Begründung:
Das auf eine Vereinbarung der Wassergenossen gestützte Begehren der Kläger geht dahin, die Beklagten sollen dulden, dass die Kläger die gemeinsame Wasserleitung auf dem Grunde der Beklagten instandsetzen. Das Erstgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Nach dem Klagevorbringen steht die Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Streitteile und noch anderer Personen. Auch das Abzweigungsstück, von dem die Kläger behaupten, dass es von den Beklagten absichtlich verstellt oder beschädigt worden sei, sei gemeinschaftliches Eigentum. Es liege somit gemeinsames Eigentum im Sinne des § 825 ABGB jedenfalls an dem Teile der Wasserleitung vor, an welchem die Kläger die Instandsetzungshandlungen setzen wollen. Über die Zulässigkeit und Art der Instandsetzung entscheide entweder die Mehrheit der Gemeinschafter gemäß § 833 ABGB oder das Gericht im außerstreitigen Verfahren. In keinem Fall sei der Rechtsweg zulässig. Auch die behauptete Vereinbarung über die Duldungspflicht bringe die Sache nicht auf den Rechtsweg, weil die Kläger im späteren Vorbringen behauptet haben, dass das Verteilungsstück absichtlich verstellt war. Es gehe somit nach dem klägerischen Vorbringen nur um die Verteilung des Wassers durch entsprechende Einstellung des Abzweigungsstückes. In dieser Richtung sei das Vorliegen eines Vertrages nicht behauptet worden.Das auf eine Vereinbarung der Wassergenossen gestützte Begehren der Kläger geht dahin, die Beklagten sollen dulden, dass die Kläger die gemeinsame Wasserleitung auf dem Grunde der Beklagten instandsetzen. Das Erstgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Nach dem Klagevorbringen steht die Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Streitteile und noch anderer Personen. Auch das Abzweigungsstück, von dem die Kläger behaupten, dass es von den Beklagten absichtlich verstellt oder beschädigt worden sei, sei gemeinschaftliches Eigentum. Es liege somit gemeinsames Eigentum im Sinne des Paragraph 825, ABGB jedenfalls an dem Teile der Wasserleitung vor, an welchem die Kläger die Instandsetzungshandlungen setzen wollen. Über die Zulässigkeit und Art der Instandsetzung entscheide entweder die Mehrheit der Gemeinschafter gemäß Paragraph 833, ABGB oder das Gericht im außerstreitigen Verfahren. In keinem Fall sei der Rechtsweg zulässig. Auch die behauptete Vereinbarung über die Duldungspflicht bringe die Sache nicht auf den Rechtsweg, weil die Kläger im späteren Vorbringen behauptet haben, dass das Verteilungsstück absichtlich verstellt war. Es gehe somit nach dem klägerischen Vorbringen nur um die Verteilung des Wassers durch entsprechende Einstellung des Abzweigungsstückes. In dieser Richtung sei das Vorliegen eines Vertrages nicht behauptet worden.
Diesen Beschluss hob das Rekursgericht infolge Rekurses der Kläger auf und es trug dem Prozessgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Nach dem Vorbringen der Kläger handle es sich um eine Wasserleitung, die von einem Teile der Bewohner des Ortes K***** gemeinsam errichtet wurde, wobei sich jeder Wasserbezugsberechtigte zur Miterhaltung der Wasserleitung und insbesondere dazu verpflichtete, die notwendig werdenden Reparaturen auch durch die anderen Wasserbezugsberechtigten auf seinem Grunde zu dulden. Die Beteiligten haben sich demnach, soweit es sich um ihre eigenen Grundstücke handle, offensichtlich die Dienstbarkeit des Rechtes der Wasserleitung wechselseitig eingeräumt, womit auch das Recht des Zuganges und der Ausführung von Arbeiten an der Wasserleitung inbegriffen sei. Zur Dienstbarkeit der Wasserleitung gehöre aber auch die Verpflichtung, die Vornahme der erforderlichen Instandhaltung der Anlage auf dem dienenden Grundstück zu dulden (§ 497 ABGB, §§ 50 lit a und 55 Wasserrechtsgesetz). Die Klage behaupte zwar nicht ausdrücklich, inwieweit die Bezugsregelung erfolgt sei, doch ergebe sich aus dem Sinn derselben, dass das für die Wirtschaft notwendige Nutzwasser bezogen werden könne und bisher auch bezogen wurde, während nun das Wasserverteilungsstück am Grundstück der Beklagten so verlegt worden sei, dass zum Hause der Kläger nur Wasser kommen kann, wenn die Beklagten den Absperrhahn in ihrem Haus schließen. Das Wasserabzweigungsstück haben sie nach der Behauptung der Kläger entweder absichtlich verstellt oder beschädigt. Nach dieser Darstellung liege somit eine Bezugsregelung vor, die von den Beklagten gestört wurde. Es bedürfe somit diesfalls zur Regelung der Benützung keines besonderen gerichtlichen Verfahrens. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstrichterliche Beschluss wiederhergestellt werde.Diesen Beschluss hob das Rekursgericht infolge Rekurses der Kläger auf und es trug dem Prozessgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Nach dem Vorbringen der Kläger handle es sich um eine Wasserleitung, die von einem Teile der Bewohner des Ortes K***** gemeinsam errichtet wurde, wobei sich jeder Wasserbezugsberechtigte zur Miterhaltung der Wasserleitung und insbesondere dazu verpflichtete, die notwendig werdenden Reparaturen auch durch die anderen Wasserbezugsberechtigten auf seinem Grunde zu dulden. Die Beteiligten haben sich demnach, soweit es sich um ihre eigenen Grundstücke handle, offensichtlich die Dienstbarkeit des Rechtes der Wasserleitung wechselseitig eingeräumt, womit auch das Recht des Zuganges und der Ausführung von Arbeiten an der Wasserleitung inbegriffen sei. Zur Dienstbarkeit der Wasserleitung gehöre aber auch die Verpflichtung, die Vornahme der erforderlichen Instandhaltung der Anlage auf dem dienenden Grundstück zu dulden (Paragraph 497, ABGB, Paragraphen 50, Litera a und 55 Wasserrechtsgesetz). Die Klage behaupte zwar nicht ausdrücklich, inwieweit die Bezugsregelung erfolgt sei, doch ergebe sich aus dem Sinn derselben, dass das für die Wirtschaft notwendige Nutzwasser bezogen werden könne und bisher auch bezogen wurde, während nun das Wasserverteilungsstück am Grundstück der Beklagten so verlegt worden sei, dass zum Hause der Kläger nur Wasser kommen kann, wenn die Beklagten den Absperrhahn in ihrem Haus schließen. Das Wasserabzweigungsstück haben sie nach der Behauptung der Kläger entweder absichtlich verstellt oder beschädigt. Nach dieser Darstellung liege somit eine Bezugsregelung vor, die von den Beklagten gestört wurde. Es bedürfe somit diesfalls zur Regelung der Benützung keines besonderen gerichtlichen Verfahrens. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstrichterliche Beschluss wiederhergestellt werde.