Die Revision ist berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, der Regreßanspruch der klagenden Partei entspringe dem Versicherungsvertrag und beziehe sich auf Leistungen, die auf Grund eines gültigen Schuldverhältnisses erbracht worden seien. Es liege daher kein Bereicherungsanspruch iS des § 1435 ABGB vor. Auf Grund des besonderen Schuldcharakters im Innenverhältnis sei vielmehr die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden.Der Beklagte vertritt die Ansicht, der Regreßanspruch der klagenden Partei entspringe dem Versicherungsvertrag und beziehe sich auf Leistungen, die auf Grund eines gültigen Schuldverhältnisses erbracht worden seien. Es liege daher kein Bereicherungsanspruch iS des Paragraph 1435, ABGB vor. Auf Grund des besonderen Schuldcharakters im Innenverhältnis sei vielmehr die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden.
Das Revisionsgericht pflichtet diesen Ausführungen im wesentlichen bei. Nach Art.1 Abs 1 lit b der ARB 1965 gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten bei der Verteidigung in einem Strafverfahren, das entweder von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde (Polizei) wegen fahrlässiger, nicht aber vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unterlassungen eingeleitet wurde, zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen erwachsen.Das Revisionsgericht pflichtet diesen Ausführungen im wesentlichen bei. Nach Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der ARB 1965 gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten bei der Verteidigung in einem Strafverfahren, das entweder von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde (Polizei) wegen fahrlässiger, nicht aber vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unterlassungen eingeleitet wurde, zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen erwachsen.
Nach Punkt A 1. b) der ERB 1965 gewährt der Versicherer den in Art.1 Abs 1 lit b der ARB beschriebenen Versicherungsschutz, soweit das Strafverfahren oder das Verfahren wegen Entziehung des Führerscheins durch Verkehrsunfälle oder die Übertretung von Verkehrsvorschriften ausgelöst werden.Nach Punkt A 1. b) der ERB 1965 gewährt der Versicherer den in Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der ARB beschriebenen Versicherungsschutz, soweit das Strafverfahren oder das Verfahren wegen Entziehung des Führerscheins durch Verkehrsunfälle oder die Übertretung von Verkehrsvorschriften ausgelöst werden.
Nach Punkt A 3. a) der ERB 1965 ist der Versicherte verpflichtet, über Verlangen des Versicherers sämtliche von diesem erbrachten Leistungen zurückzustellen, wenn er sich in einem Verfahren gemäß Punkt 1. b) zum Zeitpunkt des den Versicherungsfall begründenden Ereignisses in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat und dies in der Begründung eines im Zusammenhang mit diesem Ereignis erflossenen rechtskräftigen Straferkenntnisses eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde.
Die Bestimmung des Punktes A 3. a) der ERB 1965, wonach der Versicherte unter Umständen verpflichtet ist, sämtliche aus dem den Versicherungsfall begründenden Ereignis vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, bedeutet nicht, daß der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr zu gewähren brauche. Der Versicherer hat vielmehr den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren. Nur dadurch wird die Erfüllung des Zweckes der Rechtsschutzversicherung gewährleistet, daß dem Versicherten ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage die Rechtsverteidigung und dem mit Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung bestellten Rechtsanwalt die Vertretung ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Kosten ermöglicht wird. Kommt es trotz der Beiziehung des Rechtsanwalts zu einer Verurteilung iS des Punktes A 3. der ERB 1965, dann trägt demnach der Versicherer das Risiko der Einbringlichkeit der Kosten im Wege der Rückersatzforderung gegen den Versicherten (SZ 46/125). Nun ist es zwar durchaus richtig, daß nach der durch § 1435 ABGB gewährten Kondiktion Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, vom Leistenden zurückgefordert werden können, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. § 1435 ABGB gilt jedoch nur subsidiär, insbesondere im Falle des Fehlens vertraglicher Beziehungen (MietSlg 30.260). Eine Kondiktion ist daher ausgeschlossen, wenn die Vermögensverschiebung in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis einen zureichenden Rechtsgrund findet (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 34 vor § 1431). Im vorliegenden Fall bedarf es nicht eines Kondiktionsanspruches, da der Rückforderungsanspruch der klagenden Partei in Punkt A 3. a) der ERB seine genau geregelte, vertragliche Grundlage hat. Es handelt sich sohin um einen Anspruch der klagenden Partei aus dem Versicherungsvertrag.Die Bestimmung des Punktes A 3. a) der ERB 1965, wonach der Versicherte unter Umständen verpflichtet ist, sämtliche aus dem den Versicherungsfall begründenden Ereignis vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, bedeutet nicht, daß der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr zu gewähren brauche. Der Versicherer hat vielmehr den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren. Nur dadurch wird die Erfüllung des Zweckes der Rechtsschutzversicherung gewährleistet, daß dem Versicherten ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage die Rechtsverteidigung und dem mit Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung bestellten Rechtsanwalt die Vertretung ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Kosten ermöglicht wird. Kommt es trotz der Beiziehung des Rechtsanwalts zu einer Verurteilung iS des Punktes A 3. der ERB 1965, dann trägt demnach der Versicherer das Risiko der Einbringlichkeit der Kosten im Wege der Rückersatzforderung gegen den Versicherten (SZ 46/125). Nun ist es zwar durchaus richtig, daß nach der durch Paragraph 1435, ABGB gewährten Kondiktion Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, vom Leistenden zurückgefordert werden können, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. Paragraph 1435, ABGB gilt jedoch nur subsidiär, insbesondere im Falle des Fehlens vertraglicher Beziehungen (MietSlg 30.260). Eine Kondiktion ist daher ausgeschlossen, wenn die Vermögensverschiebung in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis einen zureichenden Rechtsgrund findet (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 34 vor Paragraph 1431,). Im vorliegenden Fall bedarf es nicht eines Kondiktionsanspruches, da der Rückforderungsanspruch der klagenden Partei in Punkt A 3. a) der ERB seine genau geregelte, vertragliche Grundlage hat. Es handelt sich sohin um einen Anspruch der klagenden Partei aus dem Versicherungsvertrag.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aber verjähren gemäß § 12 Abs 1 VersVG in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die klagende Partei konnte die Zurückzahlung der von ihr erbrachten Leistungen gemäß Punkt A 3. a) der ERB 1965 schon im Jahre 1980 vom Beklagten fordern. Ihr Anspruch ist deshalb mit Ablauf des Jahres 1982 verjährt. Anhaltspunkte zur Stützung der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichtes finden sich weder in der Lehre (vgl. Prölss/Martin, VersVG 23 118; Bruck-Möller, VersVG I 8 Rdz 8 und 9 zu § 12; Ehrenzweig, Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 182; Böhme, ARB 6 267 und insbesondere Harbauer, Rechtsschutzversicherung 2 , 413, Anm.29), noch auch in der österreichischen (SZ 53/27) oder deutschen Rechtsprechung (die Entscheidung BGH 32, 13 betrifft keinen vertraglichen Rückforderungsanspruch, sondern die Rückforderung einer ungerechtfertigt erhaltenen Versicherungsleistung. In den Gründen dieser Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß § 12 Abs 1 VersVG nur Ansprüche erfasse, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, nicht aber eine Leistung, die der Versicherer irrtümlich erbracht hat und in Wahrheit nicht schuldet. Bei Fällen, in denen der Versicherungsnehmer schon auf Grund des Versicherungsvertrages selbst zu einer Rückerstattung verpflichtet sei, handle es sich um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, deren Verjährung sich nach § 12 VersVG richte; andernfalls liege ein Bereicherungsanspruch vor).Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aber verjähren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VersVG in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die klagende Partei konnte die Zurückzahlung der von ihr erbrachten Leistungen gemäß Punkt A 3. a) der ERB 1965 schon im Jahre 1980 vom Beklagten fordern. Ihr Anspruch ist deshalb mit Ablauf des Jahres 1982 verjährt. Anhaltspunkte zur Stützung der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichtes finden sich weder in der Lehre vergleiche Prölss/Martin, VersVG 23 118; Bruck-Möller, VersVG römisch eins 8 Rdz 8 und 9 zu Paragraph 12,; Ehrenzweig, Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 182; Böhme, ARB 6 267 und insbesondere Harbauer, Rechtsschutzversicherung 2 , 413, Anm.29), noch auch in der österreichischen (SZ 53/27) oder deutschen Rechtsprechung (die Entscheidung BGH 32, 13 betrifft keinen vertraglichen Rückforderungsanspruch, sondern die Rückforderung einer ungerechtfertigt erhaltenen Versicherungsleistung. In den Gründen dieser Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Paragraph 12, Absatz eins, VersVG nur Ansprüche erfasse, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, nicht aber eine Leistung, die der Versicherer irrtümlich erbracht hat und in Wahrheit nicht schuldet. Bei Fällen, in denen der Versicherungsnehmer schon auf Grund des Versicherungsvertrages selbst zu einer Rückerstattung verpflichtet sei, handle es sich um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, deren Verjährung sich nach Paragraph 12, VersVG richte; andernfalls liege ein Bereicherungsanspruch vor).
Da der Klageanspruch gemäß § 12 Abs 1 VersVG verjährt ist, hat das Erstgericht zu Recht das Klagebegehren abgewiesen. Die Entscheidung des Erstgerichtes war deshalb wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Da der Klageanspruch gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VersVG verjährt ist, hat das Erstgericht zu Recht das Klagebegehren abgewiesen. Die Entscheidung des Erstgerichtes war deshalb wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.