzverbot vereinbart gewesen. Unter Abwägung all dieser Umstände müsse von einer derart engen persönlichen Abhängigkeit des Klägers von der Gemeinschuldnerin ausgegangen werden, so daß der Kläger als Arbeitnehmer und sein Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei. Unerheblich sei die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Konsulentenvertrag und der Umstand, daß sich der Kläger selbst zur Sozialversicherung habe anmelden müssen. Selbst wenn man aber den Kläger nicht als Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin ansehen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Die Stellung des Klägers sei auf Grund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Gemeinschuldnerin jedenfalls als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Arbeitnehmerähnliche Personen würden im ASGG und auch im Arbeitsgerichtsgesetz in kompetenzrechtlicher Hinsicht den Arbeitnehmern gleichgestellt, so daß auch die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Voraussetzung der Verfolgung von Ansprüchen vor österreichischen Arbeitsgerichten gegeben sei. Das aus der Tätigkeit des Klägers entspringende Rechtskostenrisiko sei auch dem eines Arbeitnehmers vergleichbar.